Landespatientenbeauftragte: Zweckfremde Nutzung von PatientInnen-Beschwerden, fehlende Gewährleistung von Datenschutz und Patientenrechten?

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Senatorin Frau Gote,

bitte senden Sie mir Folgendes zu oder geben Sie Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht.

Das Land Berlin hat seit Oktober 2004 eine Landespatientenbeauftragte, die parteiisch bei Beschwerden von PatientInnen tätig wird, die Zusammenarbeit mit Organisationen zur Vernetzung der vielfältigen Aktivitäten für eine Unterstützung der Betroffenen in Berlin fördert. Sie berät die Politik, um konkrete Forderungen an Politik und Verwaltung zur Verbesserung der Gesundheits- und Sozialpolitik zu formulieren. Sie gibt auch Anregungen zu Qualitätsverbesserungen und Leistungstransparenz in der Versorgung. Sie hat keine Sanktions- und Durchgriffsrechte.
https://www.berlin.de/lb/patienten/ueber-uns/das-amt/

Fragen:

1. Nach welchen internen Organisations- oder Ermessensentscheidungen erhalten PatientInnen zeitnah und transparent keine Geschäftszeichen zu ihren Beschwerden? Nach welchen internen Organisationsentscheidungen wird die zugesicherte Versendung von PatientInnenbeschwerden an Praxen versagt?

2. Nach welchen internen Kriterien oder Ermessensentscheidungen wird die Landespatientenbeauftragte beim Eintreffen von Stellungnahmen von ÄrztInnen, Ergo- und Physio-therapeutInnen tätig bzw. nicht tätig?

3. Die Landespatientenbeauftragte setzt sich bei Berliner Praxen nicht für die Einhaltung des Patientenrechtegesetzes (§§ 630 a-h BGB), des Datenschutzes (DSGVO, BlnDSG, StGB), der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und für eine sachliche Bearbeitung durch die Praxen ein? Auf welcher Grundlage werden Stellungnahme von Praxen in Beschwerdeverfahren geheimgehalten? Nach welchen internen Kriterien wird die Landespatientenbeauftragte tätig bzw. nicht tätig, wenn sie nach Beschwerden von PatientInnen in den Stellungnahmen von Praxen Kenntnis von Rechtsverstößen durch BehandlerInnen erhält?

4. Welches Verständnis oder welche Handlungsmaxime hat die Landespatientenbeauftragte für parteiliches Tätigwerden?

5. Nach welchen internen Handlungsmaximen nutzt die Landespatientenbeauftragte Beschwerden von PatientInnen für gesundheitspolitische Zwecke zum Nachteil der beschwerenden PatientInnen?

6. Nach welchen Ermessensenscheidungen oder Handlungsmaximen bewertet die Landespatientenbeauftragte, nach Eintreffen von Praxisstellungnahmen, die Beschwerden von PatientInnen als rechtliche Auseinandersetzungen anstatt parteilich tätig zu werden?

7. Im Land Berlin fehlt seit Jahren eine Fach-, Rechts- und Berufsaufsicht über Ergo- und Physiotherapiepraxen. Die Praxen haben bis jetzt auch keine berufsständische Verkammerung. Bundesgesetze zur notwendigen Aufsicht existieren nicht.
Wie ist es mit der Parteilichkeit vereinbar bzw. welche Handlungsmaxime liegt bei der Landespatientenbeauftragten zugrunde, PatientInnen zu Beschwerden aufzufordern, beispielweise bei Verstößen gegen den Datenschutz, das Patientenrechtegesetz und Rahmenverträge des GKV für Ergo- und Physiotherapie, um an Datenmaterial für die Errichtung einer Anlauf-/Ombudsstelle für PatientInnen im Land Berlin zu gelangen und bei den daraus erwachsenen Folgen und Nachteilen (§ 6 LADG) die PatientInnen nicht zu unterstützen, beispielsweise wenn der Justitiar eines großen Physiotherapieverbands auf die Beschwerde antwortet?

https://www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/rahmenvertrag.html
https://www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/rahmenvertrag.html
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2857/HeilM-RL_2022-02-17_iK-2022-07-01.pdf

8. Nach welchen Kriterien oder Ermessensenscheidungen regt die Landespatientenbeauftragte nicht zum Ausgleich und Vergleich an, unterstützt den Dialog im Sinne einer Schlichtung nicht und vermittelt auch nicht in Einzelfällen?

