Lagebild Clankriminalität Berlin

Guten Tag,

auf Grundlage meines Antrages nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG*, bitte um eine vollständige Namensliste der Clangruppen, Clannamen oder Clanfamilien die Sie in Ihrem Bericht umschreiben:
https://www.berlin.de/sen/inneres/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1203683.php

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreihe*itsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. September 2023
  • Frist
    10. Oktober 2023
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Monica Nguyen
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Guten Tag, auf Grundlage meines Antrages nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG*, bitte um eine volls…
An Landeskriminalamt Berlin Details
Von
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Lagebild Clankriminalität Berlin [#287920]
Datum
8. September 2023 16:49
An
Landeskriminalamt Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, auf Grundlage meines Antrages nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG*, bitte um eine vollständige Namensliste der Clangruppen, Clannamen oder Clanfamilien die Sie in Ihrem Bericht umschreiben: https://www.berlin.de/sen/inneres/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1203683.php Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreihe*itsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Monica Nguyen Anfragenr: 287920 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287920/ Postanschrift Monica Nguyen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landeskriminalamt Berlin
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Nguyen, mit o.g. E- Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informations…
Von
Landeskriminalamt Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
18. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Nguyen, mit o.g. E- Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um die im Betreff genannten Informationen. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihren Antrag lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1: Ein Anspruch auf Aktenauskunft kann entsprechend dem zweiten Abschnitt gemäß 88 5 bis 12 IFG eingeschränkt werden. Gemäß § 6 Absatz 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegenstehen und dass Informationsinteresse das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Anhaltspunkte die ihr Informationsinteresse überwiegen lassen, sind nicht ersichtlich und wurden Ihrerseits nicht dargelegt. Entgegen der Regelvermutung von § 6 Absatz 2 IFG überwiegt hier das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um sensible personenbezogene Daten. Eine Publizierung der Familiennamen kann ebenso zu einer Stigmatisierung aller Familienmitglieder mit dem gleichen Familiennamen führen und die Tatsache verkennen, dass ausschließlich kriminelle Einzelpersonen von Clans polizeilich in den Fokus genommen werden. Eine Verletzung zahlreicher Persönlichkeitsrechte wäre unvermeidlich. Es ist es üblich, dass die Auskünfte, die aufgrund einer Antragstellung über das Portal FragDenStaat erfolgen, auch über dieses Portal veröffentlicht werden. Sie werden in dem hiesigen Verfahren durch das benannte Portal unterstützt. Einer Offenbarung der personenbezogenen Daten von - nicht öffentlich recherchierbaren- Clanfamilien bzw. Clangruppen im weltweit zugänglichen Internet, steht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen entgegen. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft weiterhin nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann oder nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu befürchten sind. Dem Phänomen der Clankriminalität werden über die medial bekannten Familiennamen hinaus Strukturen zugeordnet, welche bisher durch die Presse keine gesonderte Aufmerksamkeit erhielten. Eine Veröffentlichung aller Familiennamen, die auf Grundlage der zweigliedrigen Definition („Clan“ und „Clankriminalität“) dem phänomenrelevanten Personenpotential zugeordnet und mit einem entsprechenden ermittlungstaktischen Hinweis (EHW) aktenkundig wurden, könnte Rückschlüsse auf polizeilich veröffentliche Sachverhalte und daran beteiligte Personen ermöglichen. Überdies würden polizeiliche Maßnahmen und Ermittlungen zu noch laufenden Ermittlungsverfahren mit Veröffentlichung der Namen gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Übersendung an Sie nicht möglich. Zu2. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit 85 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis) Anmerkung zur Tarifstelle 1004 wird bei der Ablehnung der Akteneinsicht oder Auskunft keine Gebühr gem. §6 Absatz 1 VGebO erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Das Widerspruchsverfahren ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen