Lagebewertungen Bauernproteste

Vorliegende Lagebewertungen der zu den Bauernprotesten Ende 2023/ Anfang 2024.
Gerne auch falls vorhanden die speziellen für den 8.1.2024.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorliegende Lagebewertungen der zu…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lagebewertungen Bauernproteste [#296614]
Datum
8. Januar 2024 17:06
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorliegende Lagebewertungen der zu den Bauernprotesten Ende 2023/ Anfang 2024. Gerne auch falls vorhanden die speziellen für den 8.1.2024.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296614/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeht…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Lagebewertungen Bauernproteste [#296614]
Datum
15. Januar 2024 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
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556 Bytes
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1,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Mit E-Mail vom 08. Januar 2024, baten Sie um Übersendung von folgenden Informationen: Vorliegende Lagebewertungen der zu den Bauernprotesten Ende 2023/ Anfang 2024. Gerne auch falls vorhanden die speziellen für den 8.1.2024. Die von Ihnen gewünschten Lagebewertungen sind in den Einsatzbefehlen niedergeschrieben, die als Dokumente mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft sind. Daher ist gemäß § 4 Absatz 2 LIFG Ihr Antrag abzulehnen. Die Norm stellt klar, dass amtliche Informationen, die unter der Verschlusssachen-Anweisung des Innenministeriums stehen, sowie solche, die Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse enthalten, vom Zugang unberührt bleiben. Die Informationen dienen der Gefahrenabwehr und auch zu repressiven Zwecken. Ein Bekanntwerden würde Aufschluss über die Arbeitsweise der Polizei im Hinblick auf die Erstellung von Gefährdungsbewertungen mitsamt den dabei genutzten Quellen geben. Mit diesem Wissen wäre es möglich, sich hierauf einzustellen und das Verhalten derart zu ändern oder anzupassen, dass Gefährdungen anders bewertet werden, als sie tatsächlich bestehen. Dies kann nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben. Da die Einstufung - und damit der Schutzgrund - für das komplette Dokument gilt, können auch keine Teile davon herausgegeben werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart, erheben. Mit freundlichen Grüßen