Lebensbescheinigung unter Corona-Bedingungen

Warum muss ich die Lebensbescheinigung liefern, wenn ich dauerhaft in Spanien wohne? Laut Merkblatt ist ein in Spanien Lebender befreit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. September 2021
  • Frist
    23. Oktober 2021
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Christel Gärtner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Details
Von
Christel Gärtner
Betreff
Lebensbescheinigung unter Corona-Bedingungen [#228647]
Datum
21. September 2021 17:40
An
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum muss ich die Lebensbescheinigung liefern, wenn ich dauerhaft in Spanien wohne? Laut Merkblatt ist ein in Spanien Lebender befreit.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christel Gärtner Anfragenr: 228647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228647/ Postanschrift Christel Gärtner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christel Gärtner

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Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Sehr geehrte Frau Gärtner, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem IFG NRW. Im Ausland lebende Versorgungsempfän…
Von
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Betreff
AW: Lebensbescheinigung unter Corona-Bedingungen [#228647]
Datum
24. September 2021 08:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Gärtner, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem IFG NRW. Im Ausland lebende Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen sind verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge in Form einer Jahreserklärung in Verbindung mit einer Lebensbescheinigung bis spätestens 30. November nachzuweisen. Für den vollständigen Nachweis muss die Bescheinigung unterschrieben sein. Darüber hinaus ist die Echtheit dieser Unterschrift von einer hierfür zugelassenen Stelle zu bestätigen (sog. Legalisation). Welche Stellen berechtigt sind, diese Legalisation durchzuführen, hängt vom ständigen Wohnsitz der betroffenen Person ab. Im Bereich der Europäischen Union (hier: Spanien) kann die Legalisation durch eine geeignete ausländische Behörde (z. B. Polizei, Stadtverwaltung, Rentenstelle, Krankenkasse, Geldinstitut, Pfarramt, Notar, Krankenhaus oder Rotes Kreuz), notfalls auch durch den Vorstand eines deutschen Vereins oder einen deutschen Geistlichen ausgestellt werden. Auf eine Bestätigung der Echtheit durch die deutsche Auslandsvertretung wird in Ländern der EU verzichtet. Folglich fällt für Versorgungsempfänger mit Wohnort im der Europäischen Union lediglich die Bestätigung der Echtheit weg. Die Vorlage der Lebensbescheinigung entfällt nicht. Mit freundlichen Grüßen,