LIFG-Anträge

1. Gibt es im Ministerium für Verkehr eine zentrale Stelle, die LIFG-Anträge erfasst?
2. Wieviele LIFG-Anträge sind beim Ministerium für Verkehr seit 1.1.2016 eingegangen?
3. Bei wievielen LIFG-Anträgen wurden Gebühren und/oder Auslagen berechnet?
4. Wieviele LIFG-Anträge wurden nach Ankündigung der Kostenpflichtigkeit wieder zurückgezogen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. März 2019
  • Frist
    14. April 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gibt es im …
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LIFG-Anträge [#61620]
Datum
15. März 2019 08:27
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gibt es im Ministerium für Verkehr eine zentrale Stelle, die LIFG-Anträge erfasst? 2. Wieviele LIFG-Anträge sind beim Ministerium für Verkehr seit 1.1.2016 eingegangen? 3. Bei wievielen LIFG-Anträgen wurden Gebühren und/oder Auslagen berechnet? 4. Wieviele LIFG-Anträge wurden nach Ankündigung der Kostenpflichtigkeit wieder zurückgezogen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. März 2019, in der Sie sich danach erkundigen, ob…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: LIFG-Anträge [#61620]
Datum
15. März 2019 15:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. März 2019, in der Sie sich danach erkundigen, ob es eine zentrale Stelle im Ministerium für Verkehr gibt, die LIFG-Anträge erfasst. Sie fragen zudem nach der Anzahl der LIFG-Anträge seit dem 01.01.2016, Anzahl der LIFG-Anträge, bei denen Gebühren bzw. Auslagen berechnet wurden, sowie der An-zahl LIFG-Anträge, die nach Ankündigung der Kostenpflichtigkeit wieder zurückgezogen wurden. Seit April 2018 ist im Ministerium für Verkehr ein einheitliches Verfahren für Anträge nach LIFG vorgegeben. Demzufolge wird die dafür zuständige, zentrale Stelle möglichst frühzeitig über den Eingang eines Antrags nach LIFG informiert. Im Ministerium für Verkehr finden viele Bürgerinnen und Bürger jedoch bereits in der/dem Bürgerbeauftragten des Hauses eine Ansprechperson für ihre Anliegen, ohne dass es formell eines LIFG-Antrages bedarf. Insofern wird vielen Anfragen ohne Gebühren oder sonstige Aufwandserhebung abgeholfen. Dabei ist es dem Ministerium für Verkehr ein Anliegen, dies zeitnah, unmittelbar und ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand durchzuführen. Der zentralen Stelle zur Erfassung von LIFG-Anträgen sind seit 01. Januar 2016 insgesamt 40 Anfragen unter Bezugnahme auf das LIFG, inklusive der Ihren, zugegangen. Bei der Beantwortung dieser Anträge und Auskunftsbegehren wurden keine Gebühren erhoben oder Auslagen berechnet. Auch deshalb liegen der zentralen Stelle zur Erfassung von LIFG-Anträgen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Anträge nach Ankündigung einer Gebühren- bzw. Auslagenpflichtigkeit zurückgezogen wurden. Diese Auskunft erfolgt ebenso gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen