Kurze Forschungsanfrage: "Coopetition" - Kooperation konkurierender berliner Unternehmen

Entschuldigen Sie die kurze Störung. Im Rahmen einer Forschungsarbeit, die sich mit dem Phänomen "Coopetition" (Konkurierende Unternehmen kooperieren untereinander) beschäftigt, erfrage ich beim berliner Wirtschaftsministerium:

-> Ist dem Wirtschaftsministerium dieses Phänomen (Coopetition) bekannt ?
-> Nehmen Sie das Phänomen der Coopetition innerhalb der berliner Wirtschaft wahr ?

Ich bedanke mich im vorhinein für jedwede Antwort und entschuldige die Mühe.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Februar 2024
  • Frist
    22. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Entsch…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kurze Forschungsanfrage: "Coopetition" - Kooperation konkurierender berliner Unternehmen [#300587]
Datum
20. Februar 2024 00:18
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Entschuldigen Sie die kurze Störung. Im Rahmen einer Forschungsarbeit, die sich mit dem Phänomen "Coopetition" (Konkurierende Unternehmen kooperieren untereinander) beschäftigt, erfrage ich beim berliner Wirtschaftsministerium: -> Ist dem Wirtschaftsministerium dieses Phänomen (Coopetition) bekannt ? -> Nehmen Sie das Phänomen der Coopetition innerhalb der berliner Wirtschaft wahr ? Ich bedanke mich im vorhinein für jedwede Antwort und entschuldige die Mühe.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/300587/upload/f04ec45fecc01a25080257bc638e01c99ef260a9/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Auskunftsanspruch nach dem Berliner In…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Antw: Wtrlt: Kurze Forschungsanfrage: "Coopetition" - Kooperation konkurierender berliner Unternehmen [#300587]
Datum
14. März 2024 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Auskunftsanspruch nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bezieht sich gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 IFG nur auf Akten. Vom Aktenbegriff erfasst werden ausschließlich der materiellen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Vorgänge mit Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit, wie sie in Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind (OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 14.12.2006, OVG 7 B 9/05; Urt. v. 02.10.2007, OVG 12 B 11/07; Urt. v. 01.12.2021, OVG 12 B 23/20; VG Berlin Urt. v. 07.06.2023, 2 K 148/21). Ihre Anfrage weist einen solchen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang jedoch nicht auf. Zudem müssen die angefragten Informationen gemäß § 3 Abs. 2 IFG auf einem Speichermedium verkörpert sein, das bloße "Wissen" einer Behörde ist mangels Verkörperung keine Akte. Ferner ist vorliegend auch der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) nicht eröffnet, da die von Ihnen angefragten Informationen keine Verbraucherinformationen gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 VIG darstellen. Im Übrigen teilen wir Ihnen mit, dass die Senatsverwaltung für Wirtschaft die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Berliner Wirtschaft fördert. Dazu gehören u.a. auch die Förderung von Netzwerken und Kooperationen zwischen Unternehmen, die Unterstützung von Innovationsprojekten und die Bereitstellung von Informationsplattformen, die Unternehmen dabei unterstützen, Geschäftsbeziehungen aufzubauen und zu pflegen. Mit freundlichen Grüßen