Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Landeskasse

(1) Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen zur Abwandlung des Landeswappens durch die Landeskasse des Finanzministeriums

(2) Unterlagen dazu, woher und von wann das abgewandelte Wappen stammt, welches am Vorder- und Hinter-Eingang des Gebäudes Wilhelminenstraße 32-34, 24103 Kiel hängt.

(3) Genehmigungen, insbesondere nach § 1 Hoheitszeichenverordnung,
dass die Landeskasse bei der Verwendung des Landeswappens
von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz bei der Darstellung abweichen darf.

Zuständig für die Genehmigung dürfte sein das Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht).

Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11 aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011, Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011.

Das unter (2) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf:
(1) die gesamten Krallen der blauen Löwen sind rot statt nur der Fußnägel
(2) der rote Bereich zwischen den mittleren oberen Zacken des Nesselblatts ist zu lang
(3) der Rand des oberen linken Nagels im Nesselblatt ist nicht senkrecht
(4) der obere rechte Nagel ragt zu weit an den Rand
(5) der rote Bereich zwischen Zacken am rechten Rand des Nesselblatts ist zu kurz
(6) die senkrechte schwarze Linie ist zu viel
(7) das Nesselblatt ist zu nah an der Wappen-Mitte
(8) das Nesselblatt ist zu nah am rechten unteren Rand

In einer weiteren E-Mail erhalten Sie die Gegenüberstellung vom gesetzlich festgelegten Wappen mit dem verwendeten, bei dem die oben genannten Abweichungen eingezeichnet sind.

Weitere Informationen zum Wappen und seiner Verwendung
und der von der Landesregierung angestrebten einheitlichen Verwendung
finden Sie unter https://fragdenstaat.de/a/285432

Ergebnis der Anfrage

(1), (2), (3) keine Unterlagen vorhanden
Siehe auch https://fragdenstaat.de/a/285433

