LADS-Ombudsstelle selektiv bei der Annahme und Bearbeitung von Diskriminierungsbeschwerden nach LADG

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, BlnDSG, DSGVO

Sehr geehrte Frau Kreck,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft oder gewähren Akteneinsicht.

Die LADS-Ombudsstelle wird auf Grundlage des Berliner LADG tätig. Neben den herkömmlichen Diskriminierungskriterien zeichnet sich das Berliner LADG dadurch aus, dass es sowohl Diskriminierung aufgrund des sozialen Status wie auch aufgrund chronischer Krankheit mit aufgenommen hat.

1. Welche Definition bzw. nach welcher internen Praxis bewerten die Mitarbeitenden und die Leiterin der Ombudsstelle die Diskriminierungskriterien chronische Krankheit und sozialen Status, z.B. Bewertung als lediglich unfreundliche Behandlung?
(Hinweis: LADS/28/E/649/22, LADS/28/E/133/20, LADS/28/E/381/22)

2. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis begutachtet bzw. bewertet die LADS-Leiterin Chronische Krankheit und Behinderung, um Diskriminierungsbeschwerden abzuweisen?
Das ist üblicherweise das Tätigkeitsfeld von ÄrztInnen, GutachterInnen und des LaGeSO.
Warum werden zum Nachweis eingereichte ärztliche Befunde, Atteste, MDK-Gutachten nicht anerkannt?
(Hinweis: LADS/28/E/649/22, LADS/28/E/133/20, LADS/28/E/381/22)

3. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis werden Diskriminierungsbeschwerden gegen Berliner BeamtInnen grundsätzlich nicht bearbeitet bzw. abgewiesen?
(Hinweis: LADS/28/E/133/20, LADS/28/E/694/22)

4. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis werden Diskriminierungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie weder angenommen, mit Geschäftszeichen versehen noch bearbeitet? Bereits in der Sitzung des Rechtsausschusses im Abgeordentenhaus von Berlin am 9.3.2022 hat die FDP feststellen müssen, dass bestimmte Diskriminierungsbeschwerden nicht angenommen/berarbeitet werden.
(Hinweis: Beschwerde vom 22.1.22)

5. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis erhalten beschwerende Personen nicht zeitnah ein Akten- bzw. Geschäftszeichen und bekommen keine Auskunft zum Verfahren?
(Hinweis: LADS/28/E/381/22)

6. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis werden DSGVO-Anträge durch die LADS-Ombudsstelle nicht bearbeitet, z.B. Akteneinsicht, § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art. 15 Abs.3 DSGVO. Wer ist der behördliche Datenschutzbeauftragte?
(Hinweis: Anträge vom 15.8.22 an Senatorin Frau Kreck)

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. BlnDSG und DSGVO

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Januar 2023
  • Frist
    7. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, BlnDSG, DSGVO Sehr geehrte Frau Kreck, bitte senden Sie m…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
LADS-Ombudsstelle selektiv bei der Annahme und Bearbeitung von Diskriminierungsbeschwerden nach LADG [#267091]
Datum
5. Januar 2023 20:19
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, BlnDSG, DSGVO Sehr geehrte Frau Kreck, bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. erteilen Sie Auskunft oder gewähren Akteneinsicht. Die LADS-Ombudsstelle wird auf Grundlage des Berliner LADG tätig. Neben den herkömmlichen Diskriminierungskriterien zeichnet sich das Berliner LADG dadurch aus, dass es sowohl Diskriminierung aufgrund des sozialen Status wie auch aufgrund chronischer Krankheit mit aufgenommen hat. 1. Welche Definition bzw. nach welcher internen Praxis bewerten die Mitarbeitenden und die Leiterin der Ombudsstelle die Diskriminierungskriterien chronische Krankheit und sozialen Status, z.B. Bewertung als lediglich unfreundliche Behandlung? (Hinweis: LADS/28/E/649/22, LADS/28/E/133/20, LADS/28/E/381/22) 2. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis begutachtet bzw. bewertet die LADS-Leiterin Chronische Krankheit und Behinderung, um Diskriminierungsbeschwerden abzuweisen? Das ist üblicherweise das Tätigkeitsfeld von ÄrztInnen, GutachterInnen und des LaGeSO. Warum werden zum Nachweis eingereichte ärztliche Befunde, Atteste, MDK-Gutachten nicht anerkannt? (Hinweis: LADS/28/E/649/22, LADS/28/E/133/20, LADS/28/E/381/22) 3. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis werden Diskriminierungsbeschwerden gegen Berliner BeamtInnen grundsätzlich nicht bearbeitet bzw. abgewiesen? (Hinweis: LADS/28/E/133/20, LADS/28/E/694/22) 4. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis werden Diskriminierungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie weder angenommen, mit Geschäftszeichen versehen noch bearbeitet? Bereits in der Sitzung des Rechtsausschusses im Abgeordentenhaus von Berlin am 9.3.2022 hat die FDP feststellen müssen, dass bestimmte Diskriminierungsbeschwerden nicht angenommen/berarbeitet werden. (Hinweis: Beschwerde vom 22.1.22) 5. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis erhalten beschwerende Personen nicht zeitnah ein Akten- bzw. Geschäftszeichen und bekommen keine Auskunft zum Verfahren? (Hinweis: LADS/28/E/381/22) 6. Auf welcher internen Handlungsanweisung oder internen Praxis werden DSGVO-Anträge durch die LADS-Ombudsstelle nicht bearbeitet, z.B. Akteneinsicht, § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art. 15 Abs.3 DSGVO. Wer ist der behördliche Datenschutzbeauftragte? (Hinweis: Anträge vom 15.8.22 an Senatorin Frau Kreck) Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. BlnDSG und DSGVO Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 267091 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267091/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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