Leistungsvergaben an die GIZ

TB-21

Wir hatten mit Anfrage vom 12.05.2015 (https://fragdenstaat.de/a/9767) um Auskunft gegeben, in welchem Umfang Ihr Ministerium Leistungen an GIZ vergibt. Sie hatten trotz Ablaufs der gesetzlichen Beantwortungsverpflichtung innerhalb eines Monats bislang hierauf nicht reagiert. Auch auf unseren rechtlichen Hinweis vom 20.05.2015 erfolgte keine Reaktion
Hinderungsgründe wurden nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich.

Wir fragen Sie daher
Auf der Homepage der GIZ sind zahlreiche Geschäftsfelder bezeichnet, bei denen das BMBF mit der GIZ zusammenarbeitet (siehe https://www.giz.de/de/mit_der_giz_arbeiten/1547.html).
Ich bitte um Übersendung einer Projektliste für die Jahre 2012-2014.
In welchem Umfang erbringt die GIZ als Bundesunternehmen Leistungen für das BMBF in 2012, 2013 und 2014 und für welche Projekte (getrennt nach gnB und IS)?
Wie erfolgt die Leistungsvergabe – im Wettbewerb oder mittels Direktvergabe? Wenn mittels Direktvergabe, wieso wird hier der Wettbewerb ausgeschlossen und wie wird sichergestellt, dass nicht andere Anbieter mit mindestens der gleichen qualitativen und finanziellen Leistungsfähigkeit bessere Resultate gewährleisten?

