Sehr
<< Antragsteller:in >>
zu Ihrem Antrag vom 7. Januar 2024 ergeht folgende Entscheidung:
1. Soweit ein Auskunftsanspruch besteht beantworten wir diesen nachstehend.
2. Darüber hinaus wird Ihr Antrag abgelehnt.
3. Gebühren werden nicht erhoben.
zu 1.:
Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ergaben sich im Jahr 2023 drei Todesfälle, die mit polizeilichen Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
· 13. Januar 2023, Mosbach: Gegen zwei Beamte wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet und in der weiteren Folge eingestellt. Nähere Angaben hierzu können der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach vom 27.06.2023 entnommen werden. Diese ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://staatsanwaltschaft-mosbach.justiz-bw.de/site/lfv/node/15360427/Lde/?LISTPAGE=1230332
· 4. Juni 2023, Stuttgart: Durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart wurden Ermittlungen eingeleitet. Ein Abschluss des Verfahrens ist hier nicht bekannt. Weitere Details sind unter nachfolgendem Link abrufbar:
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110980/5527972
· 23. Dezember 2023, Mannheim: Durch die Staatsanwaltschaft Mannheim wurden Ermittlungen eingeleitet, welche bislang noch nicht abgeschlossen sind. Eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim erfolgte am 29.12.2023 und ist unter nachfolgendem Link abrufbar.
https://staatsanwaltschaft-mannheim.justiz-bw.de/pb/,Lde/Gemeinsame+Pressemitteilung+der+Staatsanwaltschaft+Mannheim+und+des+LKA+BW_+Schusswaffengebrauch+im+Zusammenhang+mit+polizeilichem+Einsatz+am+23_+Dezember+in+Mannheim/?LISTPAGE=1229636
In allen drei Fällen verstarb die jeweilige Person am Einsatzort oder in unmittelbar im Anschluss. Das jeweilig angegebene Datum des Ereignisses entspricht auch dem Todestag der Person.
Bei der Polizei Baden-Württemberg erfolgt keine zentrale Erfassung von Todesfällen in Zusammenhang mit Polizeieinsätzen. Die Angaben unter Ziffer 1 beruhen auf einer Sonderauswertung des Innenministeriums.
zu 2.:
Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 5 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange sowie den Erfolg eines strafrechtlichen Gerichts- oder eines Disziplinarverfahrens haben kann. Ihre Anfrage begehrt - soweit sie über die bereitgestellten Angaben hinausgehen - Informationen zum jeweiligen Verfahrensstand zu nicht abgeschlossenen Gerichts- oder Disziplinarverfahren. Bei Bekanntwerden der Informationen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind und laufende Verfahren ggf. beeinträchtigt werden können. Aus diesen Gründen wird der Antrag soweit dieser über die Angaben in Ziffer 1 hinausgeht, abgelehnt.
Darüber hinaus sind das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig.
Es handelt sich beim Gegenstand der Anfrage weder um Verbraucherinformationen noch um Umweltinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze.
zu 3.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen