Leitlinien für feministische Außenpolitik In der Friedens- und Sicherheitspolitik - vor dem Hintergrund einer steigenden Kriegsgefahr

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Anfrage nach Gleichstellungsaspekten in der Sicherheits- und Friedenspolitik, unter Berücksichtigung der "Grundsätze Feministischen Leitlinien”. Entsprechend der aktuellen Veröffentlichung auf der HP des Auswärtigen Amtes.

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall würde ein Teil der Bevölkerung - alleine aufgrund seines biologischen Geschlechtes - eine substantielle Diskriminierung erfahren. Alle Männer zwischen 18 und 60 Jahren könnten militärisch oder logistisch zwangsverpflichtet werden, oder ein generelles Fluchtverbot erfahren (ähnlich den betroffenen ukrainischen Männern im Krieg). [Grundlage: WPflG – insbesondere § 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall, sowie folgende.]

Männer im wehrfähigen Alter müssten sich im Auslandsaufenthalt bei den Registrierungsstellen der Bundeswehr melden (unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei Unterlassung) oder könnten von der Ausreise aus Deutschland abgehalten werden und (selbst wenn von der Aussetzung des Wehrdienstes profitierend, oder ehemals Ersatzdienstleistend) jederzeit bedarfsabhängig einberufen werden.

Dies gilt so aber nicht für Frauen, die keinen Reise oder Fluchtbeschränkung unterlägen und auch nicht zwangsverpflichtet werden können. Zudem sieht die Gleichstellungspolitik für die Bundeswehr selbst nur einen angestrebten Verteilungsschlüssel für Frauen in Verwaltung und Sanitätsdienst vor, nicht aber für einen potentiell kämpfenden Teil der Truppe. Selbst der Einsatz freiwillig verpflichteter Frauen im Gefecht scheint hier noch unklar.

- Wie sind die Gleichstellungsbestrebungen - in den genannten Fällen rein geschlechtsbezogener Diskriminierung - innerhalb der neuen Richtlinien repräsentiert und welchen Beitrag zum Diskurs plant das Ministerium zu leisten?

- Wie werden Fragen um Gleichheit und Risikoverteilung in Konflikten und in Extremsituationen vom Ministerium bewertet, überall dort, wo die rechtlich verfassten Grundlagen noch der anachronistischen Vorstellung “eindeutig ungleicher Geschlechter” und “nativer Geschlechterrollen” folgt?

- Gibt es ein politisches Bestreben in diesen Bereichen für Ausgleich zu sorgen, respektive den geänderten Wertediskurs der letzten Jahrzehnte auch rechtlich zu implementieren?

- Betrachtet eine feministisch gelittene Außenpolitik “ein Recht auf Flucht” anders, als ein geschlechterunabhängiges und erweitertes Menschenrecht?

- Wie kann eine feministisch gelittene Politik die Tatsache integrieren, dass staatsbürgerliche Pflichten und Rechte noch alleine aufgrund eines biologischen Geschlechtes zugeteilt werden?

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  • Datum
    2. März 2023
  • Frist
    4. April 2023
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Boris Manns
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anfrage nach Gleichstellungsaspekten …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Boris Manns
Betreff
Leitlinien für feministische Außenpolitik In der Friedens- und Sicherheitspolitik - vor dem Hintergrund einer steigenden Kriegsgefahr [#271898]
Datum
2. März 2023 15:16
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfrage nach Gleichstellungsaspekten in der Sicherheits- und Friedenspolitik, unter Berücksichtigung der "Grundsätze Feministischen Leitlinien”. Entsprechend der aktuellen Veröffentlichung auf der HP des Auswärtigen Amtes. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall würde ein Teil der Bevölkerung - alleine aufgrund seines biologischen Geschlechtes - eine substantielle Diskriminierung erfahren. Alle Männer zwischen 18 und 60 Jahren könnten militärisch oder logistisch zwangsverpflichtet werden, oder ein generelles Fluchtverbot erfahren (ähnlich den betroffenen ukrainischen Männern im Krieg). [Grundlage: WPflG – insbesondere § 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall, sowie folgende.] Männer im wehrfähigen Alter müssten sich im Auslandsaufenthalt bei den Registrierungsstellen der Bundeswehr melden (unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei Unterlassung) oder könnten von der Ausreise aus Deutschland abgehalten werden und (selbst wenn von der Aussetzung des Wehrdienstes profitierend, oder ehemals Ersatzdienstleistend) jederzeit bedarfsabhängig einberufen werden. Dies gilt so aber nicht für Frauen, die keinen Reise oder Fluchtbeschränkung unterlägen und auch nicht zwangsverpflichtet werden können. Zudem sieht die Gleichstellungspolitik für die Bundeswehr selbst nur einen angestrebten Verteilungsschlüssel für Frauen in Verwaltung und Sanitätsdienst vor, nicht aber für einen potentiell kämpfenden Teil der Truppe. Selbst der Einsatz freiwillig verpflichteter Frauen im Gefecht scheint hier noch unklar. - Wie sind die Gleichstellungsbestrebungen - in den genannten Fällen rein geschlechtsbezogener Diskriminierung - innerhalb der neuen Richtlinien repräsentiert und welchen Beitrag zum Diskurs plant das Ministerium zu leisten? - Wie werden Fragen um Gleichheit und Risikoverteilung in Konflikten und in Extremsituationen vom Ministerium bewertet, überall dort, wo die rechtlich verfassten Grundlagen noch der anachronistischen Vorstellung “eindeutig ungleicher Geschlechter” und “nativer Geschlechterrollen” folgt? - Gibt es ein politisches Bestreben in diesen Bereichen für Ausgleich zu sorgen, respektive den geänderten Wertediskurs der letzten Jahrzehnte auch rechtlich zu implementieren? - Betrachtet eine feministisch gelittene Außenpolitik “ein Recht auf Flucht” anders, als ein geschlechterunabhängiges und erweitertes Menschenrecht? - Wie kann eine feministisch gelittene Politik die Tatsache integrieren, dass staatsbürgerliche Pflichten und Rechte noch alleine aufgrund eines biologischen Geschlechtes zugeteilt werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Boris Manns Anfragenr: 271898 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271898/ Postanschrift Boris Manns << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Boris Manns

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Manns, vielen Dank für Ihre E-Mail. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zielt auf den Zugan…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Leitlinien für feministische Außenpolitik In der Friedens- und Sicherheitspolitik - vor dem Hintergrund einer steigenden Kriegsgefahr [#271898]
Datum
3. März 2023 07:18
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

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Sehr geehrter Herr Manns, vielen Dank für Ihre E-Mail. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zielt auf den Zugang von Informationen gemäß § 2 Nr. 1 IFG ab. Hierbei handelt es sich regelmäßig um bereits vorhandene Dokumente wie z. B. Schreiben und E-Mails. Sie stellen jedoch konkrete Fragen, die nicht durch eine Herausgabe bereits vorhandener Informationen beantwortet werden können. Bitte wenden Sie sich direkt an den Bürgerservice des Auswärtigen Amts unter <<E-Mail-Adresse>>. Sie erhalten von dort eine Eingangsbestätigung mit einer Ticketnummer, die Ihnen eventuelle spätere Nachfragen erleichtert. Mit freundlichen Grüßen