Lärmreduzierende Maßnahmen zum Neubau L 419

In dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der L 419 Az.: 25.04.01.01-02/17 als auch weitere Unterlagen ist zwar sehr viel zum Aktiven als Passiven Lärmschutz zu lesen. Leider habe ich nichts zu dem Thema Lärmvermeidung durch Tempo reduzierende Maßnahmen lesen können. Hierzu hätte ich soweit vorhanden Unterlagen die sich mit der Ermessen durch die Bezirksregierung beschäftigen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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Ulrich Schmidt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
Lärmreduzierende Maßnahmen zum Neubau L 419 [#298566]
Datum
28. Januar 2024 11:46
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der L 419 Az.: 25.04.01.01-02/17 als auch weitere Unterlagen ist zwar sehr viel zum Aktiven als Passiven Lärmschutz zu lesen. Leider habe ich nichts zu dem Thema Lärmvermeidung durch Tempo reduzierende Maßnahmen lesen können. Hierzu hätte ich soweit vorhanden Unterlagen die sich mit der Ermessen durch die Bezirksregierung beschäftigen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 298566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298566/ Postanschrift Ulrich Schmidt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt

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Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihren Antrag vom 28.01.2024. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass a…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
AW: Lärmreduzierende Maßnahmen zum Neubau L 419 [#298566]
Datum
13. Februar 2024 16:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihren Antrag vom 28.01.2024. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass als Berechnungsgrundlage gemäß den gültigen Richtlinien eine Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h vorgesehen wurde. Diese Geschwindigkeit wird den immissionstechnischen Berechnungen zugrunde gelegt. Die Festlegung und Anordnung von späteren Geschwindigkeitsbegrenzungen liegt im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und kann daher nicht als lärmmindernde Maßnahme in Betracht gezogen werden. Mit freundlichen Grüßen