Lärmschutz Tempo 30 in der Heinrichstrasse/Darmstadt

wie aus https://www.echo-online.de/lokales/darmstadt/tempo-30-in-der-heinrichstrasse_20259009 ersichtlich bitte ich um Nachweis des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zum Tempo 30 in der Heinrichstrasse, nachweis der Lärmmessung und Lärmsenkung durch das Tempo 30 gegenber Tempo 50 in diesem Bereich und Erklärung der Sinnhaftigkeit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Juli 2019
  • Frist
    3. September 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie aus https://…
An Regierungspräsidium Darmstadt Details
Von
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Betreff
Lärmschutz Tempo 30 in der Heinrichstrasse/Darmstadt [#161642]
Datum
30. Juli 2019 13:27
An
Regierungspräsidium Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie aus https://www.echo-online.de/lokales/darmstadt/tempo-30-in-der-heinrichstrasse_20259009 ersichtlich bitte ich um Nachweis des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zum Tempo 30 in der Heinrichstrasse, nachweis der Lärmmessung und Lärmsenkung durch das Tempo 30 gegenber Tempo 50 in diesem Bereich und Erklärung der Sinnhaftigkeit.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Darmstadt
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Akteneinsicht ist hier eingegangen. Zunächst noch grundsätzliche Ausf…
Von
Regierungspräsidium Darmstadt
Betreff
AW: Lärmschutz Tempo 30 in der Heinrichstrasse/Darmstadt [#161642]
Datum
1. August 2019 09:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Akteneinsicht ist hier eingegangen. Zunächst noch grundsätzliche Ausführungen zu der Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm. Basis für diese Entscheidungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Lärmschutz-Richtlinie Straßenverkehr. Darin enthalten sind u. a. Richtwerte in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung der Gebiete und der Straßenklassifizierung sowie Maßnahmen die von Verkehrslenkungen über Geschwindigkeitsbeschränkungen bis Fahrverbote reichen. Die für die Anordnung zuständige Kommune hat hier einen Antrag auf Zustimmung gestellt. Die Zustimmung bei Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen hat das Hessische Wirtschaftsministerium auf die Regierungspräsidien delegiert, u. a. auch um von überregionaler Seite eine objektive Abwägung zwischen den Interessen der Wohnbevölkerung und dem Straßenverkehr zu treffen. Die Umsetzung der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen orientiert sich auch an den entsprechenden Urteilen der Gerichte. Ein entscheidendes Urteil hierzu wurde am 19.02.2014 vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel gefällt. Darin heißt es, wenn die Schwelle der Lärmbelastung nach der sog. 16. BImSchV (16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) erreicht ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat dann unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden. Die Werte der 16. BImSchV in allgemeinen Wohngebieten liegen bei 49 dB(A) nachts und 59 dB(A) tagsüber. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht aus dem Jahr 2004 wird bei Lärmbelastungen über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten ein kritischer Bereich hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung erreicht. Diese Werte werden dann als genügend angesehen um bspw. sogar ein LKW-Durchfahrtsverbot anzuordnen, was einen erheblicheren Eingriff als eine Geschwindigkeitsbeschränkung darstellt. Das heißt, dass die Behörde bei der Ermessensausübung bei den Werten nach der 16. BImSchV beginnt und sich das Ermessen bei Erreichen der Werte nach der Lärmschutz-Richtlinie so stark verdichtet, dass schon besondere Gründe vorhanden sein müssen, um verkehrsregelnde Maßnahmen nicht zu ergreifen. Nach den hier vorliegenden Berechnungen erreichen die Werte in der Heinrichstraße zwischen Heidelberger Straße und über die Kreuzung Nieder-Ramstädter Straße hinaus 73 dB(A) tags und fast 71 dB(A) nachts. Dies als Vorinformation zu Ihren Antrag auf Akteneinsicht. Zur Einsichtnahme der Akte setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Lärmschutz Tempo 30 in der Heinrichstrasse/Darms…
An Regierungspräsidium Darmstadt Details
Von
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Betreff
AW: Lärmschutz Tempo 30 in der Heinrichstrasse/Darmstadt [#161642]
Datum
3. September 2019 12:45
An
Regierungspräsidium Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Lärmschutz Tempo 30 in der Heinrichstrasse/Darmstadt“ vom 30.07.2019 (#161642) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 161642 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Darmstadt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Regierungspräsidium Darmstadt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. September 2019 12:52
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Regierungspräsidium Darmstadt
Sehr geehrteAntragsteller/in Basis unserer Entscheidungen auf Zustimmung ist einerseits die Lärmschutzlichtlinie …
Von
Regierungspräsidium Darmstadt
Betreff
AW: Lärmschutz Tempo 30 in der Heinrichstrasse/Darmstadt [#161642]
Datum
11. September 2019 17:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Basis unserer Entscheidungen auf Zustimmung ist einerseits die Lärmschutzlichtlinie Straßen und andererseits die für uns maßgebenden Gerichtsentscheide. Nach den einschlägigen Urteilen in Verbindung mit der Lärmschutzrichtlinie wurde eine Zustimmung für diesen Abschnitt der Heinrichstraße für eine ganztägige Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes erteilt. Für den weiteren Abschnitt in Richtung Vivarium wurde keine Zustimmung erteilt. Hierzu liegt uns ein Antrag auf Zustimmung der Stadt Darmstadt mit der Lärmberechnung vor. Sie können sich gerne mit mir in Verbindung setzen hinsichtlich des Umweltinformationsgesetzes. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Erläuterungen - das war es, was ich wissen wollte. Den Vorgang können…
An Regierungspräsidium Darmstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lärmschutz Tempo 30 in der Heinrichstrasse/Darmstadt [#161642]
Datum
18. September 2019 09:16
An
Regierungspräsidium Darmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Erläuterungen - das war es, was ich wissen wollte. Den Vorgang können Sie als erledigt betrachten Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 161642 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>