kurzfristige Beschäftigung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Guten Tag,

Ich arbeite an einem Studienprojekt zum Thema kurzfristige Beschäftigung in Berlin.

bitte senden Sie mir dafür Folgendes zu:

Für die letzten 5 Jahre (2018-2022):
- wieviele Menschen pro Jahr einer kurzfristige Beschäftigung nachgingen
- wieviel Geld pro Stunde die kurzfristigen Beschäftigungen den Arbeitnehmer*innen einbrachten (dabei interessieren mich folgende Kategorien: Mindestlohn/ über Mindestlohn aber unter 20€ pro Stunde/ über 20€ pro Stunde)
- ob diese Menschen abgesehen von der kurzfristigen Beschäftigung
a) studierten
b) einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen
c) einer Teilzeitbeschäftigungen nachgingen
d) keiner weiteren Tätigkeit nachgingen.
Dabei bitte ich nicht um die Herausgabe personenbezogener Daten.
Ich bitte Sie, die Daten nach Bezirk aufzuschlüsseln.

Die Daten hätte ich vorzugsweise gerne in elektronischer Form, z.B. als csv- oder excel-Dateien. Ich bitte darum, sie in gängigen Formaten zu übermitteln, die keine spezielle Software erfordern. Scans im PDF-Format wären auch möglich.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden
Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. April 2023
  • Frist
    31. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, Ich arbeite an einem Studienprojekt zum Th…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
kurzfristige Beschäftigung [#277572]
Datum
28. April 2023 20:10
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, Ich arbeite an einem Studienprojekt zum Thema kurzfristige Beschäftigung in Berlin. bitte senden Sie mir dafür Folgendes zu: Für die letzten 5 Jahre (2018-2022): - wieviele Menschen pro Jahr einer kurzfristige Beschäftigung nachgingen - wieviel Geld pro Stunde die kurzfristigen Beschäftigungen den Arbeitnehmer*innen einbrachten (dabei interessieren mich folgende Kategorien: Mindestlohn/ über Mindestlohn aber unter 20€ pro Stunde/ über 20€ pro Stunde) - ob diese Menschen abgesehen von der kurzfristigen Beschäftigung a) studierten b) einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen c) einer Teilzeitbeschäftigungen nachgingen d) keiner weiteren Tätigkeit nachgingen. Dabei bitte ich nicht um die Herausgabe personenbezogener Daten. Ich bitte Sie, die Daten nach Bezirk aufzuschlüsseln. Die Daten hätte ich vorzugsweise gerne in elektronischer Form, z.B. als csv- oder excel-Dateien. Ich bitte darum, sie in gängigen Formaten zu übermitteln, die keine spezielle Software erfordern. Scans im PDF-Format wären auch möglich. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277572/

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Senatsverwaltung für Finanzen
Guten Tag << Antragsteller:in >> Statistiken über befristete Beschäftigte im unmittelbaren Landesdien…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: kurzfristige Beschäftigung [#277572]
Datum
12. Mai 2023 07:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> Statistiken über befristete Beschäftigte im unmittelbaren Landesdienst Berlin gegliedert nach Verwaltungsbereichen (Bezirke insgesamt) finden Sie in unserem Personalbestandsbericht PB j 22 auf Seite 26 https://www.berlin.de/sen/finanzen/service/daten/personalbestandsbericht_2022.pdf?ts=1682574451 ); für befristet Beschäftigte finden Sie die Angaben aufgegliedert nach Bezirken auf den Seiten 68-69. Eine Aufgliederung nach Bezirken und Befristungsgrund ist auf der Seite 74 enthalten. Angaben für nicht regulär Beschäftigten/Beschäftigten in Ausbildung finden Sie ab der Seite 149. Ältere Berichte (seit 2009) können Sie in unserem Archiv recherchieren: https://www.berlin.de/sen/finanzen/personal/personalstatistik/statistische-berichte/ . Angaben über Eintritte und Austritte befristet Beschäftigter veröffentlichen wir in unserem Fluktuationsbericht Fluk j 21 https://www.berlin.de/sen/finanzen/personal/personalstatistik/fluktuationsbericht-2021.pdf?ts=1682574458 , z. B. S. 28. Ab der Seite 49 sind Statistiken über Eintritte von befristet Beschäftigten nach verschiedenen Merkmalen zum Teil auch mit langen Reihen seit 2015 enthalten. Auf der Seite 52 finden Sie die Angaben differenziert nach der Arbeitszeit (Vollzeit/Teilzeit/Arbeitszeitanteile). Die Verteilung nach Bezirken ist auf den Seiten 57-62 zu finden. Weitere Berichte finden Sie im Internet unter: https://www.berlin.de/sen/finanzen/personal/personalstatistik/artikel.13543.php . Angestellte Beschäftigte im Land Berlin werden nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder bezahlt und daher auch ausnahmslos aufgrund ihrer Tätigkeit in eine Entgeltgruppe (Tarifbeschäftigte) eingruppiert. Zu weiteren Beschäftigungen/Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Landesdienstes können wir keine Daten zuliefern, da diese nicht in unserer Statistikstrukturdatenbank vorhanden sind. Nebentätigkeiten können wir nicht nach entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit unterscheiden; wir halten lediglich die Information über das Vorhandensein einer Nebentätigkeit vor. Die Grundgesamtheit der Beschäftigten enthält die sog. regulär Beschäftigten in nichtselbständigen Arbeitsverhältnissen. Honorarkräfte und sonstige stundenweise Vergütungen werden haushaltstechnisch nicht den Personalmitteln zugeordnet und sind dementsprechend nicht Gegenstand von Erhebungen durch die Statistikstelle Personal. Details zur Bildung unserer Grundgesamtheit und zur Auswertungsmethodik sind in unseren methodischen Hinweisen am Anfang jedes Berichts enthalten. Zum Schluss möchte ich Sie auf folgende gesetzliche Rahmenbedingungen hinweisen: Der gesetzliche Akteneinsichtsanspruch nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz umfasst die Einsicht in bestimmte vorhandene Akten und Auskunft über den Inhalt bestimmter Akten. Der Akteneinsichtsanspruch gewährt kein Informationsbeschaffungsrecht. Insoweit wäre Ihre Anfrage aufgrund der bei uns nicht vorhandenen Sonderauswertungen wie von Ihnen erbeten mit vorstehender Begründung abzulehnen. Laut § 2 Abs. 2 Satz 2 PSSG sind wir verpflichtet "die Ergebnisse in einem jährlichen Personalbestandsbericht dem Abgeordnetenhaus, dem Senat, den Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, den Beschäftigtenvertretungen, den Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie der Öffentlichkeit bereitzustellen," und weiter im Satz 3: "weitere statistische Standardauswertungen und Sonderaufbereitungen für das Abgeordnetenhaus, den Senat, die Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, die Beschäftigtenvertretungen, die Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die wissenschaftliche Forschung bereitzustellen; diese Auswertungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Landeshaushalt entsprechende Stellen und Mittel in ausreichendem Umfang dafür vorsieht oder die entstehenden Kosten ersetzt werden." Für eine Sonderauswertung in Ihrem Fall müsste der wissenschaftliche Zweck dargelegt werden; eine bloße Berufung auf ein Studienprojekt ist nicht ausreichend. Es ist jedoch auch ohne detaillierte Prüfung davon auszugehen, dass Ihre Anfrage wie zuvor beschrieben nicht vollumfänglich von der Statistikstelle Personal beantwortet werden könnte. Ich hoffe, wir konnten Ihnen mit den Hinweisen auf unsere vorhandenen statistischen Berichten weiterhelfen. Ihre Anfrage sehe ich hiermit als erledigt an. i. << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen