Legaldefinition des Rechtsbegriffes "wohnhaft".

Diese Frage eines Fragestellers wurde fälschlicherweise an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt welche sich für nicht zuständig erklärten und auf die Zuständigkeit des Bundesministerium des Innern und für Heimat verwies.
Daher leite ich diese Frage an Ihr Ministerium weiter.

1) Was gilt als die Legaldefinition von dem Rechtsbegriff „wohnhaft“, der in gerichtlichen Schreiben angewendet wird.

2) Welcher staatsrechtliche Status hat die Person bei dem der Rechtsbegriff "wohnhaft" angewendet wird bzw. werden muss?

3) Woher bezieht das Gericht die Information der Angabe "wohnhaft" in Bezug auf die in Frage kommende Person?

Alle Antworten werden unter Angabe der dafür zutreffenden verifizierbaren Textstelle innerhalb des gültigen deutschen Rechts erbeten.

Vorsorglich wird rechtsrelevant darauf hingewiesen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2013 bis 2014 (wenngleich freilich zum IFG NRW) ausgeführt hat: „Über die Internetplattform ‚fragdenstaat.de‘ ist es möglich, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen. Viele öffentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird.

Dieses Vorgehen ist unzulässig: Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips gesehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG NRW gestellt.

Gesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. August 2022
  • Frist
    27. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Diese Frage eines…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Legaldefinition des Rechtsbegriffes "wohnhaft". [#257607]
Datum
23. August 2022 09:23
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Diese Frage eines Fragestellers wurde fälschlicherweise an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt welche sich für nicht zuständig erklärten und auf die Zuständigkeit des Bundesministerium des Innern und für Heimat verwies. Daher leite ich diese Frage an Ihr Ministerium weiter. 1) Was gilt als die Legaldefinition von dem Rechtsbegriff „wohnhaft“, der in gerichtlichen Schreiben angewendet wird. 2) Welcher staatsrechtliche Status hat die Person bei dem der Rechtsbegriff "wohnhaft" angewendet wird bzw. werden muss? 3) Woher bezieht das Gericht die Information der Angabe "wohnhaft" in Bezug auf die in Frage kommende Person? Alle Antworten werden unter Angabe der dafür zutreffenden verifizierbaren Textstelle innerhalb des gültigen deutschen Rechts erbeten. Vorsorglich wird rechtsrelevant darauf hingewiesen, dass der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Tätigkeitsbericht 2013 bis 2014 (wenngleich freilich zum IFG NRW) ausgeführt hat: „Über die Internetplattform ‚fragdenstaat.de‘ ist es möglich, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen. Viele öffentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird. Dieses Vorgehen ist unzulässig: Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips gesehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber bewusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG NRW gestellt. Gesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257607/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
220823, Stenschke, Ingo, Legaldefinition des Rechtsbegriffes "wohnhaft" Az: PKII4-12017/1#1 - Stenschke,…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
220823, Stenschke, Ingo, Legaldefinition des Rechtsbegriffes "wohnhaft"
Datum
24. August 2022 15:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4-12017/1#1 - Stenschke, Ingo Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23. August 2022. Sie bitten um Übermittlung der Legaldefinition 'wohnhaft' und der entsprechenden Rechtsgrundlage. Da Sie um eine Rechtsauskunft bzw. Rechtsberatung bitten, die kein Anliegen im Sinne des IFG ist, wurde die Bürgerkommunikation mit der Beantwortung Ihres Schreibens betraut. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) kann Ihnen jedoch nicht weiterhelfen, weil die Rechtsberatung nicht zu den Aufgaben eines Ministeriums zählt. Sie ist Aufgabe von Rechtsanwälten und anderen hierzu befugten Stellen und Personen. Des Weiteren können Sie zu Ihrem Anliegen öffentlich zugängliche Quellen und Informationen heranziehen. Es ist nicht Aufgabe eines Ministeriums diese öffentlich verfügbaren Informationen zusammentragen und zu ordnen. Gerne gebe ich den Hinweis, dass die Begriffe Wohnsitz, Wohnung und gewöhnlicher Aufenthalt im deutschen Recht je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert werden (Zivilrecht - § 7 BGB, Steuerrecht -  §§ 8,9 AO, Sozialrecht - § 30 SGB I, Melderecht - §§ 17, 20 BMG, um nur einige zu nennen). Informationen zu Ihrem Anliegen finden Sie auch im nachfolgenden Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: https://www.bundestag.de/resource/blob/851768/2b43b405e889857c7b6235fdf687479b/WD-4-045-21-pdf-data.pdf Mit freundlichen Grüßen