Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms im Verwaltungssverfahren gem. SGB XII zu Bescheiden ein Zustimmung oder Ablehnung zu erteilen

Leistungen nach SGB XII oder SGB IX sind bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms beim Amt für Soziales für SGB XII Leistungen und für SGB IX bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms Amt für Eingliederungshilfe schriftlich zu stellen. Bei einer Ablehnung des Antrags erfolgt ein Ablehnungsbescheid der Sachbearbeitung. Dagegen kann ein Widerspruch erfolgen. Wird auch dieser Widerspruch abgelehnt, eröffnet sich per Gesetz gem. SGB XII oder SGB IX der Klageweg vor dem zuständigen Sozialgericht oder Verwaltungsgericht in Mainz. Die definitive Ablehnung eines Widerspruchs, die zunächst von der Sachbearbeitung des jeweiligen Amtes erfolgt wird dann aber erst noch dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey zur Entscheidung vorgelegt. Erst dann soll sich lt. der Kreisverwaltung Alzey-Worms der Klageweg vor dem Sozialgericht Mainz oder Verwaltungsgericht Mainz eröffnen.
Frage:
Ist die Institution des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms berechttigt, per Gesetz zu bestimmen, abgelehnten Anträgen auf Leistungen gem. SGB XII oder SGB IX abschließend eine Bewilligung der beantragten Leistungen zu erteilen bzw. eine Ablehnung zu erteilen ? Kann nicht bereits mit der Ablehnung der Sachbearbeitung bzgl. des Widerspruchs die Klage auf Leistungen beim Sozialgericht Mainz bzw. dem Verwaltungsgericht erhoben werden ?
Was ist die rechtliche Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms abschließend rechtverbindlich abgelehnten Anträgen eine Bewilligung oder eine Ablehnung zu erteilen ?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. September 2022
  • Frist
    29. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Leistungen nac…
An Kreisverwaltung Alzey-Worms Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms im Verwaltungssverfahren gem. SGB XII zu Bescheiden ein Zustimmung oder Ablehnung zu erteilen [#259719]
Datum
27. September 2022 10:56
An
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Leistungen nach SGB XII oder SGB IX sind bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms beim Amt für Soziales für SGB XII Leistungen und für SGB IX bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms Amt für Eingliederungshilfe schriftlich zu stellen. Bei einer Ablehnung des Antrags erfolgt ein Ablehnungsbescheid der Sachbearbeitung. Dagegen kann ein Widerspruch erfolgen. Wird auch dieser Widerspruch abgelehnt, eröffnet sich per Gesetz gem. SGB XII oder SGB IX der Klageweg vor dem zuständigen Sozialgericht oder Verwaltungsgericht in Mainz. Die definitive Ablehnung eines Widerspruchs, die zunächst von der Sachbearbeitung des jeweiligen Amtes erfolgt wird dann aber erst noch dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Alzey-Worms, Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses, Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey zur Entscheidung vorgelegt. Erst dann soll sich lt. der Kreisverwaltung Alzey-Worms der Klageweg vor dem Sozialgericht Mainz oder Verwaltungsgericht Mainz eröffnen. Frage: Ist die Institution des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms berechttigt, per Gesetz zu bestimmen, abgelehnten Anträgen auf Leistungen gem. SGB XII oder SGB IX abschließend eine Bewilligung der beantragten Leistungen zu erteilen bzw. eine Ablehnung zu erteilen ? Kann nicht bereits mit der Ablehnung der Sachbearbeitung bzgl. des Widerspruchs die Klage auf Leistungen beim Sozialgericht Mainz bzw. dem Verwaltungsgericht erhoben werden ? Was ist die rechtliche Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms abschließend rechtverbindlich abgelehnten Anträgen eine Bewilligung oder eine Ablehnung zu erteilen ?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259719/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kr…
An Kreisverwaltung Alzey-Worms Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms im Verwaltungssverfahren gem. SGB XII zu Bescheiden ein Zustimmung oder Ablehnung zu erteilen [#259719]
Datum
29. Oktober 2022 08:48
An
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Legitimation des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung Alzey-Worms im Verwaltungssverfahren gem. SGB XII zu Bescheiden ein Zustimmung oder Ablehnung zu erteilen“ vom 27.09.2022 (#259719) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ablehnung Auskunft nach LTranspG Ablehnung Auskunft nach LTranspG, da meine Anfrage nicht vom Auskunftsrecht des L…
Von
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung Auskunft nach LTranspG
Datum
10. November 2022
Status
Warte auf Antwort
Ablehnung Auskunft nach LTranspG, da meine Anfrage nicht vom Auskunftsrecht des LTranspG umfasst sei.