Landesbauordnung / Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen der Stadt Schwerin bezüglich der (1) Rauchwarnmelder und der (2) Belüftung in Wohnungen (vgl. §48 Abs. 4 und §47 Abs. 2 Landesbauordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
Zum Hintergrund darf ich angeben, dass ich über die Maßen erstaunt bin,
(A) dass mein Schlafzimmer bei gewissen Windverhältnissen (Bsp.: umlaufende Winde) mit Abluft aus insgesamt fünf Handwaschbecken-Räumen, in denen sich bekanntlich nicht selten auch noch andere Vorrichtungen befinden, kontaminiert werden kann, weil es durch ein Rohr mit denen verbunden ist, wobei es ohnehin aufgrund der gasdichten Fenster nach wenigen Stunden mit 2500ppmv Kohlenstoffdioxid-Konzentration unzumutbar stickig ist (ich weiß gar nicht, wie man so sieben Stunden erholsamen Schlaf haben könnte) (vgl. Max von Pettenkofer und Umweltbundesamt),
und
(B) dass ich im Falle des Ertönens eines meiner Rauchwarnmelder völlig planlos wäre (Laien-Löschversuch? aus dem Fenster hüpfen? abwarten wie vorher und Ohren zuhalten? durch die Tür ins verstopfte Treppenhaus?), so dass die Rauchwarnmelder völlig nutzlos sind (ich werde zwar vielleicht nicht durch das Knallen eines potentiellen Elektobrandes sondern durch ein Pfeifen geweckt, aber ich weiß dann immer noch nicht, was ich tun soll... so ganz ohne Gasflaschen... und ohne bereit zum Hineinschlüpfen ausgelegte Schutzkleidung...).
Ich vermute ersichtlich, dass entweder bei der Ausarbeitung der nämlichen Ausführungsbestimmungen oder aber bei der Genehmigung meiner derzeitigen Wohnung in der Galileo-Galilei-Straße so Einiges irrtümlich übersehen wurde.
Information nicht vorhanden
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Datum3. Mai 2019
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5. Juni 2019
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