Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 05.12.2022, mit dem Sie die Übersendung einer Liste aller aktueller wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme inklusive erlaubter Entnahmemengen für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts begehren. Ihr Antrag wird als Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 24 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) behandelt, da es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des § 23 Absatz 3 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) handelt. Diese Rechtsgrundlage geht daher dem von Ihnen ebenfalls benannten Landesinformationsfreiheitsgesetz als speziellere Regelung vor.
Nach § 24 UVwG hat jede Person hat nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 33 Absatz 1 UVwG werden für die Übermittlung von Umweltinformationen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Einfache schriftliche Auskünfte können jedoch gebührenfrei erteilt werden.
Um Ihrem Informationsersuchen gebührenfrei nachzukommen, können wir Ihnen die Übersendung einer anonymisierten Liste anbieten, aus der alle im Landkreis Göppingen zugelassenen Grundwasserentnahmen sowie die zulässigen Entnahmemengen ersichtlich sind. Diese Liste enthält auch die Entnahmen Privater.
Sollte darüber hinaus die unternehmensscharfe Abgrenzung der Entnahmemengen begehrt werden, würde dies einen nicht unerheblichen zeitlichen und personellen Aufwand erfordern. Die Informationen müssten aufwendig gefiltert werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht (mehr) um die Erteilung einer einfachen schriftlichen Auskunft, die gebührenfrei erteilt werden kann. Vielmehr fallen entsprechende Gebühren an. Der Bearbeitungsaufwand dürfte sich nach unserer Schätzung auf weit mehr als 8 Stunden belaufen, sodass nach Anlage 5 zum Umweltverwaltungsgesetz mit einer Gebührenhöhe von 300,00 – 400,00 € zu rechnen wäre. Außerdem wären alle Betroffenen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 UVwG anzuhören.
Wir bitten um Rückmeldung bis zum 16.01.2023, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind oder ob Sie weiterhin an Ihrem ursprünglich formulierten Informationsersuchen festhalten möchten. Sollte letzteres zutreffend sein, müssen Sie mit den oben benannten Gebühren rechnen.
Aufgrund der auf der Plattform
fragdenstaat.de ersichtlichen Vielzahl an gleichlautenden Anträgen haben wir uns (selbstverständlich ohne Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten) mit den im Regierungsbezirk Stuttgart ebenfalls angefragten Landratsämtern abgestimmt – sofern Sie der vorgeschlagenen Vorgehensweise zustimmen, werden diese gleichlautend verfahren und Ihnen entsprechende Listen zukommen lassen.
Für Rückfragen oder ein konstruktives Gespräch in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen - gerne auch telefonisch - zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen