LARD Protokolle

1. eine Auflistung der Personen welche im Landesausschuss Rettungsdienst BW als stimmberechtigte und beratende Mitglieder beteiligt sind.

2. die Protokolle der Sitzungen des Landesausschusses Rettungsdienst der Jahre 2021, 2022 und 2023.

Ich weiße darauf hin dass der LFID nach aktueller Rechtssprechung keine Schwärzung von personenbezogenen Daten bei Protokollen der Landes-/Bereichsausschüsse für den Rettungsdienst vorsieht.
Da das öffentliche Interesse überwiegt handelt es sich nicht um Daten nach §5 Abs. 1 LFIG, somit ist auch die Zustimmung der betreffenden Personen nicht notwendig um diese Daten zu veröffentlichen.

Die Stellungnahme des LFID ist zu finden unter: https://media.frag-den-staat.de/files/foi/764102/0221-4-15-224lfdi17-01-2023-r2_geschwaerzt.pdf

Ich weise hierzu noch auf §5 Abs. 4 LFIG hin, nachdem das öffentliche Interesse definitiv überwiegt, die übrigen Gründe für das höherwiegende öffentliche Interesse können Sie der verlinkten Stellungnahme entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. / jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils / und weitere).

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    14. November 2023
  • Frist
    16. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. eine Auflistung der Personen we…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LARD Protokolle [#292244]
Datum
14. November 2023 10:32
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. eine Auflistung der Personen welche im Landesausschuss Rettungsdienst BW als stimmberechtigte und beratende Mitglieder beteiligt sind. 2. die Protokolle der Sitzungen des Landesausschusses Rettungsdienst der Jahre 2021, 2022 und 2023. Ich weiße darauf hin dass der LFID nach aktueller Rechtssprechung keine Schwärzung von personenbezogenen Daten bei Protokollen der Landes-/Bereichsausschüsse für den Rettungsdienst vorsieht. Da das öffentliche Interesse überwiegt handelt es sich nicht um Daten nach §5 Abs. 1 LFIG, somit ist auch die Zustimmung der betreffenden Personen nicht notwendig um diese Daten zu veröffentlichen. Die Stellungnahme des LFID ist zu finden unter: https://media.frag-den-staat.de/files/foi/764102/0221-4-15-224lfdi17-01-2023-r2_geschwaerzt.pdf Ich weise hierzu noch auf §5 Abs. 4 LFIG hin, nachdem das öffentliche Interesse definitiv überwiegt, die übrigen Gründe für das höherwiegende öffentliche Interesse können Sie der verlinkten Stellungnahme entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. / jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils / und weitere).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292244 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292244/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/100 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium d…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: LARD Protokolle [#292244]
Datum
14. November 2023 16:02
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/100 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM6-5461-475/70 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 14.11.2023 auf Zugang zu den Ergebni…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: LARD Protokolle [#292244]
Datum
24. November 2023 15:03
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM6-5461-475/70 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 14.11.2023 auf Zugang zu den Ergebnisprotokollen des Landesausschusses für den Rettungsdienst, der Geschäftsordnung des selber und seiner aktuellen Zusammensetzung liegt uns vor. In der Mitgliederliste sind personenbezogene Daten im Sinne von § 8 LIFG enthalten. Daher müssen wir die betroffenen Personen nach § 8 Abs. 1 LIFG anhören, bevor wir über den Antrag auf Informationszugang entscheiden können. Mit diesem Schreiben informieren wir Sie daher gemäß § 7 Abs. 7 LIFG darüber, dass wir diese Anhörung durchführen, und daher die Antragsbearbeitung nicht innerhalb der Monatsfrist möglich ist. Denn die beteiligten Dritten haben ihrerseits gemäß § 8 Abs. 1 LIFG einen Monat Zeit über ihre Einwilligung zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich wollte mich nach dem aktuellen Stand meiner Anfrage erkundigen, da die Frist vo…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: LARD Protokolle [#292244]
Datum
16. Januar 2024 10:17
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich wollte mich nach dem aktuellen Stand meiner Anfrage erkundigen, da die Frist von 4 Wochen zur Einwilligung der Beteiligten ja bereits verstrichen ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
LARD Protokolle [#292244]
Datum
16. Januar 2024 16:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zu den LARD-Protokollen. Die von Ihnen angegebene Anschrift ist offensichtlich nicht echt. Damit ist die von Ihnen angebende Identität unbekannt oder zumindest zweifelhaft. Wir weisen darauf hin, dass eine weitere anonyme Bearbeitung nicht erfolgen kann, da weder die Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 LIFG noch die Handlungsfähigkeit nach § 12 Landesverwaltungsverfahrensgesetz geprüft werden kann. Wir bitten Sie daher zur weiteren Bearbeitung und zum Versand des Bescheides eine zustellfähige Adresse einschließlich Ihres Namens und Ihrer Anschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Da Sie bereits am…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LARD Protokolle [#292244]
Datum
16. Januar 2024 17:13
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Da Sie bereits am 24.11.2023 ein Verfahren nach §8 LIFG initiiert haben, wurde doch bereits durch Ihre Behörde über ein Vorliegen der Antragsberechtigung positiv entschieden. Da sowohl nach den LIFG als auch nach dem LVwVfG jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Handlungsfähig bzw. antragsberechtigt sind, ist für mich nicht erkennbar inwiefern zur Prüfung dieser Vorraussetzungen meine Adresse notwendig ist. Es ist offensichtlich, dass es sich bei meiner Person um eine natürliche Person handelt, da jede Person eine natürliche Person ist. Ein Antrag durch eine nicht natürliche Person (KI oder sonstiges) ist offensichtlich nicht gegeben, da dies über die Plattform „fragdenstaat“ aus technischen Gründen nicht möglich ist. Außerdem weiße ich darauf hin, dass bereits Anfragen durch das IM positiv bearbeitet wurden, hier sah man wohl keinerlei Zweifel an der Natürlichkeit meiner Person. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich. Ich bitte Sie daher den Antrag ohne weitere personenbezogene Daten meinerseits zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292244 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292244/
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion. Gerne würden wir Ihren Antrag wei…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: AW: LARD Protokolle [#292244]
Datum
22. Januar 2024 10:47
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion. Gerne würden wir Ihren Antrag weiterbearbeiten und dem Sinne des LIFG folgend Ihnen soweit möglich Zugang zu den begehrten Informationen verschaffen. Wir weisen jedoch erneut darauf hin, dass eine anonyme Bearbeitung nicht erfolgt, weil weder die Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 noch die Handlungsfähigkeit nach § 12 LVwVfG geprüft werden kann. Sollten Sie die weitere Bearbeitung des LIFG-Antrages wünschen, bitte ich Sie die zum Versand des Bescheides erforderlichen Angaben zu machen. Ansonsten kann keine weitere Bearbeitung erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „LARD Protokolle“ [#292244]
Datum
22. Januar 2024 11:29
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/292244/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde nach nun fast zwei Monaten nach meinem Antrag auf die Herausgabe meiner Adresse besteht obwohl bereits ein Beteiligungsverfahren nach §8 LIFG eröffnet wurde. Da sowohl nach den LIFG als auch nach dem LVwVfG jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Handlungsfähig bzw. antragsberechtigt sind, ist für mich nicht erkennbar inwiefern zur Prüfung dieser Vorraussetzungen meine Adresse notwendig ist. Es ist offensichtlich, dass es sich bei meiner Person um eine natürliche Person handelt, da jede Person eine natürliche Person ist. Ein Antrag durch eine nicht natürliche Person (KI oder sonstiges) ist offensichtlich nicht gegeben, da dies über die Plattform „fragdenstaat“ aus technischen Gründen nicht möglich ist. Außerdem weiße ich darauf hin, dass bereits Anfragen durch das IM positiv bearbeitet wurden, hier sah man wohl keinerlei Zweifel an der Natürlichkeit meiner Person. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 292244.pdf Anfragenr: 292244 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292244/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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