Lageplan und Schnitt "Verlängerung Eisenbahnüberführung Personentunnel Bahnhof Wittenberg"

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Lageplan und Schnitte der "Plangenehmigung Verlängerung Eisenbahnüberführung Personentunnel Bahnhof Wittenberg, km 201,8 - km 202,1 Strecke Horka - Roßlau vom 19.12.2008"

Vielen Dank,

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    2. Januar 2019
  • Frist
    5. Februar 2019
  • Kosten dieser Information:
    355,00 Euro
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Linus Kasch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Lageplan und Sch…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Linus Kasch
Betreff
Lageplan und Schnitt "Verlängerung Eisenbahnüberführung Personentunnel Bahnhof Wittenberg" [#35443]
Datum
2. Januar 2019 14:48
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Lageplan und Schnitte der "Plangenehmigung Verlängerung Eisenbahnüberführung Personentunnel Bahnhof Wittenberg, km 201,8 - km 202,1 Strecke Horka - Roßlau vom 19.12.2008" Vielen Dank,
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Linus Kasch <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Linus Kasch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Linus Kasch

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Eisenbahn-Bundesamt
Sehr geehrter Herr Kasch, per E-Mail beantragten Sie am 02.01.2019, dass Ihnen Lageplan und Schnitte der "Pl…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Lageplan und Schnitt "Verlängerung Eisenbahnüberführung Personentunnel Bahnhof Wittenberg" [#35443]
Datum
14. Januar 2019 10:00
Status
Anfrage abgeschlossen

Vorkasse

Behörden dürfen den Zugang zu Informationen in der Regel nicht von der Zahlung im Voraus abhängig machen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Kasch, per E-Mail beantragten Sie am 02.01.2019, dass Ihnen Lageplan und Schnitte der "Plangenehmigung Verlängerung Eisenbahnüberführung Personentunnel Bahnhof Wittenberg, km 201,8 - km 202,1 Strecke Horka - Roßlau vom 19.12.2008" per E-Mail kostenlos zugesandt werden oder eine Gebühreninformation erfolgt. Ich informiere Sie hiermit, dass für die Bereitstellung von amtlichen Informationen Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden. Vorliegend handelt es sich nicht um eine einfache Auskunft. Für das Heraussuchen der Unterlagen aus dem Archiv, das Fertigen der Kopien in Papier bzw. einer maschinenlesbaren Form und das Erstellen des Bescheides wird ein Aufwand von 4 Stunden veranschlagt, wobei der Gesetzeszweck des § 10 Abs. 2 IFG Berücksichtigung gefunden hat. Die zu erwartende Gebühr beträgt demnach 355,96 €. Sollten Sie an Ihrem bisherigen Auskunftsantrag festhalten, werde ich über eine eventuelle Vorschusszahlung gemäß § 15 Abs. 1 BGebG nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Unabhängig davon können Sie zu den üblichen Bürozeiten und nach vorheriger Anmeldung Akteneinsicht nehmen. Ferner besteht die Möglichkeit, Planunterlagen direkt von der Vorhabenträgerin zu erbitten oder alternativ einen IFG-Antrag beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu stellen (siehe Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages v. 25.05.2018, WD 3 – 3000 – 144/18, S. 8). Bei der Vorhabenträgerin dürften die Planunterlagen im Gegensatz zum Eisenbahn-Bundesamt auch in digitaler Form vorliegen. Mit freundlichen Grüßen