Liste aller Postdienstleister

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Eine Liste aller in Deutschland aktiven Postdienstleister und Postunternehmen, inlusive deren Zuständikeits- / Wirkungsbereiche.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    23. Februar 2023
  • Frist
    25. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste aller in Deutschland aktiv…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste aller Postdienstleister [#271230]
Datum
23. Februar 2023 13:02
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste aller in Deutschland aktiven Postdienstleister und Postunternehmen, inlusive deren Zuständikeits- / Wirkungsbereiche.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271230 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271230/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Februar 2023, die Sie auch als eine…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Aw: Liste aller Postdienstleister. Mein Zeichen: 314/ IFG 002/23
Datum
21. März 2023 15:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 21. Februar 2023, die Sie auch als einen Antrag, u. a. nach dem hier einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), gestellt haben. Hierzu möchte ich Ihnen unten aufgeführte Fragen wie folgt beantworten: 1. Sind die geschätzten Kosten (in dem oben verlinkten Beitrag wurde "zwischen 30 und 250 € bzw. 60 und 500 €" genannt) noch aktuell? Bei den von Ihnen angegebenen Kosten handelt es sich um einen Rahmen, innerhalb dessen die Gebühr einzelfallbezogen festzusetzen ist. Der Gebührenrahmen ist noch immer aktuell. 2. Was für Merkmale könnten in der Liste enthalten sein, z.B. auch Wirkungsbereiche der einzelnen Dienstleister anhand der Postleitzahl? Eine Liste aller Postdienstleister, wie von Ihnen gewünscht, wäre aus dem hiesigen Datenbestand zu erstellen. Der Datenbestand der Bundesnetzagentur enthält die Firma (Name des Unternehmens), die Geschäftsanschrift, ggf. die Gesellschaftsform und Namen der geschäftsführenden Personen. Angaben darüber, in welchen Leitregionen Anbieter von Postdiensten tätig sind, ergeben sich daraus grundsätzlich nicht. Sofern es sich bei den angebotenen Postdiensten um das Betreiben einer stationären Einrichtung handelt (Filiale bzw. Paketshop), kann anhand der Adresse des Betriebs natürlich auf den Ort des Erbringens dieser Dienstleistung geschlossen werden. Ein anderes ergibt sich immer dann, wenn es sich bei den angebotenen Diensten um reine Transporte von Postsendungen handelt. Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass nach dem Postgesetz sämtliche Schritte einer gewerbsmäßigen Beförderung von Postsendungen - vom Einsammeln über den Transport und eine etwaige Zwischenlagerung bis hin zur Auslieferung bzw. Zustellung - einen Postdienst darstellen. Daher würde eine zu erstellende Liste weit überwiegend Angaben über Transportunternehmen bzw. selbstständig tätige Fahrer enthalten, da auch deren Tätigkeit einen Postdienst darstellt. Allein im Bereich der lediglich anzeigepflichtigen Postdienste (Beförderung von Postsendungen mit Ausnahme der Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von bis zu 1000 Gramm verzeichnet die Bundesnetzagentur aktuell knapp 60.000 Datensätze. Da unter diesen Datensätzen viele selbstständig tätige Einzelunternehmen verzeichnet sind, die ihr Angebot jederzeit ändern oder einstellen können, kann die Bundesnetzagentur zu keiner Zeit Gewähr dafür übernehmen, dass eine Ihnen zur Verfügung gestellte Liste noch aktuell ist. Hinzu kommen Anbieter von Briefdiensten. Diese sind Inhaber einer Postlizenz. Momentan gehe ich davon aus, dass Ihr Anliegen allein auf solche Anbieter von Postdiensten gerichtet ist, die Sie als Kunde zum Zweck der Anbahnung eines Vertrags über das Erbringen von Postdiensten kontaktieren können. Sollten Sie gleichwohl auch reine Transporteure ohne Kundenkontakt meinen, geben Sie mir bitte eine Rückmeldung. 3. Wie schnell könnten Sie mir diese Liste zur Verfügung stellen? Je nach Umfang der von Ihnen erbetenen Liste benötigt die Bundesnetzagentur voraussichtlich zwei bis vier Wochen ab dem Eingang Ihrer Rückmeldung. 4. Können Sie mir die Liste elektronisch zur Verfügung stellen? Ja, eine Liste könnte Ihnen auch elektronisch zugestellt werden. Hierzu kann es aus Gründen des Datenschutzes erforderlich sein, die Liste mit einem Passwort zu schützen. In diesem Fall wird Ihnen das Passwort telefonisch mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen