Sehr Antragsteller/in
auf Ihren Antrag vom 2. Februar 2022 hin ergeht folgender
Bescheid:
1. Der Antrag auf Auskunftserteilung wird zum Teil abgelehnt.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Auskunftserteilung von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht.
3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Gründe:
I.
Sie beantragten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW), auf das Umweltinformationsgesetz des Landes NRW (UIG NRW) und auf das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG) Informationen der RWTH Aachen University:
Eine Liste aller aktuell an der RWTH Aachen und Uniklinik Aachen berufenen/beschäftigten Professor*innen inklusive außerplanmäßige und Juniorprofessuren. Bitte mit Angabe zu Fakultät, Lehrstuhl/Institut sowie Berufungsdatum.
II.
1) Rechtsgrundlage der Ablehnung Ihres Antrags ist § 5 Abs. 4 IFG NRW.
Gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Die von Ihnen angefragten Informationen lassen sich unkompliziert über unseren Webauftritt der einzelnen Fakultäten abrufen. Dort finden Sie die Angaben zu unseren Professor:innen sowie Fakultät und Institut. Aus diesem Grund bedarf es keine von unserer Seite extra erstellte Liste, da Ihnen die angefragten Informationen tatsächlich über unsere Homepage zur Verfügung stehen. Der Verweis, die Informationen über unsere Homepage abzurufen ist auch zumutbar, da diese allgemein zugänglich und jederzeit abrufbar ist.
Sinn und Zweck des IFG NRW ist es, Informationen zu erlangen, die man ohne den Anspruch aus diesem Gesetz nicht erlangen kann. Dies ist hier nicht der Fall, daher ist Ihre Anfrage ablehnend zu bescheiden.
2) Bei dem Berufungsdatum handelt es sich um ein personenbezogenes Datum, die ich nach § 9 Abs. 1 a) IFG NRW nicht herausgeben darf, solange keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Demnach dürfen personenbezogene Daten nicht herausgegeben werden, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat. Die Einwilligung ist gemäß § 10 IFG NRW von den betroffenen Personen einzuholen.
Die RWTH hat weit über 500 Professor:innen, die alle individuell angeschrieben werden müssen und deren Einwilligung bzw. Verweigerung entsprechend nachgehalten werden muss. Dies geht mit einem erhöhten Bearbeitungsaufwand einher. In entsprechender Anwendung der §§ 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW, 1 VerwGebO IFG NRW sowie Nr. 1.2 des zugehörigen Gebührentarifs ist hierfür eine Gebühr von 100,- € als angemessen zu erachten. Ich mache die weitere Bearbeitung von einer Vorauszahlung dieser Gebühr abhängig, § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW).
Bitte leisten Sie die Vorauszahlung unter Angabe des obigen Aktenzeichens auf das Konto DE53 3905 0000 0000 0000 18 bei der Sparkasse Aachen (AACSDE33).
3)
Ansprüche nach dem UIG NRW bestehen nicht, da die von Ihnen begehrten Informationen keine „Umweltinformationen“ im Sinne des UIG NRW darstellen. Solche sind ausschließlich dann gegeben, wenn es sich bei den begehrten Daten um Daten handelt, die „unmittelbare Auswirkungen auf die Umweltbestandteile Boden, Grundwasser, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt haben“ (VG Köln, Urt. v. 20.09.2018 – 13 K 7211/16). Da die Informationen, die Sie begehren, aber gerade nicht unmittelbar umweltrelevante Tatsachen betreffen, sondern vielmehr lediglich mittelbaren Umweltbezug haben, scheidet ein Anspruch nach dem UIG NRW aus.
4)
Ansprüche nach dem VIG bestehen gleichfalls nicht, da Sie keine Informationen über Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (§ 1 Nr. 1 VIG) beziehungsweise über Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (§ 1 Nr. 2 VIG) beantragt haben.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, erheben.
Mit freundlichen Grüßen