Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms im Verwaltungssverfahren gem. SGB XII zu Bescheiden ein Zustimmung oder Ablehnung zu erteilen
Leistungen nach SGB XII oder SGB IX sind bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms beim Amt für Soziales für SGB XII Leistungen und für SGB IX bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms Amt für Eingliederungshilfe schriftlich zu stellen. Bei einer Ablehnung des Antrags erfolgt ein Ablehnungsbescheid der Sachbearbeitung. Dagegen kann ein Widerspruch erfolgen. Wird auch dieser Widerspruch abgelehnt, eröffnet sich per Gesetz gem. SGB XII oder SGB IX der Klageweg vor dem zuständigen Sozialgericht oder Verwaltungsgericht in Mainz. Die definitive Ablehnung eines Widerspruchs, die zunächst von der Sachbearbeitung des jeweiligen Amtes erfolgt wird dann aber erst noch dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey zur Entscheidung vorgelegt. Erst dann soll sich lt. der Kreisverwaltung Alzey-Worms der Klageweg vor dem Sozialgericht Mainz oder Verwaltungsgericht Mainz eröffnen.
Frage:
Ist die Institution des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms berechttigt, per Gesetz zu bestimmen, abgelehnten Anträgen auf Leistungen gem. SGB XII oder SGB IX abschließend eine Bewilligung der beantragten Leistungen zu erteilen bzw. eine Ablehnung zu erteilen ? Kann nicht bereits mit der Ablehnung der Sachbearbeitung bzgl. des Widerspruchs die Klage auf Leistungen beim Sozialgericht Mainz bzw. dem Verwaltungsgericht erhoben werden ?
Was ist die rechtliche Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms abschließend rechtverbindlich abgelehnten Anträgen eine Bewilligung oder eine Ablehnung zu erteilen ?
Anfrage eingeschlafen
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Datum27. September 2022
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29. Oktober 2022
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