Liste aller Todesfälle im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen im Jahr 2022

Eine Liste mit allen Fällen bei denen ein oder mehrere Menschen im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz direkt oder an den Folgen im Jahr 2022 gestorben sind. Bitte nennen Sie Ort und Datum des Vorfalls. Außerdem ob Ermittlungen gegen Polizeibeamt*innen eingeleitet wurden und was der Verfahrensstand ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2023
  • Frist
    7. Februar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste mit allen Fällen bei de…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste aller Todesfälle im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen im Jahr 2022 [#266981]
Datum
4. Januar 2023 15:08
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste mit allen Fällen bei denen ein oder mehrere Menschen im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz direkt oder an den Folgen im Jahr 2022 gestorben sind. Bitte nennen Sie Ort und Datum des Vorfalls. Außerdem ob Ermittlungen gegen Polizeibeamt*innen eingeleitet wurden und was der Verfahrensstand ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266981 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266981/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 4. Januar 2023 haben wir erhalten …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN Liste aller Todesfälle im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen im Jahr 2022 [#266981]
Datum
5. Januar 2023 10:22
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 4. Januar 2023 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Freundliche Grüße

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag vom 4. Januar 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Anfrage nach LIFG: Liste aller Todesfälle im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen im Jahr 2022
Datum
1. Februar 2023 08:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag vom 4. Januar 2023 ergeht folgende Entscheidung: 1. Soweit ein Auskunftsanspruch besteht beantworten wir diesen nachstehend. 2. Darüber hinaus wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Gebühren werden nicht erhoben. zu 1.: Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ergaben sich im Jahr 2022 vier Todesfälle, die mit polizeilichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. · 2. Mai 2022, Mannheim: Gegen zwei Beamte wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Nähere Angaben hierzu können der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 9.12.2022 entnommen werden. Diese ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://staatsanwaltschaft-mannheim.justiz-bw.de/pb/,Lde/Anklage+gegen+zwei+Polizeibeamte+wegen+des+Geschehens+am+Marktplatz+in+Mannheim+am+2_+Mai+2022/?LISTPAGE=1229636 · 4. Mai 2022, Pforzheim: Durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – wurde ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet, in dem geprüft wird, ob der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Nähere Angaben hierzu können der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim - vom 6. Mai 2022 entnommen werden. Diese ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5215669 · 10. Mai 2022, Mannheim: Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde eingestellt. Nähere Angaben hierzu können der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 13. September 2023 entnommen werden. Diese ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://staatsanwaltschaft-mannheim.justiz-bw.de/pb/,Lde/Einstellung+des+Ermittlungsverfahrens+gegen+einen+Polizeibeamten+wegen+Schussabgabe+am+10_05_2022/?LISTPAGE=1229636 · 5. Juli 2022, Ravensburg: Durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg wurden Ermittlungen zu einem Vorfall eingeleitet, welche nach hiesigem Kenntnisstand bislang noch nicht abgeschlossen sind. Allerdings erfolgt bei der Polizei Baden-Württemberg keine zentrale Erfassung im Sinne Ihrer Anfrage. In Baden-Württemberg erfolgt jedoch eine statistische Erhebung der polizeilichen Schusswaffengebräuche. Demnach wurde im Jahr 2022 keine Person durch einen polizeilichen Schusswaffengebrauch tödlich verletzt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2022 auch keine Todesfälle in Gewahrsamseinrichtungen der Polizei zu verzeichnen waren. zu 2.: Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange sowie den Erfolg eines strafrechtlichen Gerichts- oder eines Disziplinarverfahrens haben kann. Ihre Anfrage begehrt – soweit sie über die bereitgestellten Angaben hinausgehen – Informationen bzw. zum jeweiligen Verfahrensstand zu nicht abgeschlossenen Gerichts- oder Disziplinarverfahren. Bei Bekanntwerden der Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind und ggf. Maßnahmen der laufenden Verfahren beeinträchtigt werden können. Von daher war der Antrag soweit der über die Angaben in Ziffer 1 hinausgeht, abzulehnen. Darüber hinaus sind das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt. zu 3.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen