Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in SGB II

1. Wie viel Haushaltsmittel zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB II durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, konkret für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 SGB III (neue Fassung ab 01.04.2012), vorher §16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III standen zur Verfügung der BA und wie viel wurden ausgegeben, im Zeitraum 2011 - 2015?

2. Wie viel waren diese Mittel, die zur Verfügung standen und ausgegeben wurden durch Jobcenter München im gleichen Zeitraum 2011 - 2015, und wie waren sie nach ALG II-Empfängern (nach Alter, Geschlecht, Beruf, Dauer der Arbeitslosigkeit, Nationalität) verteilt?

3. In welchem Paragraf des SGB II ist bestimmt, dass im Rechtskreis des SGB II kein Berufsschutz besteht? Falls dies stimmt, in welchem Rechtskreis besteht Berufsschutz und auf welche Weise?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2016
  • Frist
    20. Februar 2016
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viel Haus…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in SGB II [#12563]
Datum
19. Januar 2016 15:20
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viel Haushaltsmittel zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB II durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, konkret für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 SGB III (neue Fassung ab 01.04.2012), vorher §16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III standen zur Verfügung der BA und wie viel wurden ausgegeben, im Zeitraum 2011 - 2015? 2. Wie viel waren diese Mittel, die zur Verfügung standen und ausgegeben wurden durch Jobcenter München im gleichen Zeitraum 2011 - 2015, und wie waren sie nach ALG II-Empfängern (nach Alter, Geschlecht, Beruf, Dauer der Arbeitslosigkeit, Nationalität) verteilt? 3. In welchem Paragraf des SGB II ist bestimmt, dass im Rechtskreis des SGB II kein Berufsschutz besteht? Falls dies stimmt, in welchem Rechtskreis besteht Berufsschutz und auf welche Weise?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.01.2016 wird stattgegeben. …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in SGB II [#12563]
Datum
25. Januar 2016 12:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.01.2016 wird stattgegeben. Zu Frage 1: „Wie viel Haushaltsmittel zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB II durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, konkret für Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 SGB III (neue Fassung ab 01.04.2012), vorher §16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III standen zur Verfügung der BA und wie viel wurden ausgegeben, im Zeitraum 2011 - 2015?“ Die von Ihnen gewünschten Daten finden Sie in den Eingliederungsbilanzen 2011 – 2014 (Tabelle 1); für 2015 werden die Daten erst Mitte des Jahres 2016 vorliegen. Die entsprechenden Tabellen finden Sie im Internet unter folgendem Link: http://statistik.arbeitsagentur.de/Stat… Zu Frage 2: „Wie viel waren diese Mittel, die zur Verfügung standen und ausgegeben wurden durch Jobcenter München im gleichen Zeitraum 2011 - 2015, und wie waren sie nach ALG II-Empfängern (nach Alter, Geschlecht, Beruf, Dauer der Arbeitslosigkeit, Nationalität) verteilt?“ Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass es zwei Jobcenter in München gibt. Das Jobcenter 84358 München Land ist ein zugelassener kommunaler Träger und somit liegen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hierzu keine Daten vor. Das Jobcenter 84308 München Landeshauptstadt ist eine gemeinsame Einrichtung; der BA hierzu vorliegende Daten finden Sie ebenfalls in den o.g. Eingliederungsbilanzen 2011 – 2014 unter dem link http://statistik.arbeitsagentur.de/Stat… Amtliche Informationen, aus denen eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Alter, Geschlecht, Beruf, Dauer der Arbeitslosigkeit, Nationalität hervorgeht, existieren nicht. Zu Frage 3: „In welchem Paragraf des SGB II ist bestimmt, dass im Rechtskreis des SGB II kein Berufsschutz besteht? Falls dies stimmt, in welchem Rechtskreis besteht Berufsschutz und auf welche Weise?“ Der Begriff „Berufsschutz“ spielt im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI eine Rolle, bitte wenden Sie sich daher ggf. an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Sollten Sie jedoch mit dem Begriff „Berufsschutz“ meinen, inwieweit bei der Arbeitsvermittlung eine erlernte Tätigkeit/Ausbildung berücksichtigt wird, finden Sie dazu in § 10 SGB II (für den Rechtskreis SGB II) bzw. in § 140 SGB III (für den Rechtskreis SGB III) gesetzliche Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Zumutbarkeit von alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten. Weitere Auskünfte hierzu können aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erteilt werden, denn dieses gibt keinen Anspruch auf (individuelle) Rechtsberatung. Falls Sie konkrete Fragen zu den gesetzlichen Leistungen und/oder Anforderungen nach dem SGB II haben, besprechen Sie diese daher bitte mit einem ggf. für Sie zuständigen Jobcenter. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die konkreten und hilfreichen Antworten und Hinweise. Nach dem Stu…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
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Betreff
AW: AW: Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in SGB II [#12563]
Datum
25. Januar 2016 19:59
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die konkreten und hilfreichen Antworten und Hinweise. Nach dem Studieren der angegebenen Links wende ich mich möglicherweise zur weiteren Klärung erneut mit Anfrage an Sie. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 12563 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>