Sehr
geehrtAntragsteller/in
Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.01.2016 wird stattgegeben.
Zu Frage 1: „Wie viel Haushaltsmittel zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB II durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, konkret für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 SGB III (neue Fassung ab 01.04.2012), vorher §16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III standen zur Verfügung der BA und wie viel wurden ausgegeben, im Zeitraum 2011 - 2015?“
Die von Ihnen gewünschten Daten finden Sie in den Eingliederungsbilanzen 2011 – 2014 (Tabelle 1); für 2015 werden die Daten erst Mitte des Jahres 2016 vorliegen.
Die entsprechenden Tabellen finden Sie im Internet unter folgendem Link:
http://statistik.arbeitsagentur.de/Stat…
Zu Frage 2: „Wie viel waren diese Mittel, die zur Verfügung standen und ausgegeben wurden durch Jobcenter München im gleichen Zeitraum 2011 - 2015, und wie waren sie nach ALG II-Empfängern (nach Alter, Geschlecht, Beruf, Dauer der Arbeitslosigkeit, Nationalität) verteilt?“
Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass es zwei Jobcenter in München gibt.
Das Jobcenter 84358 München Land ist ein zugelassener kommunaler Träger und somit liegen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hierzu keine Daten vor.
Das Jobcenter 84308 München Landeshauptstadt ist eine gemeinsame Einrichtung; der BA hierzu vorliegende Daten finden Sie ebenfalls in den o.g. Eingliederungsbilanzen 2011 – 2014 unter dem link
http://statistik.arbeitsagentur.de/Stat… Amtliche Informationen, aus denen eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Alter, Geschlecht, Beruf, Dauer der Arbeitslosigkeit, Nationalität hervorgeht, existieren nicht.
Zu Frage 3: „In welchem Paragraf des SGB II ist bestimmt, dass im Rechtskreis des SGB II kein Berufsschutz besteht? Falls dies stimmt, in welchem Rechtskreis besteht Berufsschutz und auf welche Weise?“
Der Begriff „Berufsschutz“ spielt im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI eine Rolle, bitte wenden Sie sich daher ggf. an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Sollten Sie jedoch mit dem Begriff „Berufsschutz“ meinen, inwieweit bei der Arbeitsvermittlung eine erlernte Tätigkeit/Ausbildung berücksichtigt wird, finden Sie dazu in § 10 SGB II (für den Rechtskreis SGB II) bzw. in § 140 SGB III (für den Rechtskreis SGB III) gesetzliche Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Zumutbarkeit von alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten. Weitere Auskünfte hierzu können aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erteilt werden, denn dieses gibt keinen Anspruch auf (individuelle) Rechtsberatung. Falls Sie konkrete Fragen zu den gesetzlichen Leistungen und/oder Anforderungen nach dem SGB II haben, besprechen Sie diese daher bitte mit einem ggf. für Sie zuständigen Jobcenter.
Mit freundlichen Grüßen