Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio als zuständige Stellen nach Verbraucherinformationsgesetz

Es geht um die eingetragene Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011069212
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110692122/DE

Diese eingetragene Wortmarke wurde in unzähligen Klassen: von Zahnputzmittel, bis Alkoholischen Getränken und der Dienstleistungen eines Juristen eingetragen.

Da die Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio (Markeninhaber) unter der Marke unzählige eigene Produkte und Dienstleistungen anbieten, welche Stelle der Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio ist zuständig für die Anfragen nach Verbraucherinformationsgesetz? Es geht um Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten (s. § 1 des Verbraucherinformationsgesetzes).

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  • Datum
    2. Dezember 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um die eing…
An Deutsches Patent- und Markenamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio als zuständige Stellen nach Verbraucherinformationsgesetz [#204798]
Datum
2. Dezember 2020 09:55
An
Deutsches Patent- und Markenamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es geht um die eingetragene Wortmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011069212 https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110692122/DE Diese eingetragene Wortmarke wurde in unzähligen Klassen: von Zahnputzmittel, bis Alkoholischen Getränken und der Dienstleistungen eines Juristen eingetragen. Da die Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio (Markeninhaber) unter der Marke unzählige eigene Produkte und Dienstleistungen anbieten, welche Stelle der Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio ist zuständig für die Anfragen nach Verbraucherinformationsgesetz? Es geht um Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten (s. § 1 des Verbraucherinformationsgesetzes).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204798/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutsches Patent- und Markenamt
Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.12.2020 betreffend Nummer: [#204798] Sehr geehrteAntrag…
Von
Deutsches Patent- und Markenamt
Betreff
Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.12.2020 betreffend Nummer: [#204798]
Datum
7. Dezember 2020 09:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 02.12.2020 haben Sie sich über das Portal „fragdenstaat.de“ an das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) gewandt und unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) um Informationen darüber gebeten, welche Stelle der Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio zuständig für die Anfragen nach Verbraucherinformationsgesetz ist. Diese Anfrage kann vom DPMA auf Grundlage des IFG nicht beantwortet werden, da das DPMA über eine diesbezügliche Zuständigkeit keine Informationen hat. Mit freundlichen Grüßen