Landratsamt Straubing-Bogen: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz

Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab:
1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021,
- bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...)
- bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund)
- die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren
jeweils gegliedert nach
- Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt)
- Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst)
beide Punkte untergliedert nach
- Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2022
  • Frist
    3. März 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vor dem Hinter…
An Landratsamt Straubing-Bogen - Abteilung Gesundheitswesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landratsamt Straubing-Bogen: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239455]
Datum
1. Februar 2022 01:00
An
Landratsamt Straubing-Bogen - Abteilung Gesundheitswesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab: 1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. 2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021, - bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...) - bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund) - die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren jeweils gegliedert nach - Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt) - Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst) beide Punkte untergliedert nach - Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239455/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Straubing-Bogen - Abteilung Gesundheitswesen
Sehr Antragsteller/in Ihrem mit E-Mail vom 01.02.2022 gestellten Auskunftsersuchen kann nicht entsprochen werden.…
Von
Landratsamt Straubing-Bogen - Abteilung Gesundheitswesen
Betreff
AW: Landratsamt Straubing-Bogen: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239455]
Datum
21. Februar 2022 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihrem mit E-Mail vom 01.02.2022 gestellten Auskunftsersuchen kann nicht entsprochen werden. Bei dem Auskunftsersuchen handelt es sich nicht um eine personenbezogene Auskunft, die unter die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung fallen. Es wird nicht nach Ihren persönlichen Daten gefragt. Ein Auskunftsrecht ergibt sich auch nicht aus den weiteren von Ihnen vorgetragenen Rechtsvorschriften: - In Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist ein allgemeines Auskunftsrecht geregelt. Dort heißt es in Abs. 1, dass jeder ein Recht auf Auskunft hat, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Tatsachen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergeben könnte, wurden von Ihnen nicht dargelegt. Ferner kann gem. Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG die Auskunft verweigert werden, soweit ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Dies ist vorliegend der Fall, da für die Beantwortung Ihrer Anfrage zehntausende Dateien mit E-Mails durchsucht werden müssten sowie die gesamte Äskulab-Datenbank mit SARS-CoV-2-Infizierten und deren Kontaktpersonen. Dies ist insbesondere in der aktuellen Pandemie-Lage nicht leistbar. - Das Bay. Umweltinformationsgesetz sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) sind vorliegend nicht einschlägig, da es sich bei den gewünschten Auskünften weder um Umweltinformationen noch um Informationen über Erzeugnisse i. S. d. Lebensmittel- u. Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte handelt. Mit freundlichen Grüßen