lärmtechnische Untersuchungen sowohl für Ochenbruck als auch für Pfeifferhütte / Lärmgutachten B8 Schwarzenbruck

Sehr geehrte Behörde,

könnten Sie mir bitte die lärmtechnische Untersuchung, sowohl für Ochenbruck, als auch für Pfeifferhütte, als PDF zukommen lassen zukommen lassen? Vielen Dank. Da hier das Thema Lärm an der B8 in den beiden Gemeindeteilen unter den Bürgern ein großes Thema ist, wäre dies eine sehr gute Diskussionsgrundlage.

Mit freundliche Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. September 2019
  • Frist
    11. Oktober 2019
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Peter Rädsch
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geeh…
An Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr Details
Von
Peter Rädsch
Betreff
lärmtechnische Untersuchungen sowohl für Ochenbruck als auch für Pfeifferhütte / Lärmgutachten B8 Schwarzenbruck [#166177]
Datum
9. September 2019 13:32
An
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Behörde, könnten Sie mir bitte die lärmtechnische Untersuchung, sowohl für Ochenbruck, als auch für Pfeifferhütte, als PDF zukommen lassen zukommen lassen? Vielen Dank. Da hier das Thema Lärm an der B8 in den beiden Gemeindeteilen unter den Bürgern ein großes Thema ist, wäre dies eine sehr gute Diskussionsgrundlage. Mit freundliche Grüßen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Peter Rädsch <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Rädsch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Rädsch

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Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
2019-09-10_S2300_Ochenbruck_Pfeifferhütte_Lärmgutachten-[#159724] Sehr geehrter Herr Rädsch, anbei erhalten Sie …
Von
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Betreff
2019-09-10_S2300_Ochenbruck_Pfeifferhütte_Lärmgutachten-[#159724]
Datum
10. September 2019 16:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rädsch, anbei erhalten Sie im Auftrag von Herrn Weywadel (Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr) die gewünschten lärmtechnischen Untersuchungen für die B 8 in Ochenbruck und Pfeifferhütte. In den beiden Ortsdurchfahrten ist lärmarmer Asphalt verbaut, dieser ist bereits in den Berechnungen mit DStrO = -3 dB(A) berücksichtigt. Die Berücksichtigung des lärmarmen Asphaltes mit -3 dB(A) gilt nur in Kombination mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Anbei die Erklärung der Spalten: - GW,T/N = Grenzwert für die Lärmsanierung Tag und Nacht - Lr ,T/N = Lärmpegel berechnet Tag und Nacht - Lr, diff,T/N = vorhandene Grenzwertüberschreitung Tag und Nacht Grundsätzlich gilt es hinsichtlich des Lärmschutzes rechtlich zwischen der Lärmvorsorge und Lärmsanierung zu unterscheiden. Die Lärmvorsorge greift beim Bau (Neubau) oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen (§§ 41-43 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) i. V. m. 16. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung)). Beim Überschreiten definierter Grenzwerte wird ein Anspruch auf Lärmvorsorge ausgelöst. Die Lärmvorsorge ist hier nicht einschlägig. Die Lärmsanierung behandelt den Lärmschutz an bestehenden Straßen - wie hier an der B8. Gemäß den „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen“ (VLärmSchR 97) können an bestehenden Bundesfernstraßen auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen Lärmsanierungsmaßnahmen als freiwillige Leistung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass der Beurteilungspegel den entsprechenden, im Bundeshaushalt festgelegten Grenzwert übersteigt. Bei der Lärmsanierung kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen an der Straße) - wie bereits erfolgt - und passive Lärmschutzmaßnahmen (Maßnahmen an der baulichen Anlage) in Betracht. Mit freundlichen Grüßen

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