LIFG-Evaluierungsdaten

sämtliche LIFG-Evaluierungsdaten, die gemäss Kapitel 4.3 „Evaluierungsdaten“ der „Hinweise zum Landesinformationsfreiheitsgesetztes aus rechtlicher und organisatorischer Sicht für den nachgeordneten Bereich des Ministeriums für Finanzen, Stand Juni 2019, Aktenzeichen 1-0512/2“ zu LIFG-Anfragen vorliegen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. April 2023
  • Frist
    20. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LIFG-Evaluierungsdaten [#275879]
Datum
15. April 2023 19:22
An
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche LIFG-Evaluierungsdaten, die gemäss Kapitel 4.3 „Evaluierungsdaten“ der „Hinweise zum Landesinformationsfreiheitsgesetztes aus rechtlicher und organisatorischer Sicht für den nachgeordneten Bereich des Ministeriums für Finanzen, Stand Juni 2019, Aktenzeichen 1-0512/2“ zu LIFG-Anfragen vorliegen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275879/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Ministerium für Finanzen, 27. April 2023 Az.: FM1-0512-2/11 << Antragsteller:in >> << Antrags…
Von
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Betreff
FM: AW - LIFG-Antrag "LIFG-Evaluierungsdaten" [#275879]
Datum
27. April 2023 13:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Ministerium für Finanzen, 27. April 2023 Az.: FM1-0512-2/11 << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> - per E-Mail - LIFG-Antrag "LIFG-Evaluierungsdaten" [#275879] Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag vom 15. April 2023 auf Übermittlung der LIFG-Evaluierungsdaten beantworte ich wie folgt: Nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) hat grundsätzlich jeder das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit nicht besondere öffentliche Belange nach § 4 LIFG entgegenstehen. Dies ist hier jedoch der Fall. Im Gesetz zur Einführung der Informationsfreiheit vom 17. Dezember 2015 wird in Artikel 3 ausgeführt, dass die Auswirkungen dieses Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und gegebenenfalls weiterer sachverständiger Personen überprüft wird. Die Landesregierung unterrichtet dann den Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. Diese Evaluierung ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen oder die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung haben kann. Dies ist hier gegeben. In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Einführung der Informationsfreiheit wird hierzu Folgendes ausgeführt: Eine Beeinträchtigung der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen ist bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen, bei Beratungen zwischen Exekutive und Legislative, schließlich zwischen Behörden und externen Akteuren denkbar. Die hierdurch geschützten Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, können wegen des Wissens um eine – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende – Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 B 14/11 –, zum insoweit entsprechenden § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG des Bundes). Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die Verwaltungshandeln vorbereiten, besteht in der Regel nicht. Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG dient dem Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung. Dieser exekutive Kernbereich schließt einen selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein (BVerfGE 67, 100, 139 – Flick-Untersuchungsausschuss). Dem Bundesverfassungsgericht zufolge gehört zum Kernbereich insbesondere die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Da der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung dem Willensbildungs- und Entscheidungsprozess dient, erstreckt er sich vor allem auf laufende Verfahren. Sobald die Entscheidungsfindung entsprechend Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit abgeschlossen wurde, wird das Ergebnis der Evaluierung als Drucksache auf den Internetseiten des Landtags veröffentlicht werden. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Umweltverwaltungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (UVwG) besteht nicht. Der Anwendungsbereich ist nicht eröffnet. Bei den begehrten Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen i.S.d. § 23 Abs. 3 UVwG. Ebenso besteht ein Anspruch auf Zugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ebenfalls nicht. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht eröffnet. Gegenstand des Antrags sind weder Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches noch Verbraucherprodukte (vgl. § 1 VIG). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „LIFG-Evaluierungsdaten“ [#275879]
Datum
28. April 2023 00:06
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/275879/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde aus zweierlei Gründen zu Unrecht abgelehnt: a) § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG bezieht sich auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen. Diese Vertraulichkeit wird meiner Ansicht nach nicht gestört, da die Evaluierungsdaten lediglich die Grundlage für die Beratungen und Entscheidungsprozesse liefern und damit lediglich der Startpunkt, aber kein Teil des Entscheidungsprozesses sind. Daten an sich müssen interpretiert werden und aufgrund der Interpretation kann eine Entscheidung getroffen werden. Je nach Fragestellung, Methodik und Schwerpunkt können jedoch sehr unterschiedliche Schlüsse aus Daten gezogen werden, womit Daten an sich kein „Ergebnis“ vorgeben. Der Entscheidungsprozess findet folglich erst in einem zweiten Schritt statt und die Datenbasis bleibt vom Entscheidungsprozess unberührt, genauso wie die Datenbasis den Entscheidungsprozess nicht steuern kann. b) § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung. Meiner Ansicht nach wird die Funktionsfähigkeit der Regierung nicht gestört, da die Evaluierung des LIFG-Gesetzes sowieso gesetzlich vorgeschrieben ist und eine Diskussion der Daten keine relevanten Bereiche des staatlichen Handelns einschränken würde. Zudem sollte zur Eigenverantwortung der Regierung auch eine Verantwortung gegenüber dem Bürger gehören und eine Verweigerung der Informationen spricht in meinen Augen für ein tiefes Misstrauen gegen dem Bürger. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 275879.pdf Anfragenr: 275879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275879/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „LIFG-Evaluierungsdaten“ [#275879]
Datum
28. April 2023 00:06
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit berät antragstellende …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „LIFG-Evaluierungsdaten“ [#275879] LfDIAbt6-0221.4-1/9
Datum
16. April 2024 12:19
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
7,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit berät antragstellende Personen, geschützte Personen und informationspflichtige Stellen hinsichtlich ihrer Rechten und Pflichten (§ 12 LIFG). Ihm obliegt die Ombudsfunktion als vermittelnde Instanz. Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, den LfDI bei seiner Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Der Beauftragte besitzt jedoch kein Weisungsrecht gegenüber den Stellen. Wir hatten in Bezug auf Ihren Antrag mehrfach Kontakt mit dem Innenministerium. Leider bestehen weiterhin unterschiedliche Rechtsauffassungen, so dass wir daher die Vermittlung beenden. Das Ministerium für Finanzen sowie das Ministerium für Ländlichen Raum beziehen sich in ihren Stellungnahmen auf die Argumentation des Innenministeriums. Daher beenden wir diese Vermittlungen ebenfalls. Den Link zur Landtagsdrucksache hatten wir Ihnen bereits geschickt, darin wurden Teile der angefragten Informationen veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen