kurzfristige Beschäftigung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Guten Tag,

Ich arbeite an einem Studienprojekt zum Thema kurzfristige Beschäftigung in Berlin.

bitte senden Sie mir dafür Folgendes zu:

Für die letzten 5 Jahre (2018-2022) in Berlin:
- wieviele Menschen pro Jahr einer kurzfristige Beschäftigung nachgingen
- wieviel Geld pro Stunde die kurzfristigen Beschäftigungen den Arbeitnehmer*innen einbrachten (mich interessieren dabei folgende Kategorien: Mindestlohn/ über Mindestlohn aber unter 20€ pro Stunde/ über 20€ pro Stunde)
- ob diese Menschen abgesehen von der kurzfristigen Beschäftigung
a) studierten
b) einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen
c) einer Teilzeitbeschäftigungen nachgingen
d) keiner weiteren Tätigkeit nachgingen.
Ich bitte Sie, die Daten nach Bezirk aufzuschlüsseln.
Dabei bitte ich nicht um die Herausgabe personenbezogener Daten.

Die Daten hätte ich vorzugsweise gerne in elektronischer Form, z.B. als csv- oder excel-Dateien. Ich bitte darum, sie in gängigen Formaten zu übermitteln, die keine spezielle Software erfordern. Scans im PDF-Format wären auch möglich.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden
Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2023
  • Frist
    6. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, Ich arbeite an einem Studienprojekt zum Th…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
kurzfristige Beschäftigung [#277812]
Datum
2. Mai 2023 13:42
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, Ich arbeite an einem Studienprojekt zum Thema kurzfristige Beschäftigung in Berlin. bitte senden Sie mir dafür Folgendes zu: Für die letzten 5 Jahre (2018-2022) in Berlin: - wieviele Menschen pro Jahr einer kurzfristige Beschäftigung nachgingen - wieviel Geld pro Stunde die kurzfristigen Beschäftigungen den Arbeitnehmer*innen einbrachten (mich interessieren dabei folgende Kategorien: Mindestlohn/ über Mindestlohn aber unter 20€ pro Stunde/ über 20€ pro Stunde) - ob diese Menschen abgesehen von der kurzfristigen Beschäftigung a) studierten b) einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen c) einer Teilzeitbeschäftigungen nachgingen d) keiner weiteren Tätigkeit nachgingen. Ich bitte Sie, die Daten nach Bezirk aufzuschlüsseln. Dabei bitte ich nicht um die Herausgabe personenbezogener Daten. Die Daten hätte ich vorzugsweise gerne in elektronischer Form, z.B. als csv- oder excel-Dateien. Ich bitte darum, sie in gängigen Formaten zu übermitteln, die keine spezielle Software erfordern. Scans im PDF-Format wären auch möglich. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 277812 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277812/

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Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu haben wir Ihnen eine entsprechende S…
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Berlin Brandenburg
Betreff
WG: kurzfristige Beschäftigung [#277812]
Datum
30. Mai 2023 16:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu haben wir Ihnen eine entsprechende Sonderauswertung erstellt. Bitte beachten Sie dazu folgende Hinweise: Die Bundesagentur für Arbeit liefert im Rahmen der amtlichen Statistik Daten zu sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten, darunter auch zu kurzfristig Beschäftigten. Die kurzfristige Beschäftigung ist in den in der Datei enthaltenen Hinweisen definiert. Die gesetzlichen Bestimmungen haben sich verändert und insbesondere in der “Corona-Zeit“ wurde der Zeitraum erweitert. Wir können sowohl kurzfristig Beschäftigte, darunter im Nebenjob neben sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung als auch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit kurzfristiger Beschäftigung im Nebenjob ausweisen. Beim Wohnort stimmt das überein, beim Arbeitsort nicht, da die beiden Beschäftigungen an unterschiedlichen Arbeitsorten (z. B. eine in Berlin, eine im Umland, also Brandenburg) ausgeübt werden können. Beschäftigte nach Berliner Bezirken können wir nur für den Wohnort auswerten. Da Berlin eine Gemeinde ist, benötigt ein Betrieb, egal wie viele Filialen auf verschiedene Bezirke verteilt sind, nur eine Betriebsnummer, d. h. es gibt eine Abrechnungsadresse und diese wird für alle Mitarbeiter*innen dieses Betriebes in Berlin als Arbeitsort angegeben. Beispielsweise könnten alle Mitarbeiter*innen einer speziellen Supermarktkette als Beschäftigte im Bezirk Mitte zählen, wenn sich dort die Abrechnungsstelle befindet. In der Excel- Tabelle sind die ausschließlich kurzfristig Beschäftigten ausgewiesen. Aussagen, ob kurzfristig Beschäftigte studieren oder ob sie noch eine Beschäftigung als Beamte oder Selbstständige haben, sind uns nicht bekannt (siehe Hinweise zur Ermittlung der Beschäftigungszahlen aus den Meldungen der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger). Entsprechend der Meldungen der Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger liegen uns auch keine Angaben zu den Arbeitsstunden vor, nur Vollzeit oder Teilzeit. Insofern haben wir keine Information zum Stundenlohn und können auch bzgl. des Mindestlohns keine Aussagen treffen. Auf der Internetseite der Statistik der Bundesagentur für Arbeit stehen verschiedene Auswertungen zum Entgelt zur Verfügung. Bitte die Methodischen Hinweise zur Entgeltberechnung beachten. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Themen-im-Fokus/Entgelt/Entgelt-Nav.html Aktuelle Entgeltdaten für Berlin befinden sich im Tabellenheft Sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelte. In Tabelle 8.2.sind die Mediane ab 2017 für alle Bundesländer, Kreise und kreisfreien Städte enthalten. https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=21424&topic_f=beschaeftigung-entgelt-entgelt Für eventuelle Rückfragen melden Sie sich gerne. Freundliche Grüße