Leihscooter- und Carsharinganbieter als Teil des ÖPNV

Vorliegende Informationen über die Einschlägigkeit des § 2 Abs. 2 ÖPNVG bei Leihscooter- und Carsharinganbietern in Städten.

In diversen Städten stellen Anbieter von Mietwagen (wobei Elektroscooter als Kraftfahrzeuge gelten, daher ist eine Assoziation hier naheliegend) eine Ergänzung des Mobilitätsangebots im ÖPNV dar. Inwieweit fallen in Baden-Württemberg Anbieter dieser Angebote unter das ÖPNVG?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorliegende Informationen über die…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leihscooter- und Carsharinganbieter als Teil des ÖPNV [#296708]
Datum
9. Januar 2024 15:10
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorliegende Informationen über die Einschlägigkeit des § 2 Abs. 2 ÖPNVG bei Leihscooter- und Carsharinganbietern in Städten. In diversen Städten stellen Anbieter von Mietwagen (wobei Elektroscooter als Kraftfahrzeuge gelten, daher ist eine Assoziation hier naheliegend) eine Ergänzung des Mobilitätsangebots im ÖPNV dar. Inwieweit fallen in Baden-Württemberg Anbieter dieser Angebote unter das ÖPNVG?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 296708 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296708/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 09.01.2024
Datum
26. Januar 2024 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich Ihres Antrags auf Zugang zu den vorliegenden Informationen über die Einschlägigkeit des § 2 Abs. 2 Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) bei Leihscooter- und Carsharinganbietern in Städten ergeht folgender I. Bescheid 1. Dem Antrag auf Auskunft wird stattgegeben. 2. Es fallen keine Kosten an. II. Gründe zu Ziffer 1: Mit dem o.g. Antrag begehren Sie Auskunft über die Einschlägigkeit des § 2 Abs. 2 ÖPNVG bei Leihscooter- und Carsharinganbietern in Städten. Sie führen aus, dass in diversen Städten Anbieter von Mietwagen (wobei Elektroscooter als Kraftfahrzeuge gelten, daher ist eine Assoziation hier naheliegend) eine Ergänzung des Mobilitätsangebots im ÖPNV darstellen und werfen dabei die Frage auf, inwieweit in Baden-Württemberg Anbieter dieser Angebote unter das ÖPNVG fallen. Der § 2 Abs. 2 ÖPNVG ist bei Leihscooter- und Carsharinganbietern nicht einschlägig. Die vorbezeichnete Norm hat folgenden Wortlaut: "Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der einen Verkehr nach Absatz 1 ersetzt, ergänzt oder verdichtet." Die genaue Definition des Begriffs "Taxi" und "Mietwagen" ist in § 47 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und in § 49 Abs. 4 PBefG zu finden. Leihscooter und Carsharingfahrzeuge fallen danach weder unter den Begriff des Taxis noch unter denjenigen des Mietwagens. Ein Leihscooter fällt aus dem gesetzlichen Anwendungsbereich der Norm, da sowohl bei Taxen als auch bei Mietwagen ein Personenkraftwagen zur Beförderung genutzt werden muss, was bei einem Leihscootern unzweifelhaft nicht der Fall ist. Zudem muss sowohl bei dem Verkehr mit Taxen als auch mit Mietwagen ein Unternehmer die Fahrt durchführen. Bei Carsharingfahrzeugen wird die Fahrt jedoch nicht durch den Car-Sharing-Unternehmer durchgeführt. zu Ziffer 2: Aufgrund des geringen Aufwands zur Beantwortung der Auskunft werden keine Kosten erhoben. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. IV. Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Daneben kann die/der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in der Funktion als Beauftragte/r für die Informationsfreiheit angerufen werden (Adresse: Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>). Bitte beachten Sie: Die Anrufung und Vermittlung durch den LfDI unterbricht nicht die laufenden Rechtsbehelfsfristen. Diese Antwort erfolgt im Auftrag des fachlich zuständigen Referates hier im Haus. Mit freundlichen Grüßen