Liste der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und weiteren Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO

Aufgrund der großen Vielzahl der Hackerattacken möchte ich in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob Daten von der Finanzverwaltung über Dritte abgeflossen sind oder sein können.
Daher bitte ich um Liste der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und weiteren Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO.

Zugleich bitte ich um alle Meldungen nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO und AVV mit dem Finanzamt Oranienburg.

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  • Datum
    9. Januar 2024
  • Frist
    15. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Technisches Finanzamt Cottbus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und weiteren Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO [#296668]
Datum
9. Januar 2024 09:47
An
Technisches Finanzamt Cottbus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgrund der großen Vielzahl der Hackerattacken möchte ich in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob Daten von der Finanzverwaltung über Dritte abgeflossen sind oder sein können. Daher bitte ich um Liste der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und weiteren Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Zugleich bitte ich um alle Meldungen nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO und AVV mit dem Finanzamt Oranienburg.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Liste der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und weiteren Auft…
An Technisches Finanzamt Cottbus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Liste der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und weiteren Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO [#296668]
Datum
13. Februar 2024 12:24
An
Technisches Finanzamt Cottbus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Liste der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und weiteren Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO“ vom 09.01.2024 (#296668) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Technisches Finanzamt Cottbus
Anfrage zu Auftragsverarbeitern nach Art. 28 DSGVO - Anfragennummer: 296668 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Technisches Finanzamt Cottbus
Betreff
Anfrage zu Auftragsverarbeitern nach Art. 28 DSGVO - Anfragennummer: 296668
Datum
14. Februar 2024 10:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 9. Januar 2024 wird wie folgt beantwortet: Liste der Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO Auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, des Abschnitts 10 Abs. 2 des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) und § 7 Abs. 2 und 3 des KONSENS-Gesetzes können IT-Verfahren oder Software von zentralen Produktions- und Servicestellen (ZPS) eingesetzt und administriert werden. Zur Datenverarbeitung durch diese ZPS im Rahmen des Besteuerungsverfahrens werden zwischen den Ländern und den jeweiligen Auftragsverarbeitern Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 DSGVO geschlossen. Entsprechende Vereinbarungen existieren mit folgenden Auftragsverarbeitern: ­ Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (RZF) - ZPS Betrieb Fachdienste ­ Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dieses wiederum vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern - ZPS ELSTER-Kommunikation ­ Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Finanzen - ZPS Vollmachtsdatenbank, ZPS Verwaltungsdatenbank für Lohnsteuerhilfevereine Darüber hinaus wurden für das Land Brandenburg durch das Ministerium der Finanzen und für Europa als zuständige oberste Finanzbehörde weitere Auftragsverarbeitungsvereinbarungen mit Auftragsverarbeitern geschlossen: ­ Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Bemessungsgrundlagen e. V. - Gegenstand der Vereinbarung: automatisiertes Verfahren über die Mitteilung von Daten der Finanzverwaltung zur Beitragsveranlagung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ­ Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen, diese vertreten durch den Referatsleiter Automation (Steuer) - Gegenstand der Vereinbarung: Digitalisierung von Papiersteuererklärungen durch die zentrale Scannerstelle beim TFA Berlin Meldungen nach Art. 33 DSGVO Hinsichtlich der durch das Finanzamt Oranienburg als "Verantwortlicher" im Sinne des Datenschutzrechts gemeldeten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 DSGVO) liegen dem Technischen Finanzamt Cottbus keine Informationen vor. Diese Meldungen werden nur für die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, gefertigt und dort eingereicht. Ein entsprechender Antrag auf Akteneinsicht wäre unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG abzulehnen, da diese Unterlagen "der Aufsicht über eine andere Stelle" dienen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage zu Auftragsverarbeitern nach Art. 28 DSGVO - Anfragennummer: 296668 [#296668] Guten Tag, herzlichen Da…
An Technisches Finanzamt Cottbus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zu Auftragsverarbeitern nach Art. 28 DSGVO - Anfragennummer: 296668 [#296668]
Datum
16. Februar 2024 13:39
An
Technisches Finanzamt Cottbus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für die Übersendung des ersten Teils der IFG. Nacht Art. 28 Abs. 2 S. 2 DSGVO müssen Ihnen alle (SUB) Auftragsverarbeiter bekannt sein. Vorliegend bestehen Informatioen über weitere Sub-Auftragsverarbeiter. Ich möchte Sie bitten die gesamte Kette der Auftragsverarbeiter offenzulegen. Aufgrund der massenhaften Hackerangriffe besteht die reale Möglichkeit, das Steuerdaten abgeflossen sein könnten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Technisches Finanzamt Cottbus
Anfrage zu Auftragsverarbeitern nach Art. 28 DSGVO - Anfragennummer: 296668 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Technisches Finanzamt Cottbus
Betreff
Anfrage zu Auftragsverarbeitern nach Art. 28 DSGVO - Anfragennummer: 296668
Datum
12. März 2024 08:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag, mit dem Sie um Offenlegung aller - weiteren - Auftragsverarbeiter (Subunternehmer) der im Rahmen der Durchführung des Besteuerungsverfahrens abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarungen bitten, wird unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG BB abgelehnt. Ein förmlicher Bescheid wird nicht erteilt, da das Technische Finanzamt Cottbus im Sinne des AIG Brandenburg dafür nicht zuständig ist. Sollten Sie weitere Nachfragen in der Angelegenheit haben, wird darum gebeten, sich direkt an das für die Leitung der Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg zu wenden. Freundliche Grüße