Sehr geehrter Herr Schwarz,
mit Ihrer E-Mail vum 17. November 2014 baten Sie um Übersendung
einer Liste aller erfolgreichen Petitionen seit Bestehen der
Bundesrepublik Deutschland.
Ihrem Antrag kann auf Grundlage des IFG nicht entsprochen
werden.
Begründung:
Das IFG ist auf die Tätigkeit deg Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages nicht anwendbar.
Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz IFG zur
Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen verpfllichtet
soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
Nach der Gesetzesbegründung bleibt der spezifische Bereich
der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten von
der Anwendung des IFG ausgenommen (vgl. Rossi, IFG-Kommentar,
§ 1 Rn. 33 ff.). Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich
der Petitionen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4493, S. 8).
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages handelt auf-
grund der Regelungen der Art. 17 und 45 c Grundgesetz (GG). Er
erfüllt dabei keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben.
sondern Aufgaben. die er als Teil des Verfassungsorgans
Deutscher Bundestag wahrzunehmen hat. Dabei überprüft der
Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelungen
die Tätigkeit der Verwaltung.
Bei der Tätigkeit des Petitionsausschusses handelt es sich somit
um die Wahrnehmung verfassungsrechtliuher Aufgaben. Dies
wurde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt
(vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 24, April 2013,
Az.: Z K 63.12). Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (BfDI) vertritt unter Punkt 5.1.4 des
Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und
2011 diese Auffassung (vgl. Bundestags-Drucksache 17/9100, S. 46).
Unabhängig davon kann ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen
gewünschte Übersicht nicht existiert. In diesem Zusammenhang
möchte ich Sie auf hinweisen, dass der Petitionsausschuss gemäß
§ 112 Abs. 1 Satz 3 GOBT dem Bundestag jährlich einen schriftlichen
Bericht über seine Tätigkeit erstattet. Hier finden Sie auch
statistische Angaben zurn Beispiel zur Erledigungsart, in dem
zuletzt veröffentlichten Bericht auf Seite 97, den Sie auf der
Interseite des Deutschen Bundestages unter dem folgenden Link
finden:
https://www.btg-bestellservice.de/pdf/20463100.pdf.
Weitere Tätigkeitsberichte für den Zeitraum ab 1996 finden Sie
ebenfalls auf der Internetseite des Deutschen Bundestag unter
dem Link:
http://www.bundestag.de/petition
in der Rubrik „Archiv“.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag,
Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1,
11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben,
so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor
Ablauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages
eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen