Sehr
<< Antragsteller:in >>
zu Ihrem Antrag vom 4. Januar 2023 ergeht folgende Entscheidung:
1. Soweit ein Auskunftsanspruch besteht beantworten wir diesen nachstehend.
2. Darüber hinaus wird Ihr Antrag abgelehnt.
3. Gebühren werden nicht erhoben.
zu 1.:
Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ergaben sich im Jahr 2022 vier Todesfälle, die mit polizeilichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
· 2. Mai 2022, Mannheim: Gegen zwei Beamte wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Nähere Angaben hierzu können der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 9.12.2022 entnommen werden.
Diese ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://staatsanwaltschaft-mannheim.justiz-bw.de/pb/,Lde/Anklage+gegen+zwei+Polizeibeamte+wegen+des+Geschehens+am+Marktplatz+in+Mannheim+am+2_+Mai+2022/?LISTPAGE=1229636
· 4. Mai 2022, Pforzheim: Durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – wurde ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet, in dem geprüft wird, ob der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Nähere Angaben hierzu können der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim - vom 6. Mai 2022 entnommen werden.
Diese ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5215669
· 10. Mai 2022, Mannheim: Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde eingestellt. Nähere Angaben hierzu können der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 13. September 2023 entnommen werden.
Diese ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://staatsanwaltschaft-mannheim.justiz-bw.de/pb/,Lde/Einstellung+des+Ermittlungsverfahrens+gegen+einen+Polizeibeamten+wegen+Schussabgabe+am+10_05_2022/?LISTPAGE=1229636
· 5. Juli 2022, Ravensburg: Durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg wurden Ermittlungen zu einem Vorfall eingeleitet, welche nach hiesigem Kenntnisstand bislang noch nicht abgeschlossen sind.
Allerdings erfolgt bei der Polizei Baden-Württemberg keine zentrale Erfassung im Sinne Ihrer Anfrage.
In Baden-Württemberg erfolgt jedoch eine statistische Erhebung der polizeilichen Schusswaffengebräuche. Demnach wurde im Jahr 2022 keine Person durch einen polizeilichen Schusswaffengebrauch tödlich verletzt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2022 auch keine Todesfälle in Gewahrsamseinrichtungen der Polizei zu verzeichnen waren.
zu 2.:
Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange sowie den Erfolg eines strafrechtlichen Gerichts- oder eines Disziplinarverfahrens haben kann. Ihre Anfrage begehrt – soweit sie über die bereitgestellten Angaben hinausgehen – Informationen bzw. zum jeweiligen Verfahrensstand zu nicht abgeschlossenen Gerichts- oder Disziplinarverfahren. Bei Bekanntwerden der Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind und ggf. Maßnahmen der laufenden Verfahren beeinträchtigt werden können. Von daher war der Antrag soweit der über die Angaben in Ziffer 1 hinausgeht, abzulehnen.
Darüber hinaus sind das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt.
zu 3.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen