Liste mit F64-Gutachter*innen und Sachverständigen

Eine Liste mit allen Gutachter*innen und Sachverständigen, die in den letzten zwei Jahren Anträge zu F64 bearbeitet haben. Die Liste bitte inklusive der jeweiligen dienstlichen Adressen, Mailadressen, Telefonnummer sowie ggf. Faxnummer.

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  • Datum
    13. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ei…
An Medizinischer Dienst Nordrhein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Liste mit F64-Gutachter*innen und Sachverständigen [#297078]
Datum
13. Januar 2024 17:00
An
Medizinischer Dienst Nordrhein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste mit allen Gutachter*innen und Sachverständigen, die in den letzten zwei Jahren Anträge zu F64 bearbeitet haben. Die Liste bitte inklusive der jeweiligen dienstlichen Adressen, Mailadressen, Telefonnummer sowie ggf. Faxnummer.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297078 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297078/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Medizinischer Dienst Nordrhein
Sehr << Antragsteller:in >> in vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihren Antrag vom …
Von
Medizinischer Dienst Nordrhein
Betreff
Liste mit F64-Gutachter*innen und Sachverständigen [#297078]
Datum
6. Februar 2024 16:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihren Antrag vom 13.01.2024, mit dem Sie eine Liste mit allen Gutachterinnen und Gutachtern sowie Sachverständigen, die in den letzten zwei Jahren Anträge zu F64 bearbeitet haben - inklusive der jeweiligen dienstlichen Adressen, Mailadressen, Telefonnummer sowie ggf. Faxnummer - gefordert haben. Selbstverständlich haben wir dieses Anliegen geprüft. Dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang steht allerdings der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW entgegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 IFG NRW nicht erfüllt. Zwar soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat (a) oder die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat (b). Insoweit fehlt es aber am Tatbestandsmerkmal des "jeweiligen Vorgangs". Der "jeweilige Vorgang" ist in diesem Zusammenhang derjenige, auf den sich das Informationsbegehren bezieht. Sie beziehen sich aber nicht auf die Zugänglichmachung eines Ihnen offenzulegenden Verwaltungsvorgangs, sprich eines Entscheidungsbildungsprozesses (siehe § 7 IFG NRW). Insbesondere beziehen Sie sich nicht auf einen oder mehrere konkrete Anträge oder den/die dahinterstehenden Entscheidungsbildungsprozess/e (z.B. Gutachten). Ihr Begehren zielt allein auf die Bekanntgabe personenbezogener Daten ab. Insofern kann ein genereller Auskunftsanspruch in Form der gewünschten Liste nach § 9 Abs. 3 IFG NRW nicht festgestellt werden. Nach § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 1 IFG NRW ergibt sich jedoch die Pflicht der Behörde den Informationszugang doch noch durch die Einholung der Einwilligung der Betroffenen zu ermöglichen. Diesbezüglich teilen wir Ihnen mit, dass unsere Gutachter die erforderliche Einwilligung nicht erteilt haben. Wir bitten um Verständnis, Ihren Antrag auf Informationszugang aus den vorgenannten Gründen ablehnen zu müssen. Mit freundlichen Grüßen