Sehr geehrter Herr Krause,
vielen Dank für Ihre Fragen, die wir wie folgt beantworten:
Frage 1. Wer hat auf Seiten der Stadt Köln die Leihe der Social-Media-Accounts von Frau Henriette Reker mit Frau Henriette Reker auf welcher Rechtsgrundlage und welcher Vertretungsbefugnis vertraglich abgeschlossen.
Antwort der Verwaltung:
Der Bereich Social Media wird intern vom Presseamt bearbeitet. Die genannten Media-Accounts wurden 2015 im Wege der Leihe überlassen. Ohne schriftliche Fixierung wurde vereinbart, dass der Stadt Köln hinsichtlich der Accounts - unentgeltlich - ein einfaches, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung eingeräumt wurde. Innerhalb eines entsprechend festgelegten Zeitraums (bis zum Ablauf der Amtszeit bzw. gegebenenfalls bis zur Bekanntgabe einer neuen Kandidatur) erhielt die Stadt Köln mit Einverständnis aller Beteiligten die Verfügungsgewalt über die Accounts. Frau Reker blieb jedoch „Eigentümerin“ der Accounts. Dies geschah vor dem bereits bekannten Hintergrund der Neuaufstellung der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Köln in Bezug auf Soziale Medien. Nachdem die Stadt Köln durch die Vereinbarung mit Frau Reker die - befristete - Verfügungsgewalt über die Accounts erlangte, wurde eine Eigenschaft dieser Accounts als öffentliche Sache durch Widmung begründet und zugleich ihre Zweckbestimmung als Medien zur Öffentlichkeitsarbeit der Stadt festgelegt. Diese Widmung – die an keine Formvorschrift gebunden ist – erfolgte, wie dies auch regelmäßig üblich ist, durch schlüssiges Verhalten, in concreto durch Aufnahme der entsprechenden Arbeit durch das Presseamt sowie die Änderung der Seitenbeschreibungen und der Impressen. Während der Dauer der Widmung zum genannten Zweck entstand eine öffentlich-rechtliche „Sachherrschaft“ an den Accounts. Dies wiederum bedeutete, dass infolgedessen nicht nur Rechte der Stadt Köln an den Accounts zur Nutzung entstanden, sondern auch öffentlich-rechtliche Unterhaltspflichten bezüglich dieser der Accounts. Die Erstellung von Beiträgen und sonstigen Inhalten für derartige Accounts stellen typischerweise einen solchen Unterhalt bzw. eine Pflege von solchen Accounts dar. Entsprechendes gilt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Leihe, bei der der Entleiher für den Zeitraum der Leihe für die Erhaltung der Sache zuständig ist. Diese Pflege der Accounts erfolgte während der Zeit der Leihe der Accounts bzw. ihrer Widmung zu öffentlichen Zwecken durch städtische Mitarbeiter auf Basis der üblichen für diese geltenden rechtlichen Bestimmungen. Mit Beendigung der Leihe sowie der Widmung endete sodann das der Stadt Köln eingeräumte Nutzungsrecht hinsichtlich der Accounts und die Rechte und Pflichten an ihnen bestehen seitdem wieder für Frau Reker. Entsprechend der Vereinbarung mit Frau Reker, wonach sie die Accounts der Stadt Köln auf Basis einer Leihe zur Verfügung stellte, bedurfte es daher sowohl 2015 wie auch 2019 keiner über die Vereinbarung eines solchen gesetzlich geregelten Schuldverhältnis hinausgehender Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzungsrechte.
2. Auf welcher Grundlage wurde der Auftrag an Herrn Schorn für die Befüllung der Social Media Accounts von "Henriette Reker" vergeben. Insbesondere ist von Interesse welchen finanziellen Umfang dieser Auftrag hatte.
Antwort der Verwaltung:
Auf Basis eines Honorarvertrags wurden dem beauftragten Social Media Manager 17 Euro pro Stunde (2016 bis 31. März 2017) bzw. 20 Euro pro Stunde (ab 1. April 2017) gezahlt. Im Zeitraum Januar 2016 bis August 2019 belief sich die Honorarsumme auf 73.400,-- €, dies entspricht einem monatlichen Durchschnittshonorar von etwa 1.650,-- €.
Mit freundlichen Grüßen