Ich bitte um elektronische Beantwortung und Bestätigung des Eingangs unserer Anfrage.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Juni 2015
  • Frist
    28. Juli 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: TB-21 Wir hatte…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
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Betreff
Leistungsvergaben an die GIZ [#10349]
Datum
26. Juni 2015 05:10
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
TB-21 Wir hatten mit Anfrage vom 12.05.2015 (https://fragdenstaat.de/a/9767) um Auskunft gegeben, in welchem Umfang Ihr Ministerium Leistungen an GIZ vergibt. Sie hatten trotz Ablaufs der gesetzlichen Beantwortungsverpflichtung innerhalb eines Monats bislang hierauf nicht reagiert. Auch auf unseren rechtlichen Hinweis vom 20.05.2015 erfolgte keine Reaktion Hinderungsgründe wurden nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich. Wir fragen Sie daher Auf der Homepage der GIZ sind zahlreiche Geschäftsfelder bezeichnet, bei denen das BMBF mit der GIZ zusammenarbeitet (siehe https://www.giz.de/de/mit_der_giz_arbeiten/1547.html). Ich bitte um Übersendung einer Projektliste für die Jahre 2012-2014. In welchem Umfang erbringt die GIZ als Bundesunternehmen Leistungen für das BMBF in 2012, 2013 und 2014 und für welche Projekte (getrennt nach gnB und IS)? Wie erfolgt die Leistungsvergabe – im Wettbewerb oder mittels Direktvergabe? Wenn mittels Direktvergabe, wieso wird hier der Wettbewerb ausgeschlossen und wie wird sichergestellt, dass nicht andere Anbieter mit mindestens der gleichen qualitativen und finanziellen Leistungsfähigkeit bessere Resultate gewährleisten? Ich bitte um elektronische Beantwortung und Bestätigung des Eingangs unserer Anfrage.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Bildung und Forschung
IFG Antragsteller/in-Antragsteller/in Anfrage Bitte um Mitteilung einer zustellfähigen Postanschrift. siehe htt…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Via
Briefpost
Betreff
IFG Antragsteller/in-Antragsteller/in Anfrage
Datum
30. Juni 2015
Status
Warte auf Antwort
Bitte um Mitteilung einer zustellfähigen Postanschrift. siehe https://fragdenstaat.de/a/9767
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AW: IFG Antragsteller/in-Antragsteller/in Anfrage [#10349] Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Rieck, Wir…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antragsteller/in-Antragsteller/in Anfrage [#10349]
Datum
30. Juni 2015 11:56
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Frau Rieck, Wir halten weiterhin an unserer Darstellung aus unserer Email vom 20.05.2015 fest (siehe https://fragdenstaat.de/a/9767). Es steht Ihrer Behörde nicht zu, sich von meinem Wunsch abzusetzen, sollten nicht gravierende Gründe dafür sprechen. Diese sind hier jedoch nicht erkennbar und wurden Ihrerseits auch nicht vorgetragen. Daher dürfen wir um ausschließliche elektronische Beantwortung bitten und verweisen hier auch auf Par. 8 EGovG. Da es jedoch offenbar für Ihre Statistik und Wohlbefinden wichtig ist eine Adresse zu haben, finden Sie diese unten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Leistungsvergaben an die GIZ" [#10349]
Datum
30. Juni 2015 12:01
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10349 Ich beschraenke mein Vermittlungsersuchen zunaechst darauf, dass das BMBF unberechtiger Weise eine Postanschrift fuer die Bearbeitung verlangt. Diese ist seitens des Gesetzgebers nicht verlangt. Ich nehme meine Email vom 20.05.2015 hier als Kopie Wie Ihnen sicher bekannt ist, beschränkt sich das IFG auf Informationen, die amtlicher Seits bereits bekannt sind. Es sollte Ihrer Behörde also hinlänglich bekannt sein, ob und in welchem Umfang Ihr Ministerium an die GIZ Leistungsvergaben vornimmt und nach welchem Standard bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage. Deshalb verwundert mich ein Hinweis auf möglicher Gebühren, die Sie zu erheben gedenken. Hinzu kommt, dass gem. Ziffer 1.1 der Anlage IFG GebV diese Auskünfte gebührenfrei zu ergeben haben; da ich um elektronische Beantwortung gebeten habe, kommen Auslage nicht zustande. Es bedarf daher einer besonderen Begründung Ihrerseits, wenn Sie von der Gebührenbefreiung aus Ziffer 1.1 abweichen wollen. Gerade eine moderne Vergabestelle mit moderner Software bedarf es auch keine großangelegten Aktenrecherche, um die erfragten Informationen zu filtrieren. Dies ist eine einfache und unkomplizierte Handhabung. Meine Frage hinsichtlich der Vergabegrundlage beschränkt sich zunächst nur darauf, ob hier eine Wettbewerbsvergabe oder eine Direktvergabe stattgefunden hat und warum ggf. vom Wettbewerbsgebot abgewichen worden ist. Auch dies sollte kein Problem darstellen. Ihre Aussage, Sie benötigen zur Beantwortung einer postalische Anschrift, ist zudem falsch, zumal Sie es auch vergessen haben, die gesetzliche Grundlage für Ihren Wunsch darzulegen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden. Hier ist auch auf den Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 hinzuweisen (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten. Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden. Deshalb reicht im Gegensatz zu Ihrer Annahme die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen. Der Hinweis auf eine mögliche Gebührenpflicht, die im Übrigen bestritten wird (s.o.) greift hier ebenfalls nicht. Einerseits ist das Recht auf Informationsfreiheit deutlich höher einzustufen. Andererseits wird die Gebührenpflicht nicht dadurch durchgesetzt, in dem eine „zustellfähige“ Anschrift vorliegt, die sich zudem tagtäglich ändern kann und damit Ihr Ziel einer erleichterten Gebührenbeitreibung ad absurdum geführt wäre. Ich darf daher bitten, die von mir verlangten Informationen zugänglich zu machen. Sollten Sie weiterhin der Auffassung sein, für die Beantwortung meiner Anfrage sei eine Postanschrift erforderlich, bitte ich um Angabe der rechtlichen Grundlage. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-730/002 II#0019 Sehr geehrte Damen …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Bezug: Ihre E-Mail vom 30.6.2015 (Vermittlung bei Anfrage "Leistungsvergaben an die GIZ" [#10349]); Az. IX-730/002 II#0019
Datum
6. Juli 2015 09:24
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
anfrage_10349.zip
5,7 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-730/002 II#0019 Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihre E-Mail vom 30.6.2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Bundesministerium für Bildung und Forschung anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wollte auf meine IFG-Anfrage aufmerksam machen, die leider bislang nicht von I…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Bezug: Ihre E-Mail vom 30.6.2015 (Vermittlung bei Anfrage "Leistungsvergaben an die GIZ" [#10349]); Az. IX-730/002 II#0019 [#10349]
Datum
21. Juli 2015 11:39
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wollte auf meine IFG-Anfrage aufmerksam machen, die leider bislang nicht von Ihnen beantwortet ist und auch keine Hinderungsgründe benannt sind. In wenigen Tagen läuft die Frist für die Beantwortung ab. Sollten Hinderungsgründe eintreten, bitte ich mir dies mitzuteilen. Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wurde zu statistischen Zwecken bereits mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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40296_2015.pdf
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