Ladungssicherung

Wie genau definiert sich der Verlader, bzw. wer ist für die Ladungssicherung nach dem Gesetz verantwortlich, auch wenn zwischen dem Verlader und dem Spediteur ein Vertrag besteht.
Müssen meine Mitarbeiter, wenn Sie eine externe Beladung beobachten und beurteilen sollen, ob die Ladungssicherung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, expilizit geschult werden?
Was genau, wäre zu tun, wenn die Mitarbeiter sehen, dass ein schlecht gesichertes Fahrzeug den Hof verlassen möchte?
Welche rechtliche Relevanz hat das BAG?

Vielen Dank vorab

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2019
  • Frist
    14. März 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie genau defini…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ladungssicherung [#57408]
Datum
12. Februar 2019 13:15
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie genau definiert sich der Verlader, bzw. wer ist für die Ladungssicherung nach dem Gesetz verantwortlich, auch wenn zwischen dem Verlader und dem Spediteur ein Vertrag besteht. Müssen meine Mitarbeiter, wenn Sie eine externe Beladung beobachten und beurteilen sollen, ob die Ladungssicherung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, expilizit geschult werden? Was genau, wäre zu tun, wenn die Mitarbeiter sehen, dass ein schlecht gesichertes Fahrzeug den Hof verlassen möchte? Welche rechtliche Relevanz hat das BAG? Vielen Dank vorab
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrtAntragsteller/in neben dem Fahrzeughalter und dem Fahrzeugführer ist der Verlader - genau genommen der…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
WG: Ladungssicherung [#57408]
Datum
14. Februar 2019 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in neben dem Fahrzeughalter und dem Fahrzeugführer ist der Verlader - genau genommen der "Leiter der Ladearbeit"- für die Ladungssicherung verantwortlich. Die Mitarbeiter, die als Leiter der Ladearbeit eingesetzt werden, müssen bzgl. Ladungssicherung geschult sein. Sie müssen bewerten, ob die Ladungssicherung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob das beladene Fahrzeug sicher in den Straßenverkehr gehen kann. Ist dies nicht der Fall, muss nachgesichert werden. Das Bundesamt hat gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe l) GüKG darüber zu wachen, dass die Rechtsvorschriften über die Ladung eingehalten werden. Dies erfolgt im Rahmen von Straßenkontrollen. Für derartige Kontrollen in den Betrieben ist das BAG nicht zuständig. Mit freundlichen Grüßen