Liste aller aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme inklusive erlaubter Entnahmemengen für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts

eine Liste aller aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme inklusive erlaubter Entnahmemengen für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zur Beantwortung der Anfrage können Sie gerne auf das Wasserentnahmeentgelt zurückgreifen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Januar 2023
  • Frist
    28. Februar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Liste aller aktuellen wasserr…
An Landratsamt Reutlingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste aller aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme inklusive erlaubter Entnahmemengen für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts [#268760]
Datum
26. Januar 2023 21:22
An
Landratsamt Reutlingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Liste aller aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme inklusive erlaubter Entnahmemengen für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zur Beantwortung der Anfrage können Sie gerne auf das Wasserentnahmeentgelt zurückgreifen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268760 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268760/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Reutlingen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Informationsersuchens per …
Von
Landratsamt Reutlingen
Betreff
Liste aller aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme inklusive erlaubter Entnahmemengen für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts [#268760]
Datum
3. Februar 2023 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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8,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Informationsersuchens per E-Mail am 26.01.2023. Sie beantragen die Übermittlung einer Liste aller aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme inklusive erlaubter Entnahmemengen für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zur Beantwortung der Anfrage könne auf das Wasserentnahmeentgelt zurückgegriffen werden. Sie bitten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ihr Ersuchen behandeln wir als einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Unter Berücksichtigung Ihres Hinweises, dass gerne auf das Wasserentnahmeentgelt zurückgegriffen werden könne, legen wir Ihren Antrag dahingehend aus, dass sich dieser nur auf zugelassene Grundwasserentnahmen von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezieht, die die Geringfügigkeitsgrenze für das zu erhebende Wasserentnahmeentgelt von >4000 m³ übersteigen. Sie erhalten auf Grundlage dieser Annahme die anliegende Zusammenstellung in pdf. Form. Sollte sich Ihr Begehren auf darüber hinausgehende Informationen erstrecken, bitten wir um entsprechende Klarstellung bzw. Konkretisierung Ihres Antrages. Für die im Rahmen dieses Schreibens erfolgte Informationsübermittlung wird keine Gebühr erhoben. Freundliche Grüße