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. August 2023
  • Frist
    13. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Beschlüsse/Handlungsanweisungen/M…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Landeskasse [#285928]
Datum
11. August 2023 11:34
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Beschlüsse/Handlungsanweisungen/Mitteilungen/Verordnungen zur Abwandlung des Landeswappens durch die Landeskasse des Finanzministeriums (2) Unterlagen dazu, woher und von wann das abgewandelte Wappen stammt, welches am Vorder- und Hinter-Eingang des Gebäudes Wilhelminenstraße 32-34, 24103 Kiel hängt. (3) Genehmigungen, insbesondere nach § 1 Hoheitszeichenverordnung, dass die Landeskasse bei der Verwendung des Landeswappens von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz bei der Darstellung abweichen darf. Zuständig für die Genehmigung dürfte sein das Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 16 (Hoheitszeichenrecht). Das Wappen ist gesetzlich festgelegt in der Landtags-Drucksache 17/1664, Seite 7 von 11 aus dem Anhang zu § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18. Januar 1957 in der Fassung vom 29. November 2011, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein GVOBl. Schl.-H. 2011, Nr. 18, vom 22. Dezember 2011, Seite 321; Gesetz 1494/2011. Das unter (2) erwähnte Wappen weist folgende deutliche Abweichungen auf: (1) die gesamten Krallen der blauen Löwen sind rot statt nur der Fußnägel (2) der rote Bereich zwischen den mittleren oberen Zacken des Nesselblatts ist zu lang (3) der Rand des oberen linken Nagels im Nesselblatt ist nicht senkrecht (4) der obere rechte Nagel ragt zu weit an den Rand (5) der rote Bereich zwischen Zacken am rechten Rand des Nesselblatts ist zu kurz (6) die senkrechte schwarze Linie ist zu viel (7) das Nesselblatt ist zu nah an der Wappen-Mitte (8) das Nesselblatt ist zu nah am rechten unteren Rand In einer weiteren E-Mail erhalten Sie die Gegenüberstellung vom gesetzlich festgelegten Wappen mit dem verwendeten, bei dem die oben genannten Abweichungen eingezeichnet sind. Weitere Informationen zum Wappen und seiner Verwendung und der von der Landesregierung angestrebten einheitlichen Verwendung finden Sie unter https://fragdenstaat.de/a/285432
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285928 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285928/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, anbei die versprochene Gegenüberstellung, mein Zeichen 285928. Mit freundlichen Grüßen << Antra…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Landeskasse [#285928]
Datum
11. August 2023 11:35
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
finanzministerium-landeskasse-wilhelminenstrasse-32-34-24103-kiel.pdf
172,1 KB
Guten Tag, anbei die versprochene Gegenüberstellung, mein Zeichen 285928. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - finanzministerium-landeskasse-wilhelminenstrasse-32-34-24103-kiel.png Anfragenr: 285928 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285928/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
AW: [EXTERN] Landeswappen bei Landesbehörden [#285433] Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattfor…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] Landeswappen bei Landesbehörden [#285433]
Datum
15. August 2023 09:05
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
32,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat haben Sie am 4.8.2023 beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz SH gestellt. Dieser Antrag wird auf der Plattform FragDenStaat unter dem Vorgangszeichen #285433 geführt. Mit dem Antrag begehren Sie Zugang zu Informationen des Ministeriums, die die Verwendung des Landeswappens durch Landesbehörden betreffen. Für die näheren Einzelheiten nehme ich Bezug auf Ihren Antrag. Zu Ziff. 1 Ihres Antrages teile ich Ihnen mit, dass keine ergänzenden Beschlüsse, Handlungsanweisungen, Mitteilungen oder Verordnungen vorliegen. Die Verwendung des Landeswappens erfolgt vielmehr gemäß der Gesetzes- und Verordnungslage (§§ 1, 4 Hoheitszeichengesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 3 Hoheitszeichenverordnung). Zu Ziff. 2 Ihres Antrages teile ich Ihnen mit, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über keine Informationen verfügt, die Genehmigungen betreffen, nach denen „eine Landesbehörde bei der Verwendung des Landeswappens von der Anlage § 3 Hoheitszeichengesetz vom 18.01.1957 in der Fassung vom 29.11.2011 abweichen darf“. Ergänzend weise ich dazu auf Folgendes hin: Nach §§ 1, 3 Hoheitszeichengesetz ist für die Gestaltung des Landeswappens das Muster der Anlage maßgebend, die Bestandteil des Gesetzes ist; das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild rechts auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, links in Rot ein silbernes Nesselblatt. Damit gibt der Gesetzgeber für die technische Umsetzung der Beschilderung von Dienstgebäuden mit Amtsschildern einen Gestaltungsauftrag, innerhalb dessen sich die jeweiligen Behördenleitungen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht zu bewegen haben. Bei der technischen Umsetzung können die Behörden einen Ermessensspielraum nutzen. Kommt es bei den technischen Ausführungen zu Abweichungen vom Ideal, die der gesetzlichen Vorgabe (§ 1 HoheitsG) und der Gestaltungsmaßgabe (§ 3 HoheitsG) nicht in einem Maße widersprechen, dass sie zu einem Verstoß gegen das Hoheitszeichenrecht führen, ist dies keinem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat haben Sie am 11.8.2023 beim Ministerium …
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] Landeswappen Schleswig-Holstein - Abwandlung durch Landeskasse [#285928]
Datum
15. August 2023 09:13
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
32,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> über die Plattform FragDenStaat haben Sie am 11.8.2023 beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz SH gestellt. Mit dem Antrag begehren Sie Zugang zu näher bestimmten Informationen, die die Verwendung des Landeswappens die Landeskasse des Finanzministeriums betreffen. Dieser Antrag wird auf der Plattform FragDenStaat unter dem Vorgangszeichen # 285928 geführt. Auf Ihren Antrag teile ich Ihnen mit, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein nicht über die Informationen verfügt, zu denen Sie Zugang begehren. Bei der „Landeskasse“ handelt es sich um ein dem Finanzministerium zugeordnetes Amt und damit um einen Teil einer obersten Landesbehörde. Im Übrigen erlaube ich mir, ergänzend auf folgende rechtliche Bewertung hinzuweisen: Die Landeskasse führt das Landeswappen gemäß §§ 1, 4 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Hoheitszeichengesetz - HoheitsG) vom 18.1.1957 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Hoheitszeichengesetzes (Hoheitszeichenverordnung - HoheitsVO) vom 26.1.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.1.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 34) in ihrem Amtsschild, und zwar nach dem Muster der Gestaltungsvorgabe aus § 3 HoheitsG und der dazugehörigen Anlage. Abweichungen von der als Muster hinterlegten Anlage zu §§ 1, 3 HoheitsG auf Amtsschildern, die in der technischen Ausführung begründet sind und vom Ideal des Musters im Hoheitsgesetz abweichen, sind hoheitszeichenrechtlich unbeachtlich, wenn sie dem Wortlaut des § 1 HoheitsG nicht widersprechen und die Abweichungen vom Muster gering sind. Dies ist hier der Fall. Es handelt sich auch nicht um das abgewandelte Wappen des Landes Schleswig-Holstein, das dem durch §§ 1, 3 Satz 1 HoheitsG geschützten, amtlichen Landeswappen sehr ähnlich ist. Es hat eine andere Schildform als das Landeswappen (sog. runde „Spanischer Schild“-Form), die Schweife der beiden schreitenden „Schleswiger“ Löwen sind nicht gespalten (sondern als Quasten gestaltet), ihre Mähnenkränze sind weniger hervorgehoben, ihre Pfoten sind mit nur drei (statt im Landeswappen mit vier) roten Krallen bewehrt sind und das Nesselblatt hat eine asymmetrische Form Mit freundlichen Grüßen