Sehr geehrter Herr Schmidt,
unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), das Umweltinformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) und das Verbaucherinformationsgesetz (VIG) bitten Sie um Informationen zum Ausbau der L 419 im Zusammenhang mit der Überprüfung nach dem Landesstraßenausbaugesetz.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihrem Antrag nicht entsprechen kann.
Das UIG NRW und das VIG NRW sind auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar. Weder bezieht sich Ihre Anfrage auf Umweltinformationen, noch auf Lebensmittel- oder Futtererzeugnisse bzw. auf Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes.
Das IFG NRW gewährt nur einen Anspruch auf Zugang zu tatsächlich vorliegenden Informationen zu einem konkreten Verwaltungsvorgang. Ferner gilt es für den Landtag nur soweit, wie dieser Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, nicht aber für den parlamentarischen Bereich.
Im Bereich des Straßenausbaus nimmt der Landtag keine Verwaltungsaufgaben wahr. Unterlagen zum Ausbau der L 419 liegen mir daher nicht vor.
Soweit sich die Unterlagen auf die "Überprüfung nach dem Gesetz zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes" beziehen sollen, verstehe ich Ihre Anfrage so, dass Sie sich auf § 1 Abs. 4 des Landesstraßenausbaugesetzes beziehen. Dieser schreibt vor, dass der Landesstraßenbedarfsplan nach Ablauf von fünf Jahren durch Gesetz fortgeschrieben wird, wobei auch die im Landesstraßenbedarfsplan enthaltenen, noch nicht realisierten Planungen zu überprüfen sind. Bei der Fortschreibung durch Gesetz handelt es sich jedoch um die parlamentarische Arbeit des Landtages, die nicht dem IFG unterliegt.
Gleichwohl weise ich darauf hin, dass das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr dem Verkehrsausschusses des Landtages zur Sitzung am 31. Januar 2024 angekündigt hat, den Landesstraßenbedarfsplan zu überarbeiten und hierzu die kommunalen Gebietskörperschaften über die Bezirksregierungen zur Stellungnahme aufzufordern. (s. Vorlage 18/2181, abrufbar über die Dokumentensuche<
https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente/dokumentensuche.html> des Landtages). Angaben zu konkreten Planungen, insbesondere zur L 419, hat der Minister darin nicht gemacht. Über die Dokumentensuche können Sie auch auf weitere parlamentarische Dokumente zu der konkreten Landesstraße sowie dem Straßenausbau allgemein zugreifen.
In der Sache kann ich Ihnen daher keine weiteren Auskünfte geben. Sollte die oben zitierte Vorlage Ihrem Anliegen entsprechen, würde ich Ihnen empfehlen, sich mit Ihrer Anfrage an das zuständige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (Emilie-Preyer-Platz 1, 40479 Düsseldorf) zu wenden.
Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen