Laden von E-Bikeakkus in der Schule

Bitte schicken Sie mir Dienstanweisungen zum Thema ob Angestellte bei Ihrer Behörde ihren E-Bike Akku laden dürfen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2022
  • Frist
    22. November 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Laden von E-Bikeakkus in der Schule [#261378]
Datum
20. Oktober 2022 16:14
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte schicken Sie mir Dienstanweisungen zum Thema ob Angestellte bei Ihrer Behörde ihren E-Bike Akku laden dürfen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261378 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261378/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr << Antragsteller:in >> Sie begehren die Übersendung einer Dienstanweisung, aus der hervorgeht, o…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Laden von E-Bikeakkus in der Schule [#261378]
Datum
27. Oktober 2022 07:48
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> Sie begehren die Übersendung einer Dienstanweisung, aus der hervorgeht, ob Angestellte der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) die Akkus ihrer E-Bikes aufladen dürfen. Da es keine landesweite Regelung zu dieser Frage (ausgenommen sind geltende Sicherheitsvorschriften) gibt, können wir Ihnen keine entsprechende Anweisung übersenden. Das heißt, für die Beschäftigten der SenBJF inkl. beruflichen und zentralverwalteten Schulen wurde keine entsprechende Dienstanweisung erlassen. Für die Allgemeinbildung wird dies in Eigenverantwortung durch die einzelnen Zuständigkeitsbereiche (Bezirke) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber entscheidet, ob in seinem Betrieb private Elektrogeräte genutzt werden dürfen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Vorschrift 3 der DGUV muss jedes Elektrogerät vor Inbetriebnahme und dann regelmäßig von einer befähigten Person, einer Elektrofachkraft, überprüft und auf ihre Sicherheit hin kontrolliert werden. In der Theorie stellt das unbefugte Aufladen von Elektrogeräten, wie z.B. private Elektrogeräte, an einer fremden Stromquelle, wie z.B. am Arbeitsplatz, eine Straftat nach § 248c StGB dar. Dienstgeräte dagegen, dürfen angeschlossen und aufgeladen werden. Infolge der Angabe der dienstlichen Anschrift in Ihrer Signatur bitte ich Sie, bei zukünftigen Anfragen den Dienstweg einzuhalten. Mit freundlichen Grüßen