LDA-1085.3-9454/21-Z
Sehr
Antragsteller/in
Ihre Anfrage vom 17.3.22 haben wir erhalten.
Sie stellt zum einen eine Anfrage über den Sachstand bei der Bearbeitung Ihrer Eingabe dar, die wir unter dem o.g. Aktenzeichen führen (1). Zum anderen Stellt Ihre Anfrage ein Ersuchen um Akteneinsicht und/oder um Zurverfügungstellung von Informationen dar (2). Hiermit antworten wir auf Ihre Sachstandsanfrage (nachfolgend unter (1)) und entscheiden über Ihren Antrag auf Zurverfügungstellung der Akte und/oder von Schriftverkehr (dies nachfolgend unter (2)).
(1) Zu Ihrem Ersuchen auf Sachstands- / Ergebnismitteilung über die Bearbeitung Ihrer Eingabe.
Hierzu teilen wir mit: Der Sachstand stellt sich so dar, dass wir zunächst zwischenzeitlich mit der Berliner Datenschutzbehörde geklärt haben, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihrer Eingabe jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht bei der Berliner Datenschutzbehörde, sondern bei unserem Haus liegt. Im Anschluss haben wir die Überprüfung des Sachverhalts unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte in die Wege geleitet. Diese ist noch nicht abgeschlossen.
Bitte beachten Sie indessen, dass Ihre Eingabe von uns nicht als Beschwerde im Rechtssinne, das heißt im Sinne von Artikel 77 DSGVO, bearbeitet wird, sondern als sonstige Kontrollanregung, d.h. dass wir den von Ihnen genannten Sachverhalt im Rahmen nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 57(1)(f) DSGVO bearbeiten, sondern im Rahmen eins von uns von Amts wegen geführten aufsichtlichen Verfahrens. Dies deshalb, weil der Eingabe keine Darlegung zu einer Verarbeitung von Daten, die sich auf Ihre Person beziehen, zu entnehmen ist, sondern vielmehr nur ein allgemein-genereller Hinweis bezogen auf das Fehlen einer Datenschutzerklärung auf einer von Ihnen genannten Website bzw. betreffend ein dort zur Verfügung gestelltes Bestellformular. Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen als Eingabeführer einer Kontrollanregung wie der hier vorliegenden keine weiteren Mitteilungen über den Verfahrensstand und auch keine Ergebnismitteilung übermitteln, da es sich wie erwähnt nicht um ein Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DS-GVO, sondern um ein von Amts wegen von uns geführtes aufsichtliches Kontrollverfahren gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen handelt. Bei Verfahren, die (z.B. anlässlich einer von uns erhaltenen Kontrollanregung) von Amts wegen geführt werden, sieht das Gesetz keine Sachstands- oder Ergebnismitteilung an die anregende Person vor.
(2) Ihr Antrag auf Zurverfügungstellung der Akte und/oder von Schriftverkehr
Nun zu Ihrem Antrag vom 17.3.2022 auf Zurverfügungstellung der Akte und des Schriftverkehrs betreffend das o.g. Aktenzeichen: Ihr Antrag vom 17.3.2022 auf Zurverfügungstellung der Akte und des Schriftverkehrs betreffend das Aktenzeichen LDA-1085.3-9454/21-Z wird abgelehnt.
Begründung:
Ihr Antrag wird abgelehnt, denn ein Anspruch auf Akteneinsicht und/oder Zurverfügungstellung der Akte und/oder des Schriftverkehrs besteht nicht. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Gründen:
1.) Ein Anspruch auf Akteneinsicht und/oder Zurverfügungstellung von Akte und/oder Schriftverkehr betreffend das o.g. Aktenzeichen ergibt sich nicht aus Artikel 29 BayVwVfG. Diese Vorschrift regelt ein Aktensichtsrecht für „Beteiligte“ eines Verwaltungsverfahrens. Der Begriff „Beteiligter“ ist in Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG definiert; hierzu zählen u.a. Antragsteller und Antragsgegner (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Jedoch regelt Artikel 20 Abs. 2 BayDSG für Akten und Dateien der bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde – hierzu zählt auch unser Haus gemäß Artikel 18 BayDSG – eine generelle Ausnahme. Artikel 20 Abs. 2 BayDSG lautet nämlich: „Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien der Aufsichtsbehörden bestehen nicht“. Damit ist gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG ausgeschlossen.
2.) Der Anspruch besteht auch nicht aufgrund der von Ihnen angeführten gesetzlichen Vorschriften (Sie haben insoweit folgende Rechtsvorschriften angeführt: § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)). Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Vorschriften aus dem Bereich des Informationsfreiheitsrecht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht nicht. Denn:
Ein Informationsfreiheitsgesetz besteht in Bayern nicht. Zwar enthält das bayerische Landesrecht in Artikel 39 BayDSG einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch (so genanntes Allgemeines Auskunftsrecht). Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet:
"(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und
1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und
2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden."
Allerdings sind bestimmte Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO. Eine solche Aufsichtsbehörde ist gemäß Art. 18 BayDSG das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Gegenüber unserem Haus ist somit gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 1 BayDSG das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG ausgeschlossen.
Es sind auch keine sonstigen Rechtsvorschriften ersichtlich, aus denen sich der begehrte Anspruch gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ergeben könnte.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (
www.vgh.bayern.de<
http://www.vgh.bayern.de>).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Mit freundlichen Grüßen