9. Auf welcher Rechtsgrundlage wendet die Landespatientenbeauftragte die DSGVO, das BlnDSG nicht an, wenn Anträge nach Art. 13 ff, Art. 16, Art. 21 DSGVO gestellt werden?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Januar 2023
  • Frist
    22. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Senatorin Frau Gote, bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Landespatientenbeauftragte: Zweckfremde Nutzung von PatientInnen-Beschwerden, fehlende Gewährleistung von Datenschutz und Patientenrechten? [#268207]
Datum
20. Januar 2023 12:26
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Senatorin Frau Gote, bitte senden Sie mir Folgendes zu oder geben Sie Auskunft oder gewähren Sie Akteneinsicht. Das Land Berlin hat seit Oktober 2004 eine Landespatientenbeauftragte, die parteiisch bei Beschwerden von PatientInnen tätig wird, die Zusammenarbeit mit Organisationen zur Vernetzung der vielfältigen Aktivitäten für eine Unterstützung der Betroffenen in Berlin fördert. Sie berät die Politik, um konkrete Forderungen an Politik und Verwaltung zur Verbesserung der Gesundheits- und Sozialpolitik zu formulieren. Sie gibt auch Anregungen zu Qualitätsverbesserungen und Leistungstransparenz in der Versorgung. Sie hat keine Sanktions- und Durchgriffsrechte. https://www.berlin.de/lb/patienten/ueber-uns/das-amt/ Fragen: 1. Nach welchen internen Organisations- oder Ermessensentscheidungen erhalten PatientInnen zeitnah und transparent keine Geschäftszeichen zu ihren Beschwerden? Nach welchen internen Organisationsentscheidungen wird die zugesicherte Versendung von PatientInnenbeschwerden an Praxen versagt? 2. Nach welchen internen Kriterien oder Ermessensentscheidungen wird die Landespatientenbeauftragte beim Eintreffen von Stellungnahmen von ÄrztInnen, Ergo- und Physio-therapeutInnen tätig bzw. nicht tätig? 3. Die Landespatientenbeauftragte setzt sich bei Berliner Praxen nicht für die Einhaltung des Patientenrechtegesetzes (§§ 630 a-h BGB), des Datenschutzes (DSGVO, BlnDSG, StGB), der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und für eine sachliche Bearbeitung durch die Praxen ein? Auf welcher Grundlage werden Stellungnahme von Praxen in Beschwerdeverfahren geheimgehalten? Nach welchen internen Kriterien wird die Landespatientenbeauftragte tätig bzw. nicht tätig, wenn sie nach Beschwerden von PatientInnen in den Stellungnahmen von Praxen Kenntnis von Rechtsverstößen durch BehandlerInnen erhält? 4. Welches Verständnis oder welche Handlungsmaxime hat die Landespatientenbeauftragte für parteiliches Tätigwerden? 5. Nach welchen internen Handlungsmaximen nutzt die Landespatientenbeauftragte Beschwerden von PatientInnen für gesundheitspolitische Zwecke zum Nachteil der beschwerenden PatientInnen? 6. Nach welchen Ermessensenscheidungen oder Handlungsmaximen bewertet die Landespatientenbeauftragte, nach Eintreffen von Praxisstellungnahmen, die Beschwerden von PatientInnen als rechtliche Auseinandersetzungen anstatt parteilich tätig zu werden? 7. Im Land Berlin fehlt seit Jahren eine Fach-, Rechts- und Berufsaufsicht über Ergo- und Physiotherapiepraxen. Die Praxen haben bis jetzt auch keine berufsständische Verkammerung. Bundesgesetze zur notwendigen Aufsicht existieren nicht. Wie ist es mit der Parteilichkeit vereinbar bzw. welche Handlungsmaxime liegt bei der Landespatientenbeauftragten zugrunde, PatientInnen zu Beschwerden aufzufordern, beispielweise bei Verstößen gegen den Datenschutz, das Patientenrechtegesetz und Rahmenverträge des GKV für Ergo- und Physiotherapie, um an Datenmaterial für die Errichtung einer Anlauf-/Ombudsstelle für PatientInnen im Land Berlin zu gelangen und bei den daraus erwachsenen Folgen und Nachteilen (§ 6 LADG) die PatientInnen nicht zu unterstützen, beispielsweise wenn der Justitiar eines großen Physiotherapieverbands auf die Beschwerde antwortet? https://www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/rahmenvertrag.html https://www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/rahmenvertrag.html https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2857/HeilM-RL_2022-02-17_iK-2022-07-01.pdf 8. Nach welchen Kriterien oder Ermessensenscheidungen regt die Landespatientenbeauftragte nicht zum Ausgleich und Vergleich an, unterstützt den Dialog im Sinne einer Schlichtung nicht und vermittelt auch nicht in Einzelfällen? 9. Auf welcher Rechtsgrundlage wendet die Landespatientenbeauftragte die DSGVO, das BlnDSG nicht an, wenn Anträge nach Art. 13 ff, Art. 16, Art. 21 DSGVO gestellt werden? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 268207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268207/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ulrike Kopetzky
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Landespatientenbeauftragte: Zweckfremde Nutzung von PatientInnen-B…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Landespatientenbeauftragte: Zweckfremde Nutzung von PatientInnen-Beschwerden, fehlende Gewährleistung von Datenschutz und Patientenrechten? [#268207]
Datum
5. Juli 2023 16:45
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Landespatientenbeauftragte: Zweckfremde Nutzung von PatientInnen-Beschwerden, fehlende Gewährleistung von Datenschutz und Patientenrechten?“ vom 20.01.2023 (#268207) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 134 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihr Schreiben hat mich am 5. Juli 2023 erreicht. Ich bedauere, dass Sie noch keine Rü…
Von
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Betreff
WG: Landespatientenbeauftragte: Zweckfremde Nutzung von PatientInnen-Beschwerden, fehlende Gewährleistung von Datenschutz und Patientenrechten? [#268207]
Datum
7. Juli 2023 17:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihr Schreiben hat mich am 5. Juli 2023 erreicht. Ich bedauere, dass Sie noch keine Rückmeldung zu Ihrer Anfrage erhalten haben und werde dafür sorgen, dass Sie zeitnah eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Anfrage Nr. 268207 Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu Ihrer Anfrage Nr. 268207 vom 20. Januar 2023 teile ich Ihnen mi…
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Sehr geehrte Frau Kopetzky, zu Ihrer Anfrage Nr. 268207 vom 20. Januar 2023 teile ich Ihnen mit, dass ein Anspruch aufgrund des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) nicht besteht. § 3 Abs. 1 IFG begründet ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von einer öffentlichen Stelle geführten Akten. Demnach ist Voraussetzung des Anspruchs, dass sich die von Ihnen gewünschten Informationen in von mir geführten Akten befinden. Das ist jedoch nicht der Fall. Ihre Anfrage wird auch nicht gem. § 13 Abs. 1 IFG an eine andere Stelle weitergeleitet, da entsprechende Informationen auch dort nicht vorhanden sind. Im Auftrag Mit freundlichen Grüßen