Leerstehende Gebäude und Liegenschaften des Landes Berlin

Guten Tag,

im Rahmen meiner Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG*, bitte ich Sie mir Folgendes zuzusenden:

Eine Auflistung aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude in Berlin,
die von der Berliner Immobilien Management GmbH verwaltet werden, einschließlich des Zeitpunktes der letzten Nutzung, sowie einer Angabe darüber, ob für diese Gebäude eine zukünftige Nutzung geplant ist und welcher Art diese Nutzung sein wird.

+Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Februar 2023
  • Frist
    10. März 2023
  • 0 Follower:innen
Monica Nguyen
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Guten Tag, im Rahmen meiner Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG*, bitte ich Sie mir Folgen…
An Berliner Immobilien Management GmbH Details
Von
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Leerstehende Gebäude und Liegenschaften des Landes Berlin [#269774]
Datum
8. Februar 2023 16:26
An
Berliner Immobilien Management GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, im Rahmen meiner Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG*, bitte ich Sie mir Folgendes zuzusenden: Eine Auflistung aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude in Berlin, die von der Berliner Immobilien Management GmbH verwaltet werden, einschließlich des Zeitpunktes der letzten Nutzung, sowie einer Angabe darüber, ob für diese Gebäude eine zukünftige Nutzung geplant ist und welcher Art diese Nutzung sein wird. +Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Monica Nguyen Anfragenr: 269774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269774/ Postanschrift Monica Nguyen << Adresse entfernt >>
Berliner Immobilien Management GmbH
Sehr geehrte Frau Nguyen, vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal „fragdenstaat.de“ vom 8. Februar 2023, die…
Von
Berliner Immobilien Management GmbH
Betreff
WG: Leerstehende Gebäude und Liegenschaften des Landes Berlin [#269774]
Datum
9. Februar 2023 12:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Nguyen, vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal „fragdenstaat.de“ vom 8. Februar 2023, die mir zur Beantwortung vorgelegt wurde. Ihrem Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetzt (IFG) können wir nicht nachkommen. Die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) ist keine Stelle der mittelbaren oder unmittelbaren öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin und unterliegt damit nicht der Auskunftspflicht nach §§ 1, 2 IFG, obwohl sie eine landeseigene Gesellschaft ist. Bei der BIM handelt es sich weder um eine Behörde, noch um eine sonstige öffentliche Stelle des Landes Berlin (§ 28 AZG). Die BIM ist nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sondern ausschließlich privatrechtlich tätig. Die BIM nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben war und unterliegt auch hier nicht dem Wirkungskreis des IFG. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Rechtsauffassung in der Vergangenheit bestätigt. Soweit Sie hier einen Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) geltend machen erscheint dieser abwegig. Ihre Anfrage richtet sich nach leerstehenden Gebäude unter der Verwaltung der BIM. Ich gehe nach Ihrer Fragestellung davon aus, dass Ihnen bewusst ist, dass die BIM als Immobiliendienstleister des Landes Berlin nicht in der Erzeugung oder dem Inverkehrbringen von Lebens- oder Futtermitteln tätig ist. Die BIM hat auch keine verantwortlichen Berührungspunkte mit Verbraucherprodukten i.S.d. § 1 Nr.2 VIG i.V.m. § 2 Nr. 25 ProdSG. Soweit in Immobilien, die von der BIM verwaltet werden, derartige Lebensmittel oder Verbraucherprodukte hergestellt oder vertrieben werden, geschieht dies außerhalb des Einflusses und der Verantwortung der BIM und sicherlich nicht in leerstehenden Gebäuden. Mit freundlichen Grüßen
Monica Nguyen
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Guten Tag << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie teilen mit, dass Sie nicht auskunftspflich…
An Berliner Immobilien Management GmbH Details
Von
Monica Nguyen (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: Leerstehende Gebäude und Liegenschaften des Landes Berlin [#269774]
Datum
22. März 2023 10:22
An
Berliner Immobilien Management GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie teilen mit, dass Sie nicht auskunftspflichtig seien. Dies ist m.E. nicht zutreffend. Ich weise auf § 18a Abs. 1 BlnIFG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2a UIG hin und fordere Sie erneut zur Beantwortung meiner Anfrage auf." Mit freundlichen Grüßen Monica Nguyen Anfragenr: 269774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269774/

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Berliner Immobilien Management GmbH
Sehr geehrte Frau Nguyen, mit Ihrer Bitte um Akteneinsicht vom 08. Februar 2023 erbaten Sie eine Auflistung aller…
Von
Berliner Immobilien Management GmbH
Betreff
AW: WG: Leerstehende Gebäude und Liegenschaften des Landes Berlin [#269774] - 66/23
Datum
22. März 2023 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Nguyen, mit Ihrer Bitte um Akteneinsicht vom 08. Februar 2023 erbaten Sie eine Auflistung aller leerstehenden oder nicht genutzten Gebäude in Berlin, die von der BIM verwaltet werden. Ich hatte Sie mit E-Mail vom 09. Februar 2023 darauf hingewiesen, dass die BIM als privatrechtliche GmbH nicht unter den Wirkungskreis des IFG Berlin fällt. Auch ein Anspruch auf Einsichtnahme nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht, wie dargelegt, nicht. Soweit Sie nun Ihr Auskunftsersuchen auf einen Anspruch aus § 18a Abs. 1 BlnIFG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2a UIG gründen, muss ich auch dieses leider ablehnen. Eine Auskunftspflicht der BIM ergibt sich auch nicht aus den § 18a Abs. 1 BlnIFG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2a UIG. Zunächst sehe ich bei der Verwaltung von leerstehenden Gebäuden durch die BIM keinerlei Bezug zu Umweltinformationen. Gemäß § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes solche, die (zu Nummer 1) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen beeinflussen oder (zu Nummer2) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 (möglicherweise) auswirken. Soweit § 2 Abs. 3, Nr. 6 UIG auf Bauwerke in diesem Rechtsbereich Bezug nimmt, müssen sich Maßnahmen nach § 2 Nummern 1, 2 und 3 (a und b) auf diese Bauwerke auswirken. Weiterhin bleibt festzuhalten, dass die BIM auch nicht als "private informationspflichtige Stelle des Landes Berlin in Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des UIG" (Zitat § 18a Abs. 3 IFG) zu sehen ist. Nach wie vor sieht das UIG natürliche Personen des Privatrechts, soweit diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, als informationspflichtig an, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Wie bereits in meiner letzten E-Mail ausgeführt, nimmt die BIM keine öffentlichen Aufgaben war und erbringt auch keine öffentlichen Dienstleistungen. Ihrem Auskunftsersuchen kann daher nicht entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen