Legislativeingabe Landtag Rheinland-Pfalz 14.11.2012 Vorlage 16/1916

Bericht der Landesregierung gemäß §111 GOLT bzgl. der Legislativeingabe Landtag Rheinland-Pfalz 14.11.2012 Vorlage 16/1916, welche der Landesregierung in Mai 2015 als Material überwiesen wurde.

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  • Datum
    13. Mai 2016
  • Frist
    14. Juni 2016
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bericht der La…
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Betreff
Legislativeingabe Landtag Rheinland-Pfalz 14.11.2012 Vorlage 16/1916 [#16785]
Datum
13. Mai 2016 14:13
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bericht der Landesregierung gemäß §111 GOLT bzgl. der Legislativeingabe Landtag Rheinland-Pfalz 14.11.2012 Vorlage 16/1916, welche der Landesregierung in Mai 2015 als Material überwiesen wurde.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Korrektur: es müsste heißen "gemäß §112 GOLT". Ich bitte den Fe…
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Von
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Betreff
AW: Legislativeingabe Landtag Rheinland-Pfalz 14.11.2012 Vorlage 16/1916 [#16785]
Datum
13. Mai 2016 14:15
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Korrektur: es müsste heißen "gemäß §112 GOLT". Ich bitte den Fehler zu entschuldigen und zu berücksichtigen. Bei der Angelegenheit handelt es sich um die Einführung des Popularklageverfahrens in RLP. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 16785 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihre E-Mail vom 13. Mai 2016 Sehr geehrte in Vertretung von , die für die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Land…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre E-Mail vom 13. Mai 2016
Datum
19. Mai 2016 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte in Vertretung von , die für die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz zuständig ist, darf ich Ihnen mitteilen, dass Ihre E-Mail beim Landtag eingegangen ist. Ich werde sie Frau Matter nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am 27. Mai 2016 vorlegen. Sie wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Anfrage # 16785 (Legislativeingabe Landtags RLP Vorlage 16/1916) Sehr geehrte zu Ihrer o.g. Anfrage vom 3. Mai 20…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Anfrage # 16785 (Legislativeingabe Landtags RLP Vorlage 16/1916)
Datum
9. Juni 2016 16:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte zu Ihrer o.g. Anfrage vom 3. Mai 2016 darf ich Ihnen zunächst mitteilen, dass die nachfolgende Beantwortung ausdrücklich ohne eine Anerkennung einer Rechtspflicht dazu nach dem LTranspG erfolgt, da sich nach § 3 Abs. 4 LTranspG der Anwendungsbereich des Gesetzes dem Zweck der verbesserten Transparenz des Verwaltungshandelns durch rheinland-pfälzische Behörden entsprechend ausdrücklich auf den Landtag nur erstreckt, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Darunter fällt der nach Art. 11 und 90 a der Verfassung für Rheinland-Pfalz zu bestellende Petitionsausschuss und seine Tätigkeit nicht, weshalb diesbezüglich ein Antrag auf Informationszugang nach dem LTranspG nicht zum Erfolg führt, siehe auch ausdrücklich in der Gesetzesbegründung (LT-Ds. 16/5173, S. 35). Da Sie indes der Petent der dem Informationsantrag zugrundeliegenden Legislativeingabe sind, weise ich Sie darauf hin, dass der von Ihnen begehrte Bericht in dem an Sie gerichteten Schreiben des Landtags vom 12.Dezember 2012 (Az. WD 3-2-LE 34/12) zitiert ist, so dass Ihnen der Inhalt bereits bekannt ist. Sollten Sie des eben genannten Schreibens vom 12. Dezember 2012 verlustig gegangen sein, bitte ich um einen kurzen Hinweis. In diesem Fall könnte Ihnen eine Kopie des Schreibens im Entwurf zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage # 16785 (Legislativeingabe Landtags RLP Vorlage 16/1916) [#16785] Sehr geehrt<< Anrede >>
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage # 16785 (Legislativeingabe Landtags RLP Vorlage 16/1916) [#16785]
Datum
9. Juni 2016 18:22
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> bzgl. meiner Anfrage muss ein Missverständnis vorliegen. Ihr erwähntes Schreiben vom 12.12.'12 liegt mir vor. Vielmehr war das Schreiben vom 28.05.2015 das letzte Schreiben, welches mir vom Petitionsausschuss in dieser Angelegenheit übersendendet wurde. Mir wurde mittgeteilt, dass meine Petition am 12.05.2015 der Landesregierung als Material übwerwiesen wurde. Der politische Willensbildungsprozess wurde bis dahin auch abgeschlossen. Vielmehr wäre es seitdem nach §112 GOLT: [Bericht der Landesregierung Die Landesregierung gibt dem Petitionsausschuss innerhalb von zwei Monaten einen schriftlichen Bericht über die Ausführung der Beschlüsse nach § 110 Abs. 1 Nr. 1. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, gibt sie einen Zwischenbericht.] ein Bericht der Landesregierung, der nach dem 12.05.2015 an den Petitionsausschuss, nach dem ich hier frage. Ich frage auch nicht nach der Tätigkeit des Petitionsausschusses. Ich frage nach der Tätigkeit der Landesregierung an den Peitionsausschuss. WIe hat die Landesregierung gehandelt, nach dem sich der Petitionsausschuss meinem Anliegen angeschlossen hat? Ich hoffe, dass Sie mir demnach weitere Informationen geben können. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 16785 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Ihre Nachfrage vom 9. Juni 2016 zur Anfrage # 16785 (Legislativeingabe Landtags RLP Vorlage 16/1916) Sehr geehrte,…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Nachfrage vom 9. Juni 2016 zur Anfrage # 16785 (Legislativeingabe Landtags RLP Vorlage 16/1916)
Datum
5. Juli 2016 14:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte, ich nehme Bezug auf Ihre o.g. E-Mail und darf Ihnen nach Prüfung des Sachverhalts hier im Hause mitteilen, dass bisher keine weitere Stellungnahme der Landesregierung in dieser Sache zugeleitet wurde. Sollte dies im Laufe dieser Legislaturperiode der Fall sein, wird das zuständige Ausschusssekretariat Sie darüber unterrichten. Ich sehe Ihre Anfrage damit als erledigt an. Mit freundlichen Grüßen,