Bundesministerium der Justiz
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 500/2022
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko,
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2022 wird im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben genannten Aktenzeichen bearbeitet.
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die von ihnen erbetenen Informationen sind im BMJ vorhanden.
Die Informationen könnten allerdings Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten. Nach § 6 Satz 2 IFG darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Aus diesem Grunde sind zunächst Drittbeteiligungen durchzuführen, denn nach § 8 Absatz 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die konkrete Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit genügt; schon wenn durch den Zugang zu an sich nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen Rückschlüsse auf geschützte Belange möglich sind, liegt im Rechtssinne die Betroffenheit des Dritten vor (Schoch, IFG, 2. Aufl., § 8 Rn. 28).
Soweit Sie Ihre Anfrage auf Artikel 5 GG stützen, gilt Entsprechendes. Darüber hinaus erreichen Sie über eine Presseanfrage nicht die Herausgabe von Dokumenten. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist nur auf Auskunftserteilung, nicht aber auf Akteneinsicht oder die Herausgabe konkreter Dokumente gerichtet. Vor diesem Hintergrund behandle ich Ihr Informationsbegehren in Weiteren ausschließlich nach dem IFG.
Zur Vorbereitung der Drittbeteiligungsverfahren bitte ich gemäß § 7 Absatz 3 IFG um eine Begründung Ihres Antrags.
Die Bearbeitung Ihres Antrags, insbesondere die Durchführung des Drittbeteiligungsverfahren, wird mehrere Stunden Arbeitszeit von Beschäftigten des höheren Dienstes des BMJ in Anspruch nehmen. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand wird daher deutlich übertroffen. Der genaue Verwaltungsaufwand kann jedoch erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden.
Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des höheren Dienstes beträgt 60 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV.
Vor diesem Hintergrund bitte ich daher neben einer Begründung Ihres IFG-Antrags um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind.
Sollte ich ***bis zum 11. November 2022*** nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen.
Mit freundlichen Grüßen