Letzte Überprüfung von Garzweiler II und RWE Power AG - 911 SD 001/23

das Datum der letzten Prüfung,
ob die RWE Power AG als Betreiberin des Tagebaus Garzeiler II
die durch NRW Landesgesetz (Hauptbetriebsplan)
vorgeschriebene 400m Linie
zwischen erstem Baum des Hambacher Forstes und Tagebauabbruchkante einhält.

Da es sich bei Bergbau um eine den Ländern zugewiesene Aufgabe handelt,
und der Hauptbetriebsplan des Tagebau Garzweiler II NRW Landesgesetz ist,
geht der Antragsteller davon aus, dass das Landesamt für Vermessung,
- welches in NRW anscheinend dem Innenministerium unterstellt ist -
zuständig ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Oktober 2023
  • Frist
    1. Dezember 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: da…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Letzte Überprüfung von Garzweiler II und RWE Power AG - 911 SD 001/23 [#291169]
Datum
28. Oktober 2023 07:08
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Datum der letzten Prüfung, ob die RWE Power AG als Betreiberin des Tagebaus Garzeiler II die durch NRW Landesgesetz (Hauptbetriebsplan) vorgeschriebene 400m Linie zwischen erstem Baum des Hambacher Forstes und Tagebauabbruchkante einhält. Da es sich bei Bergbau um eine den Ländern zugewiesene Aufgabe handelt, und der Hauptbetriebsplan des Tagebau Garzweiler II NRW Landesgesetz ist, geht der Antragsteller davon aus, dass das Landesamt für Vermessung, - welches in NRW anscheinend dem Innenministerium unterstellt ist - zuständig ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291169/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nah dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IF…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag Letzte Überprüfung von Garzweiler II und RWE Power AG - 911 SD 001/23 [#291169]
Datum
3. November 2023 06:57
Status
Warte auf Antwort
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9,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nah dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 28.10.2023. Das IFG NRW zielt in § 4 IFG NRW auf die in der angerufenen Behörde (hier Ministerium des Innern NRW) vorhandene Informationen ab; eine Informationsbeschaffung ist nicht vorgesehen. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen im Ministerium des Innern NRW nicht vor. Möglicherweise liegt die von Ihnen gewünschte Information bei der Bezirksregierung Münster vor. Die Bezirksregierung Arnsberg ist die landesweit zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde (Obere Bergbehörde) und nimmt zudem Aufgaben im Bereich der Energiewirtschaft wahr. Ich stelle anheim, sich mit Ihrem IFG Antrag an die Bezirksregierung Arnsberg zu wenden. Mit freundlichen Grüßen