kurzfristige Beschäftigung
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Guten Tag,
Ich arbeite an einem Studienprojekt zum Thema kurzfristige Beschäftigung in Berlin.
bitte senden Sie mir dafür Folgendes zu:
Für die letzten 5 Jahre (2018-2022):
- wieviele Menschen pro Jahr einer kurzfristige Beschäftigung nachgingen
- wieviel Geld pro Stunde die kurzfristigen Beschäftigungen den Arbeitnehmer*innen einbrachten (mich interessieren dabei folgende Kategorien: Mindestlohn/ über Mindestlohn aber unter 20€ pro Stunde/ über 20€ pro Stunde)
- ob diese Menschen abgesehen von der kurzfristigen Beschäftigung
a) studierten
b) einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen
c) einer Teilzeitbeschäftigungen nachgingen
d) keiner weiteren Tätigkeit nachgingen.
Dabei bitte ich nicht um die Herausgabe personenbezogener Daten.
Die Daten hätte ich vorzugsweise gerne in elektronischer Form, z.B. als csv- oder excel-Dateien. Ich bitte darum, sie in gängigen Formaten zu übermitteln, die keine spezielle Software erfordern. Scans im PDF-Format wären auch möglich.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden
Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum28. April 2023
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31. Mai 2023
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