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LG Oldenburg MMR 2023, 788 Rn. 23

Anfrage an: Landgericht Oldenburg

das Urteil LG Oldenburg MMR 2023, 788 Rn. 23.

Das NDR-Format StrgF hat das Urteil in ihrem Quellendokument erwähnt:

"Es gibt auch Urteile bei denen gegensätzlich entschieden wurde: Danach genügt das Speichern im Spam-Ordner nicht (LG Oldenburg MMR 2023, 788 Rn. 23), denn der durchschnittliche Adressat prüfe seinen Spam-Ordner nicht regelmäßig, sodass nach normalem Gang der Dinge auch nicht damit gerechnet werden kann, dass er in nächster Zeit Kenntnis von dem Inhalt der Mail erlange." [1].

# Quellen
[1] https://docs.google.com/document/d/11ukSPtaR9PO1BrOPb_tQPrSL9fQzD4ZJnhAr1ZahaPo/edit

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Urteil LG Oldenburg MMR 2023, 788 R…
An Landgericht Oldenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LG Oldenburg MMR 2023, 788 Rn. 23 [#297385]
Datum
16. Januar 2024 01:42
An
Landgericht Oldenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Urteil LG Oldenburg MMR 2023, 788 Rn. 23. Das NDR-Format StrgF hat das Urteil in ihrem Quellendokument erwähnt: "Es gibt auch Urteile bei denen gegensätzlich entschieden wurde: Danach genügt das Speichern im Spam-Ordner nicht (LG Oldenburg MMR 2023, 788 Rn. 23), denn der durchschnittliche Adressat prüfe seinen Spam-Ordner nicht regelmäßig, sodass nach normalem Gang der Dinge auch nicht damit gerechnet werden kann, dass er in nächster Zeit Kenntnis von dem Inhalt der Mail erlange." [1]. # Quellen [1] https://docs.google.com/document/d/11ukSPtaR9PO1BrOPb_tQPrSL9fQzD4ZJnhAr1ZahaPo/edit
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297385 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297385/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landgericht Oldenburg
Sehr geehrte Damen und Herren, Es handelt sich um eine Entscheidung, die in der Zeitschrift MMR veröffentlich wur…
Von
Landgericht Oldenburg
Betreff
1271 LGOL-E 2369/2023 - LG Oldenburg MMR 2023, 788 Rn. 23 [#297385]
Datum
22. Januar 2024 09:28
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, Es handelt sich um eine Entscheidung, die in der Zeitschrift MMR veröffentlich wurde. Bitte verschaffen Sie sich daher Kenntnis durch Erwerb der Zeitschrift oder Einsicht in einer juristischen Universitätsbibliothek. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.