Länge Sattelzug

Welche Gesamtlänge darf ein Sattelzug haben? (Dreiachszugmaschine + Dreiachsplanenauflieger)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2021
  • Frist
    10. August 2021
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Gesamtlänge darf …
An Straßenverkehrsamt - Landkreis St. Wendel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Länge Sattelzug [#224435]
Datum
6. Juli 2021 13:31
An
Straßenverkehrsamt - Landkreis St. Wendel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Gesamtlänge darf ein Sattelzug haben? (Dreiachszugmaschine + Dreiachsplanenauflieger)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224435 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224435/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Straßenverkehrsamt - Landkreis St. Wendel
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre Mail erhalten und geben Ihnen schnellstmöglich die gewünschte Auskunft. Mit…
Von
Straßenverkehrsamt - Landkreis St. Wendel
Betreff
AW: Länge Sattelzug [#224435]
Datum
6. Juli 2021 15:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre Mail erhalten und geben Ihnen schnellstmöglich die gewünschte Auskunft. Mit freundlichen Grüßen

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Straßenverkehrsamt - Landkreis St. Wendel
Sehr Antragsteller/in die zulässigen Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen sind im § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs…
Von
Straßenverkehrsamt - Landkreis St. Wendel
Betreff
AW: Länge Sattelzug [#224435]
Datum
7. Juli 2021 11:38
Status
Sehr Antragsteller/in die zulässigen Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen sind im § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Demnach darf gem. § 32 (4) StVZO bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile folgende Länge nicht überschritten werden: „Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen: 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m. Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.“ Mit freundlichen Grüßen