Leerstand in Bonn

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Schriftverkehr zwischen dem Amt für Soziales und Wohnen und den Eigentümern der Objekte Weberstr. 77, 53113 Bonn bzw. Haager Weg 36/38, 53127 Bonn im Zusammenhang mit dem jahrelangen Leerstand der Objekte.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Dezember 2022
  • Frist
    31. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sc…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leerstand in Bonn [#266525]
Datum
29. Dezember 2022 18:09
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Schriftverkehr zwischen dem Amt für Soziales und Wohnen und den Eigentümern der Objekte Weberstr. 77, 53113 Bonn bzw. Haager Weg 36/38, 53127 Bonn im Zusammenhang mit dem jahrelangen Leerstand der Objekte. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266525/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IF…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Leerstand in Bonn [#266525]
Datum
3. Januar 2023 15:31
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 29.12.2022, die mir zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Sie begehren eine Zusendung des Schriftverkehrs zwischen dem Amt für Soziales und Wohnen und den Eigentümern der beiden von Ihnen genannten Objekte in Bonn im Zusammenhang mit dem Leerstand der Objekte. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen, ggf. sind solche Informationen zu schwärzen. Wegen der beantragten Informationen habe ich mich bereits mit dem einzubeziehenden Fachamt in Verbindung gesetzt. Nachdem ich von dort eine entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i.V.m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Leerstand in Bonn“ vom 29.12.2022 (#266525) wur…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Leerstand in Bonn [#266525]
Datum
1. Februar 2023 17:35
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Leerstand in Bonn“ vom 29.12.2022 (#266525) wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Die Frist ist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren untenstehenden Antrag nach dem Informationsfrei…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Leerstand in Bonn [#266525]
Datum
3. Februar 2023 15:03
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 29.12.2022. Sie haben die Übersendung des Schriftverkehrs zwischen dem Amt für Soziales und Wohnen und den jeweiligen Eigentümer*innen der Objekte Weberstraße 77 und Haager Weg 36/38, beides in Bonn, im Zusammenhang mit dem Leerstand der Objekte beantragt. Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die hier vorhandenen Informationen, soweit kein spezielleres Gesetz oder ein Ausschlussgrund nach dem IFG NRW einschlägig ist. Ein spezielleres Gesetz ist nicht ersichtlich. Allerdings schließt § 9 Abs. 1 IFG NRW einen Anspruch aus, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist im IFG NRW nicht definiert, es kann aber insoweit auf die Formulierung in Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zurückgegriffen werden. Danach sind personenbezogene Daten Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse, die sich auf eine identifizierte oder eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Hiervon werden grundsätzlich alle Informationen erfasst, die sich auf eine Person beziehen. Unter den Aspekt der persönlichen Verhältnisse fallen beispielsweise Identifikationsmerkmale, wie Name und Anschrift. Zu den sachlichen Verhältnissen zählen etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, einschließlich solcher Umstände, die zu dem aus dem Eigentumsrecht folgenden Verantwortungsbereich und Pflichtenkreis gehören (z. B. das Vorliegen etwaiger Genehmigungen, die Erfüllung von Auflagen, o. ä.). Nach dieser Begriffsbestimmung ist auch der Schriftverkehr zwischen dem Amt für Soziales und Wohnen und den jeweiligen Eigentümer*innen von dem Begriff der personenbezogenen Daten umfasst. Eine Ausnahme von dem Ausschluss nach § 9 Abs. 1 IFG NRW besteht wiederum dann, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen können und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW). Ein solches besteht dann, wenn die Kenntnis der Information Ihnen gerade in Bezug auf die betroffene Person (hier Eigentümer*in des Grundstücks) eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Das bedeutet, dass zwischen der Information und Ihren Rechtsverhältnissen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss und die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Wirtschaftliche oder ideelle Interessen reichen nicht aus. Ich gebe Ihnen hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.02.2023. Teilen Sie mir bitte Aspekte mit, die ein rechtliches Interesse Ihrerseits an der Übersendung von etwaigem vorhandenem Schriftverkehr begründen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich kann nicht erkennen, inwiefern mir personenbezogene Daten bekannt werden würden…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Leerstand in Bonn [#266525]
Datum
3. Februar 2023 18:23
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich kann nicht erkennen, inwiefern mir personenbezogene Daten bekannt werden würden, wenn mir der Schriftverkehr – gerne geschwärzt was Namen, Adressen usw. angeht – vorgelegt werden. Sachliche Verhältnisse (etwaige Genehmigungen, Auflagen) ohne Kenntnis der mir nicht bekannten Eigentümer dürften ebensowenig mein Informationsbegehren ausschliessen. Es geht mir ja gerade darum, herauszufinden, inwieweit das Amt für für Soziales und Wohnen seinen Aufgaben nachkommt und gegen jahrelange Leerstände in den in Frage stehenden Fällen vorgeht - oder auch nicht! Schwärzen Sie ruhig alles, was mir nach Ihrer Meinung nicht zur Kenntnis gelangen darf. Mein rechtliches Interesse begründet sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Freundliche Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> Vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 03.02.2023. Da Sie in Ihrem Antrag…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
WG: Leerstand in Bonn [#266525]
Datum
8. Februar 2023 10:13
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> Vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 03.02.2023. Da Sie in Ihrem Antrag um eine Antwort in elektronischer Form gebeten haben, teile ich Ihnen nunmehr mit, dass ich Ihrem Antrag teilweise stattgebe und diesen teilweise – mangels vorhandener Informationen – ablehne. Es ist lediglich zu dem Objekt Haager Weg 38 Schriftverkehr vorhanden. Diesen übersende ich Ihnen im Anhang dieser E-Mail. Der dazugehörige Bescheid nebst Begründung wird wegen § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW auf dem Postweg versandt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Bzgl. des Objektes Weberstr. 77, 531…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Leerstand in Bonn [#266525]
Datum
8. Februar 2023 12:43
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Bzgl. des Objektes Weberstr. 77, 53113 Bonn liegt nach Ihren Angaben kein Schriftverkehr vor. Dem Amt für Soziales und Wohnen ist der Leerstand des Gebäudes allerdings bekannt. Was also ist der Grund, dass hier offensichtlich keine Aktivitäten seitens des Amtes für Soziales und Wohnen stattfinden bzw. stattgefunden haben ? Freundliche Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266525/

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Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre im Nachgang zu Ihrem Antrag auf Grundlage des IFG NRW gestellte …
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: WG: Leerstand in Bonn [#266525]
Datum
15. Februar 2023 13:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre im Nachgang zu Ihrem Antrag auf Grundlage des IFG NRW gestellte Nachfrage vom 08.02.2023, möchte ich Ihnen nach Rücksprache mit dem Amt für Soziales und Wohnen mitteilen, dass das Objekt Weberstraße 77 dem Fachbereich Wohnraumstärkung (50-52) bekannt ist. Es liegt dort allerdings kein Fall eines nicht genehmigten Leerstands im Sinne der Zweckentfremdungssatzung vor. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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