Liste aller erfolgreichen Petitionen an den Bundestag

Anfrage an: Deutscher Bundestag

eine Liste aller Petitionen an den Bundestag gemäß GG Art.17, die in dem Sinne erfolgreich waren, dass der Bundestag aufgrund der Petition eine Entscheidung im Sinne des Petenten getroffen hat - möglichst seit Bestehen der BRD bis heute.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. November 2014
  • Frist
    19. Dezember 2014
  • 2 Follower:innen
Wolfgang Schwarz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Liste aller…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Wolfgang Schwarz
Betreff
Liste aller erfolgreichen Petitionen an den Bundestag [#8005]
Datum
17. November 2014 16:44
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Liste aller Petitionen an den Bundestag gemäß GG Art.17, die in dem Sinne erfolgreich waren, dass der Bundestag aufgrund der Petition eine Entscheidung im Sinne des Petenten getroffen hat - möglichst seit Bestehen der BRD bis heute.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Wolfgang Schwarz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwarz
Deutscher Bundestag
Sehr geehrter Herr Schwarz, die als Anlage beigefügte Eingangsbestätigung übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. …
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
AW: Liste aller erfolgreichen Petitionen an den Bundestag [#8005]
Datum
20. November 2014 10:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schwarz, die als Anlage beigefügte Eingangsbestätigung übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarz
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postanschrift lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse en…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Wolfgang Schwarz
Betreff
AW: AW: Liste aller erfolgreichen Petitionen an den Bundestag [#8005]
Datum
20. November 2014 12:52
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postanschrift lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Eine Übermittlung in elektronischer Form wäre mir lieber. Meine E-Mail-Adresse lautet: << E-Mail entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Schwarz Anfragenr: 8005 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Wolfgang Schwarz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Schwarz, mit Ihrer E-Mail vum 17. November 2…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
3. Dezember 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schwarz, mit Ihrer E-Mail vum 17. November 2014 baten Sie um Übersendung einer Liste aller erfolgreichen Petitionen seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Ihrem Antrag kann auf Grundlage des IFG nicht entsprochen werden. Begründung: Das IFG ist auf die Tätigkeit deg Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nicht anwendbar. Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz IFG zur Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen verpfllichtet soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Nach der Gesetzesbegründung bleibt der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten von der Anwendung des IFG ausgenommen (vgl. Rossi, IFG-Kommentar, § 1 Rn. 33 ff.). Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich der Petitionen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4493, S. 8). Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages handelt auf- grund der Regelungen der Art. 17 und 45 c Grundgesetz (GG). Er erfüllt dabei keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben. sondern Aufgaben. die er als Teil des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag wahrzunehmen hat. Dabei überprüft der Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen die Tätigkeit der Verwaltung. Bei der Tätigkeit des Petitionsausschusses handelt es sich somit um die Wahrnehmung verfassungsrechtliuher Aufgaben. Dies wurde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 24, April 2013, Az.: Z K 63.12). Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vertritt unter Punkt 5.1.4 des Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011 diese Auffassung (vgl. Bundestags-Drucksache 17/9100, S. 46). Unabhängig davon kann ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen gewünschte Übersicht nicht existiert. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf hinweisen, dass der Petitionsausschuss gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GOBT dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit erstattet. Hier finden Sie auch statistische Angaben zurn Beispiel zur Erledigungsart, in dem zuletzt veröffentlichten Bericht auf Seite 97, den Sie auf der Interseite des Deutschen Bundestages unter dem folgenden Link finden: https://www.btg-bestellservice.de/pdf/20463100.pdf. Weitere Tätigkeitsberichte für den Zeitraum ab 1996 finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Deutschen Bundestag unter dem Link: http://www.bundestag.de/petition in der Rubrik „Archiv“. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen