Lärmpegel für die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmminderung an Straßen, die keine Hauptverkehrsstraßen sind

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer Stellungnahme der BWVI zur Eingabe 451-15 an die Hamburger Bürgerschaft schreibt der Staatsrat für Verkehr mit Blick auf die Lärmbelastung an der Heimfelder Straße: "In der Umsetzung des Lärmaktionsplans 2013 (Stufe 2) werden derzeit die Straßen, die im Rahmen des Lärmaktionsplanes als die 40 lautesten Straßen Hamburgs identifiziert wurden, auf eine mögliche Geschwindidkeitereduktion überprüft. (...) Die Heimfelder Straße ist in diesen o.g. Straßen (...) nicht enthalten".

Dies ist m.E. wenig verwunderlich, da dem Lärmaktionsplan zufolge in diesem Programm nur Hauptverkehrsstraßen berücksichtigt werden (s. Lärmaktionsplan: "Dabei erfolgt gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie die Konzentration auf den von Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sowie dem Flugbetrieb ausgehenden Verkehrslärm.") und die Heimfelder Straße eine Bezirksstraße (s. Drucksache 20-0374 der Bezirksversammlung Harburg vom 10.02.2015) ist, die entsprechend der EG-Umgebungslärmrichtlinie auch nicht im Rahmen der Lärmkartierung erscheint und somit auch nicht für das Programm der lautesten Straßen zur Verfügung steht.

Mit Blick auf den lärmbedingten Eingriff an Hauptverkehrsstraßen definiert der Lärmaktionsplan: "Die EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt keine konkreten Lärmpegel für die Ergreifung von Maßnahmen
zur Lärmminderung vor. Seitens des Sachverständigenrates der Bundesregierung für Umweltfragen
wurden vorerst 65 dB(A) für den LDEN und 55 dB(A) für LNight als Auslöseschwellen für
die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmminderung empfohlen. Da in großen Städten und Ballungsräumeneine fast flächenhafte Überschreitung dieser Werte an Hauptverkehrsstraßen sowie
auch an vielen Haupteisenbahnstrecken vorhanden ist, wurden gemäß dem Strategischen Lärmaktionsplan Hamburg davon abweichend folgende Werte festgelegt: LDEN > 70 dB(A) und LNight >
60 dB(A)."

Im Umkehrschluss müsste dies m.E. bedeuten, dass die Stadt Hamburg davon ausgeht, dass die Lärmbelastung an Straßen, die keine Hauptverkehrsstraßen sind, deutlich geringer als an den Hauptverkehrsstraßen ausfallen und maximal denjenigen des Sachverständigenrates der Bundesregierung für Umweltfragen entsprechen oder gar darunter liegen sollte.

Daher möchte ich Sie darum bitten, mich zu informieren, welche Kriterien Sie für diejenigen Straßen als Eingriffsschwelle anlegen, die nicht zum Hamburger Hauptverkehrsstraßennetz gehören.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, aber spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.

Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Oktober 2015
  • Frist
    6. November 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, in einer Stellungnahme d…
An Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lärmpegel für die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmminderung an Straßen, die keine Hauptverkehrsstraßen sind [#11537]
Datum
5. Oktober 2015 12:46
An
Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, in einer Stellungnahme der BWVI zur Eingabe 451-15 an die Hamburger Bürgerschaft schreibt der Staatsrat für Verkehr mit Blick auf die Lärmbelastung an der Heimfelder Straße: "In der Umsetzung des Lärmaktionsplans 2013 (Stufe 2) werden derzeit die Straßen, die im Rahmen des Lärmaktionsplanes als die 40 lautesten Straßen Hamburgs identifiziert wurden, auf eine mögliche Geschwindidkeitereduktion überprüft. (...) Die Heimfelder Straße ist in diesen o.g. Straßen (...) nicht enthalten". Dies ist m.E. wenig verwunderlich, da dem Lärmaktionsplan zufolge in diesem Programm nur Hauptverkehrsstraßen berücksichtigt werden (s. Lärmaktionsplan: "Dabei erfolgt gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie die Konzentration auf den von Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken sowie dem Flugbetrieb ausgehenden Verkehrslärm.") und die Heimfelder Straße eine Bezirksstraße (s. Drucksache 20-0374 der Bezirksversammlung Harburg vom 10.02.2015) ist, die entsprechend der EG-Umgebungslärmrichtlinie auch nicht im Rahmen der Lärmkartierung erscheint und somit auch nicht für das Programm der lautesten Straßen zur Verfügung steht. Mit Blick auf den lärmbedingten Eingriff an Hauptverkehrsstraßen definiert der Lärmaktionsplan: "Die EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt keine konkreten Lärmpegel für die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmminderung vor. Seitens des Sachverständigenrates der Bundesregierung für Umweltfragen wurden vorerst 65 dB(A) für den LDEN und 55 dB(A) für LNight als Auslöseschwellen für die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmminderung empfohlen. Da in großen Städten und Ballungsräumeneine fast flächenhafte Überschreitung dieser Werte an Hauptverkehrsstraßen sowie auch an vielen Haupteisenbahnstrecken vorhanden ist, wurden gemäß dem Strategischen Lärmaktionsplan Hamburg davon abweichend folgende Werte festgelegt: LDEN > 70 dB(A) und LNight > 60 dB(A)." Im Umkehrschluss müsste dies m.E. bedeuten, dass die Stadt Hamburg davon ausgeht, dass die Lärmbelastung an Straßen, die keine Hauptverkehrsstraßen sind, deutlich geringer als an den Hauptverkehrsstraßen ausfallen und maximal denjenigen des Sachverständigenrates der Bundesregierung für Umweltfragen entsprechen oder gar darunter liegen sollte. Daher möchte ich Sie darum bitten, mich zu informieren, welche Kriterien Sie für diejenigen Straßen als Eingriffsschwelle anlegen, die nicht zum Hamburger Hauptverkehrsstraßennetz gehören. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, aber spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Sehr geehrte Damen und Herren, gerade habe ich die Drucksache 21/1915 der Hamburger Bürgerschaft vom 13.10.2015 g…
An Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lärmpegel für die Ergreifung von Maßnahmen zur Lärmminderung an Straßen, die keine Hauptverkehrsstraßen sind [#11537]
Datum
26. Oktober 2015 10:13
An
Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gerade habe ich die Drucksache 21/1915 der Hamburger Bürgerschaft vom 13.10.2015 gelesen. Dort steht auf die Frage: Welche Lärmrichtwerte für die Einführung von Lärmschutzmaßnahmen gelten an Bezirksstraßen? "An den Bezirksstraßen gelten die gleichen Auslösewerte für die Ergreifung von Lärmminderungsmaßnahmen (Lden >= 65 dB(A) und Lnight >= 55 dB (A) in Verbindung mit dem Betroffenenindex) wie an Hauptverkehrsstraßen." Insofern benötige ich keine weitere Auskunft ihrerseits, ziehe meine Anfrage zurück und hoffe, Sie auf diesem Wege von zusätzlicher Arbeit zu entlasten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11537 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>