Lagervertrag und Kommunikation zu Lagerbedingungen für Schutzmasken - DB Schenker
1. die zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit (nachfolgend BMG) und der Schenker Deutschland AG / DB Schenker (nachfolgend Schenker) geschlossenen Verträge über die Einlagerung der vom Bund bzw. im Auftrag des Bundes beschafften Atemschutzmasken an folgenden Standorten
- Augsburg I
- Augsburg II
- Augsburg II
- Crailsheim
- Dortmund
- Dresden
- Halle
- Hildesheim
- Konz
- Trier
- Witten
hier insbesondere die Beschreibung der vereinbarten Lagerbedingungen.
2. jegliche Kommunikation zwischen Vertretern des BMG und Vertretern von Schenker sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit, aus der hervorgeht, welche Vorgaben das BMG an Schenker hinsichtlich der Lagerbedingungen gemacht hat, um sicherzustellen, „dass die an die PSA gerichteten grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gewährleistet werden“. (Frage 24, Bt-Drs. 20/722 vom 15.02.2022).
3. jegliche Kommunikation zwischen Vertretern des BMG und Vertretern von Schenker während der Vertragslaufzeit, aus der hervorgeht, dass Schenker die vom BMG geforderten Lagerbedingungen regelmäßig dokumentiert.
Die Fragen erstrecken sich auch auf jegliche Kommunikation, die über Dritte geführt wurde, insbesondere über Vertreter der Ernst & Young GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) in ihrer Eigenschaft als Betriebsführer des BMG oder der Ernst & Young Law GmbH oder der Ernst & Young Parthenon Group jeweils im Auftrag des BMG.
Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Angaben zur Höhe vereinbarter Entgelte können ebenfalls geschwärzt werden.
Anfrage eingeschlafen
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Datum26. Oktober 2022
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29. November 2022
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