Sehr << Antragsteller:in >>
zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Dies hat folgende Gründe:
Mit E-Mail vom 08. Januar 2024, baten Sie um Übersendung von folgenden Informationen:
Vorliegende Lagebewertungen der zu den Bauernprotesten Ende 2023/ Anfang 2024.
Gerne auch falls vorhanden die speziellen für den 8.1.2024.
Die von Ihnen gewünschten Lagebewertungen sind in den Einsatzbefehlen niedergeschrieben, die als Dokumente mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft sind.
Daher ist gemäß § 4 Absatz 2 LIFG Ihr Antrag abzulehnen.
Die Norm stellt klar, dass amtliche Informationen, die unter der Verschlusssachen-Anweisung des Innenministeriums stehen, sowie solche, die Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse enthalten, vom Zugang unberührt bleiben.
Die Informationen dienen der Gefahrenabwehr und auch zu repressiven Zwecken. Ein Bekanntwerden würde Aufschluss über die Arbeitsweise der Polizei im Hinblick auf die Erstellung von Gefährdungsbewertungen mitsamt den dabei genutzten Quellen geben. Mit diesem Wissen wäre es möglich, sich hierauf einzustellen und das Verhalten derart zu ändern oder anzupassen, dass Gefährdungen anders bewertet werden, als sie tatsächlich bestehen. Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben.
Da die Einstufung - und damit der Schutzgrund - für das komplette Dokument gilt, können auch keine Teile davon herausgegeben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart, erheben.
Mit freundlichen Grüßen