Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG): Rechtsverordnungen zu Gebühren und Informationsregister

die Rechtsverordnungen zu den Gebühren (§ 10 LIFG) und zum Informationsregister (§ 11 Abs. 2 LIFG).

Sofern diese noch nicht beschlossen wurden bitte ich um Übersendung der aktuellen Entwürfe und der geplanten Beschlusstermine.

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  • Datum
    27. Mai 2016
  • Frist
    26. Juni 2016
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Rechtsvero…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG): Rechtsverordnungen zu Gebühren und Informationsregister [#16892]
Datum
27. Mai 2016 13:29
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Rechtsverordnungen zu den Gebühren (§ 10 LIFG) und zum Informationsregister (§ 11 Abs. 2 LIFG). Sofern diese noch nicht beschlossen wurden bitte ich um Übersendung der aktuellen Entwürfe und der geplanten Beschlusstermine.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
AW: Landesinformationsfreiheitsgeetz (LIFG): Rechtsverordnungen zu Gebühren und Informationsregister [#16892] M…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Landesinformationsfreiheitsgeetz (LIFG): Rechtsverordnungen zu Gebühren und Informationsregister [#16892]
Datum
7. Juni 2016 12:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen